Der Streit um die Arbeitszeit – und die Feststellungsklage

Die Feststellung, in welchem zeitlichen Umfang ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

Der Streit um die Arbeitszeit – und die Feststellungsklage

Statthafter Feststellungsantrag

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis als Ganzes beziehen, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken1.

Der Umfang der geschuldeten Arbeitszeit kann mittels einer Feststellungsklage abschließend geklärt werden2. Dass der Kläger hier nicht die Feststellung der geschuldeten Arbeitszeit als solche begehrt, sondern festgestellt wissen will, dass die einseitige Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden unwirksam ist, ist unschädlich. Auch die Feststellung, dass die Ausübung des Direktionsrechts oder eines Gestaltungsrechts wirksam oder unwirksam ist, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein3.

Feststellungsinteresse

Für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ist nach § 256 Abs. 1 ZPO ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Es handelt sich um eine auch noch im Revisionsverfahren zu prüfende echte Prozessvoraussetzung für das stattgebende Urteil. Das Feststellungsinteresse kann auch dann bestehen, wenn sich die begehrte Feststellung auf einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit bezieht. Der erforderliche Gegenwartsbezug kann dadurch hergestellt werden, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Ansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil anstrebt. Ist das erstrebte Feststellungsurteil geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden, ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Es genügt jedoch nicht, dass sich die begehrte Feststellung auf eine bloße Vorfrage eines aktuell möglicherweise bestehenden Anspruchs bezieht4. Sonst wäre das Begehren des Klägers auf ein Rechtsgutachten für einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Sachverhalt gerichtet. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, eine die Parteien interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären5.

Danach fehlt für einen Feststellungsantrag, der die Wochenarbeitszeit ausschließlich für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betrifft, der erforderliche Gegenwartsbezug. Die beantragte vergangenheitsbezogene Feststellung kann die zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten nicht abschließend klären und weitere Rechtsstreitigkeiten nicht vermeiden.

Ein fortbestehendes Interesse an der Feststellung lässt sich nicht aus einer Wiederholungsgefahr herleiten6. Wiederholungsgefahr ist die objektive Gefahr der erneuten Begehung einer konkreten Verletzungshandlung7. Entsprechende Anhaltspunkte bestehen in dem hier vom Bundearbeitsgericht entschiedenen Fall jedoch nicht. Dem Vortrag der Parteien lässt sich nicht entnehmen, dass der Arbeitgeber beabsichtigt, die Arbeitszeit des Arbeitnehmers abweichend vom zwischenzeitlich geschlossenen Änderungsvertrag einseitig festzulegen.

Das Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht daraus, dass Vergütungsansprüche aufgrund von Mehrarbeit bestehen könnten, wenn die einseitige Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden unwirksam wäre. Selbst in diesem Fall ist damit keine Aussage verbunden, ob und in welchem Umfang der Kläger Vergütung für die Arbeitszeit beanspruchen könnte, die er über 40 Stunden pro Woche hinaus erbracht hat. Um mögliche Ansprüche des Klägers abschließend bestimmen zu können, ist mehr als eine bloße Rechenaufgabe erforderlich, die von den Parteien ohne weiteren Streit durchgeführt werden kann8. Die begehrte Feststellung führt damit nicht dazu, dass weiterer Streit zwischen den Parteien vermieden wird.

Zwischenfeststellungsklage?

Das Feststellungsinteresse ist im hier entschiedenen Fall auch nicht ausnahmsweise deswegen entbehrlich, weil es sich bei dem Antrag um eine zulässige Zwischenfeststellungsklage iSv. § 256 Abs. 2 ZPO handelt.

Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann der Kläger zugleich mit der Hauptklage die Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, dh. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses verlangen. Damit wird ein Element aus der Gesamtentscheidung verselbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen, weil dadurch Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten hergestellt werden. Eine Zwischenfeststellungsklage bedingt daher, dass die Frage nach dem Bestehen des Rechtsverhältnisses notwendig auch bei der Entscheidung über den Hauptantrag beantwortet werden muss, aber darüber hinaus auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann. Die Vorgreiflichkeit muss im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (noch) bestehen9.

Im Streitfall fehlt eine Hauptklage, hinsichtlich derer das festzustellende Rechtsverhältnis vorgreiflich ist. Der Kläger hat die Feststellungsklage isoliert eingereicht. Eine Leistungsklage, in deren Rahmen inzident das mit der Feststellungsklage geltend gemachte Rechtsverhältnis zu klären ist, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits, über den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hat. Der Kläger verweist vergeblich auf die vor dem Arbeitsgericht Gera anhängige Zahlungsklage, deren Verfahren derzeit ausgesetzt ist. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren. Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, dass dieses Verfahren bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz am 15.03.2018 bereits anhängig gewesen ist. Die Voraussetzung der Vorgreiflichkeit bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ist damit nicht erfüllt.

Darüber hinaus wird eine bereits rechtshängige isolierte Feststellungsklage durch eine später erhobene Leistungsklage nicht zulässig. Vielmehr wird die isolierte Feststellungsklage im Hinblick auf die später erhobene Leistungsklage grundsätzlich unzulässig10.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Juli 2020 – 10 AZR 507/18

  1. zu der sog. Elementenfeststellungsklage BAG 7.02.2019 – 6 AZR 84/18, Rn. 13; 30.11.2016 – 10 AZR 673/15, Rn. 17 mwN; zu der Feststellung eines Teilrechtsverhältnisses BAG 25.01.2018 – 8 AZR 524/16, Rn. 25; 28.03.2017 – 1 ABR 40/15, Rn. 16 mwN[]
  2. vgl. BAG 26.09.2012 – 10 AZR 336/11, Rn. 10 mwN[]
  3. zum Direktionsrecht BAG 24.10.2018 – 10 AZR 19/18, Rn. 10; 18.10.2017 – 10 AZR 47/17, Rn. 12, BAGE 160, 325; zu einem Gestaltungsrecht BAG 21.03.2018 – 5 AZR 2/17, Rn. 24[]
  4. st. Rspr., zB BAG 5.06.2019 – 10 AZR 100/18 (F), Rn. 22 mwN, BAGE 167, 36[]
  5. BAG 3.12.2019 – 9 AZR 54/19, Rn. 13[]
  6. zum Feststellungsinteresse bei der Gefahr wiederholter Verstöße gegen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats BAG 22.03.2016 – 1 ABR 19/14, Rn.19 mwN; zweifelnd, ob die Umstände, die die Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsfeststellungsklage begründen, auf den Zivilprozess übertragbar sind, BGH 15.12.2016 – I ZR 63/15, Rn. 53, BGHZ 213, 179[]
  7. vgl. für den Unterlassungsanspruch BAG 7.06.2017 – 1 ABR 32/15, Rn. 24, BAGE 159, 222[]
  8. vgl. BAG 7.02.2019 – 6 AZR 84/18, Rn. 15 mwN[]
  9. BAG 21.05.2019 – 9 AZR 260/18, Rn.20 mwN; 7.02.2019 – 6 AZR 84/18, Rn. 18 mwN[]
  10. vgl. BGH 4.07.2013 – VII ZR 52/12, Rn. 11[]

Bildnachweis:

  • Zeitmanagement,Arbeitszeit,Stoppuhr,: Pixabay (User: Explore)