Der Streit um den Urlaub – und keine Elementenfeststellungsklage mit Vergangenheitsbezug

Mit seinem Antrag auf Feststellung, dass es sich bei dem Urlaub, den die Arbeitgeberin ihm vom 26.02.bis zum 27.03.2018 gewährte, um 22 Resturlaubstage aus dem Jahr 2016 handelte, hat der Arbeitnehmer eine unzulässige Elementenfeststellungsklage mit Vergangenheitsbezug erhoben.

Der Streit um den Urlaub – und keine Elementenfeststellungsklage mit Vergangenheitsbezug

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage). Ein Feststellungsinteresse ist dafür nur gegeben, wenn der Streit durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente des Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden1.

Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses begehrt. Eine solche Klage ist nur zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben2. Anderenfalls verlangt der Arbeitnehmer ein Rechtsgutachten für einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Sachverhalt. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, eine die Parteien interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären3.

Danach ist die erhobene Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die begehrte Feststellung wäre weder geeignet, weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien auszuschließen, noch verbinden sich mit ihr Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft. Auf diese Gesichtspunkte hat das Bundesarbeitsgericht den Arbeitnehmer im Vorfeld der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

Der von dem Arbeitnehmer verfolgte Feststellungsantrag ist auf die Entscheidung über eine – vorgreifliche – Rechtsfrage mit Vergangenheitsbezug gerichtet, deren alleinige Klärung weder zum Rechtsfrieden zwischen den Parteien führte noch ein sonstiges schutzwertes Interesse erkennen lässt4. Mit einer der Klage stattgebenden Entscheidung wäre allein geklärt, ob und in welchem Umfang es sich bei dem von der Arbeitgeberin vom 26.02.bis zum 27.03.2018 gewährten Urlaub um einen solchen aus dem Jahr 2016 handelte. Die Folgen dieser Feststellung für die gegenwärtigen Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers blieben hingegen offen. Denn diese hängen nicht nur von der begehrten Feststellung, sondern insbesondere vom Bestand; und vom Umfang der Urlaubsansprüche aus den Folgejahren ab. Die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers aus dem Jahr 2017 könnten aber durch Erfüllung seitens der Arbeitgeberin oder infolge Verfalls am 30.09.2018 erloschen sein, diejenigen aus dem Jahr 2018 durch Gewährung des Urlaubs in natura oder durch Verfall am 30.09.2019. Zu diesen Fragen hat weder das Landesarbeitsgericht tatsächliche Feststellungen getroffen noch der Arbeitnehmer Sachvortrag gehalten.

Soweit der Arbeitnehmer auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.04.20115 verweist, übersieht er, dass das Bundesarbeitsgericht damals nicht – wie im Streitfall – über die Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage mit Vergangenheitsbezug, sondern allein über die Frage zu befinden hatte, ob der Grundsatz vom Vorrang der Leistungsklage einem Feststellungsantrag entgegensteht. Darum geht es vorliegend nicht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Dezember 2019 – 9 AZR 54/19

  1. BAG 21.05.2019 – 9 AZR 260/18, Rn. 17; vgl. auch BAG 15.01.2013 – 9 AZR 430/11, Rn. 16, BAGE 144, 150[]
  2. BAG 16.01.2018 – 7 AZR 312/16, Rn. 28, BAGE 161, 283; 15.12 1999 – 5 AZR 457/98, zu I 2 der Gründe; 8.03.1994 – 9 AZR 368/92, zu I 1 der Gründe mwN[]
  3. vgl. BAG 24.02.2016 – 7 ABR 23/14, Rn. 12[]
  4. so bereits zu einem in der Sache identischen Antrag: BAG 8.03.1994 – 9 AZR 368/92, zu I 2 b aa der Gründe[]
  5. BAG 12.04.2011 – 9 AZR 80/10, Rn. 13, BAGE 137, 328[]

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