Der Streit um den Gesamtbetriebsrat – und die Antragsbefugnis des Betriebsrats im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint1.

Der Streit um den Gesamtbetriebsrat – und die Antragsbefugnis des Betriebsrats im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Für ein hilfsweises Feststellungsbegehren fehlt dem antragstellenden Betriebsrat die Antragsbefugnis, wenn durch die Abweisung des Hauptantrags bereits rechtskräftig feststeht, dass er für die genannte Angelegenheit nicht zuständig ist.

Eine weitergehende Berechtigung, die Unzuständigkeit einer anderen Arbeitnehmervertretung geltend zu machen, kommt ihm nicht zu, weil er durch einen entsprechenden gerichtlichen Ausspruch nicht in einer eigenen kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein könnte.

Selbst wenn die Errichtung des Gesamtbetriebsrats unwirksam wäre, begründete dies nicht die Zuständigkeit des antragstellenden Betriebsrats. Den örtlichen Betriebsräten kommt keine „Auffangkompetenz“ für den Fall zu, dass ein Gesamtbetriebsrat – gesetzwidrig – nicht oder nicht wirksam errichtet wird2.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. März 2022 – 1 ABR 20/21

  1. vgl. BAG 25.02.2020 – 1 ABR 39/18, Rn. 17 mwN, BAGE 170, 41[]
  2. vgl. BAG 17.05.2011 – 1 ABR 121/09, Rn. 18; Fitting 31. Aufl. § 50 Rn. 10; Richardi/Annuß BetrVG 17. Aufl. § 50 Rn. 46; Franzen GK-BetrVG 12. Aufl. § 50 Rn. 18; DKW/Deinert BetrVG 18. Aufl. § 50 Rn. 14[]
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