Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer mit der allgemeinen Feststellungsklage das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entleiher auf Grundlage der Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geltend machen [1].

Nach § 256 Abs. 1 ZPO muss eine Feststellungsklage grundsätzlich den gegenwärtigen Bestand eines Rechtsverhältnisses betreffen. Dies steht der Zulässigkeit einer Klage, mit der die Feststellung des Arbeitsverhältnisses nicht zur für die Gegenwart, sondern zusätzlich auch für einen bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt wird, allerdings nicht entgegen. Trotz des Vergangenheitsbezugs des Antrags besteht das besondere Feststellungsinteresse nämlich dann, wenn sich aus ihm Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft, insbesondere mögliche Ansprüche auf Vergütung ergeben können [2].
Der Feststellungsantrag ist ausreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn
- die Arbeitsvertragsparteien,
- den Beschäftigungsbeginn [3],
- die Art der Arbeitsleistung sowie
- deren zeitlichen Umfang
und damit die essentialia negotii eines Arbeitsvertrags hinreichend deutlich bezeichnet. Dies reicht in jedem Falle aus [4].
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. September 2016 – 9 AZR 735/15