Rechtsstreitigkeiten über die Zahlung von Arbeitsentgelt an Betriebsratsmitglieder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG auch dann im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zu entscheiden, wenn dabei betriebsverfassungsrechtliche Vorfragen zu klären sind.

Die Verfahrensart, in der ein Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen zu entscheiden ist, bestimmt sich nach § 2 und § 2a ArbGG. In den in § 2 ArbGG geregelten Arbeitssachen findet das Urteilsverfahren statt (§ 2 Abs. 5 ArbGG), während über die in § 2a ArbGG genannten Arbeitssachen im Beschlussverfahren zu befinden ist.
Dem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren sind u.a. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG) ausschließlich zugewiesen. Im Beschlussverfahren sind dagegen u.a. Streitigkeiten zu entscheiden, die eine Angelegenheit aus dem BetrVG betreffen, soweit es nicht um strafbare Handlungen und Ordnungswidrigkeiten nach dem BetrVG geht, die den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ArbGG).
Verfahren, die den Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die durch Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben ausgefallene berufliche Tätigkeit (§ 37 Abs. 2 BetrVG) bzw. einen Vergütungsanspruch eines gemäß § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieds zum Gegenstand haben, sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG und gehören nicht zu den „Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz“ gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Sie sind daher im Urteilsverfahren zu entscheiden1. Maßgebend für die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart ist der Streitgegenstand. Für das Vorliegen einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit ist entscheidend, ob der geltend gemachte Anspruch bzw. die begehrte Feststellung ihre Rechtsgrundlage in einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis hat2. Das Verfahren muss sich auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Betriebspartner beziehen3. Immer wenn die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung des Betriebs und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Betriebspartner als Träger dieser Ordnung im Streit stehen, sollen darüber die Gerichte für Arbeitssachen im Beschlussverfahren als der dafür geschaffenen und besonders geeigneten Verfahrensart entscheiden4. Dies gilt auch dann, wenn es um Rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe geht. Diese müssen sich nicht unmittelbar aus dem BetrVG ergeben, sondern können ihre Grundlage auch in Tarifverträgen oder anderen Rechtsvorschriften haben5.
Die Statthaftigkeit des Beschlussverfahrens lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass ihre nach betriebsverfassungsrechtlichen Normen zu bestimmende Arbeitsbefreiung notwendige Vorfrage der individualrechtlichen, im Urteilsverfahren zu entscheidenden Streitigkeit über ihre Ansprüche auf Arbeitsentgelt ist. Die Rechtsgrundlage für Ansprüche eines Betriebsratsmitglieds auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts für die während seiner Betriebsratstätigkeiten versäumte Arbeitszeit bzw. während der Freistellung bleibt auch dann der Arbeitsvertrag (§ 611a Abs. 2 BGB), wenn betriebsverfassungsrechtliche Voraussetzungen als Vorfrage dieser Ansprüche zu klären sind6. Die Gerichte für Arbeitssachen dürfen in der für den gestellten Sachantrag statthaften Verfahrensart auch über solche Vorfragen mitentscheiden, für die an sich eine andere Verfahrensart gegeben wäre, wenn über den Gegenstand der Vorfrage isoliert gestritten würde. Demgegenüber darf der Sachantrag nicht in der unzutreffend gewählten Verfahrensart entschieden werden, nur weil eine für den Streitgegenstand notwendige Vorfrage ein Rechtsverhältnis betrifft, für dessen Klärung die gewählte Verfahrensart zulässig ist7. Dies gilt auch für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Schadenspauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB, durch die die Kosten für die Beitreibung der Hauptforderungen abgedeckt werden sollen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 9 AZB 9/18
- st. Rspr., vgl. BAG 30.06.1993 – 7 ABR 45/92, zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 73, 314; 30.01.1973 – 1 ABR 22/72, zu II 1 der Gründe[↩]
- vgl. BAG 25.11.1992 – 7 ABR 80/91, zu B II 2 der Gründe; GK-ArbGG/Ahrendt Stand Juni 2018 § 2a Rn. 17; Fitting 29. Aufl. Anhang 3 ArbGG Rn. 7[↩]
- vgl. BAG 9.09.2015 – 7 ABR 69/13, Rn. 13[↩]
- BAG 17.06.2003 – 3 ABR 43/02, zu B II 1 a der Gründe, BAGE 106, 301[↩]
- BAG 13.03.2001 – 1 AZB 19/00, zu C I 1 der Gründe mwN, BAGE 97, 167[↩]
- vgl. BAG 25.10.2017 – 7 AZR 731/15, Rn. 29[↩]
- vgl. BAG 25.11.1992 – 7 ABR 80/91, zu B II 2 der Gründe[↩]