Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten.

Der prozessuale Anspruch einer Beitragsklage der Sozialkasse für gewerbliche Arbeitnehmer ist der auf der Grundlage der VTV in einem Kalendermonat anfallende Sozialkassenbeitrag. Verlangt die Sozialkasse Beiträge für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat, handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Die Sozialkasse hat dann darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen1.
Diesen Voraussetzungen wurde die Klage im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall gerecht: Die Sozialkasse hat auf der Vorderseite der Mahnanträge jeweils die Gesamtsumme der Beiträge, die Zahl der gewerblichen Arbeitnehmer sowie die Zeiträume angegeben. Mithilfe der auf der Rückseite der Mahnanträge genannten monatlichen „Mindestbeiträge“ für die jeweiligen Monate kann nachvollzogen werden, wie sich die Beiträge auf die Kalendermonate verteilen und sich die Gesamtsumme zusammensetzt2. Dagegen muss die Sozialkasse die Arbeitnehmer, für die er Beiträge erstrebt, nicht namentlich benennen oder in anderer Weise individualisieren, um den Streitgegenstand zu bestimmen3.
Auch steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht die Sozialkasse, nachdem die Arbeitgeber Widerspruch gegen die Mahnbescheide eingelegt hatte, nicht nach § 46a Abs. 4 Satz 3 ArbGG dazu aufgefordert hat, die Ansprüche zu begründen, und die Sozialkasse keine gesonderten Anspruchsbegründungen eingereicht hat. Die Mahnanträge erfüllen die Voraussetzungen vorweggenommener Anspruchsbegründungen4.
Die Sozialkasse hat die Klage auch nicht dadurch geändert, dass sie die Beitragsforderungen im Verlauf des Verfahrens auf § 7 Abs. 7 iVm. der Anlage 32 SokaSiG gestützt hat. Beitragsansprüche nach einem VTV, für dessen Geltungserstreckung sowohl eine AVE als auch § 7 SokaSiG in Betracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst. Die Ansprüche stützen sich auf dasselbe Tatgeschehen. Sie sind weder in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen noch in ihren Folgen oder strukturell grundlegend verschieden ausgestaltet5.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Juni 2022 – 10 AZR 388/19
- st. Rspr., zB BAG 30.03.2022 – 10 AZR 194/20, Rn. 12 f. mwN[↩]
- vgl. BAG 30.03.2022 – 10 AZR 194/20, Rn. 16 mwN[↩]
- BAG 17.06.2020 – 10 AZR 322/18, Rn. 17 f. mwN[↩]
- BAG 27.11.2019 – 10 AZR 476/18, Rn. 12 ff. mwN, BAGE 168, 374[↩]
- st. Rspr., zB BAG 8.09.2021 – 10 AZR 104/19, Rn. 11[↩]
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