Jedenfalls in Angelegenheiten im Sinne der §§ 80 f. SächsPersVG, die schwerbehinderte Menschen nicht persönlich sondern allenfalls als Gruppe betreffen (vgl. § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 2 SächsPersVG), besteht weder ein Anhörungs- noch ein Unterrichtungsrecht der Hauptschwerbehindertenvertretung.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten die Beteiligten über das Bestehen von Beteiligungsrechten der antragstellenden Hauptschwerbehindertenvertretung während des personalvertretungsrechtlichen Stufenverfahrens. In der Verwaltung des Freistaats Sachsen besteht das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI) als eine oberste Landesbehörde. Unmittelbar nachgeordnet sind ihm unter anderem das Präsidium der Bereitschaftspolizei, das Landeskriminalamt, die Hochschule der Sächsischen Polizei und fünf Polizeidirektionen, bei denen jeweils Schwerbehindertenvertretungen gewählt sind. Neben dem allgemeinen Hauptpersonalrat ist beim SMI ein Polizei-Hauptpersonalrat gebildet. Die Hauptschwerbehindertenvertretung ist die für den Bereich der Polizei beim SMI gewählte Hauptschwerbehindertenvertretung.
Der Polizei-Hauptpersonalrat ist regelmäßig mit Stufenverfahren befasst, welche die Versetzung einer schwerbehinderten Polizeibeamtin oder eines schwerbehinderten Polizeibeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit betreffen. Die Hauptschwerbehindertenvertretung erlangte im Rahmen der Teilnahme an einer Sitzung des Polizei-Hauptpersonalrates von einem solchen Fall Kenntnis und wandte sich mit der Bitte an den Freistatt Sachsen, sie in dem Verfahren zu unterrichten und anzuhören. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, bei der Entscheidung, eine Beamtin in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, handele es sich um eine Entscheidung einer Behörde des nachgeordneten Geschäftsbereichs mit der Folge, dass die dortige Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen sei. Die Durchführung des Stufenverfahrens ändere daran nichts. Die Entscheidungen, das Mitbestimmungsverfahren fortzuführen, die Einigungsstelle anzurufen sowie die endgültige Entscheidung nach Abschluss des Einigungsstellenverfahrens seien keine eigenständigen Entscheidungen zur Fortführung oder Einstellung des Verfahrens iSd. § 52 Abs. 4 SächsBG.
Die Hauptschwerbehindertenvertretung hat daraufhin das vorliegende Verfahren eingeleitet und die Auffassung vertreten, der Freistaat Sachsen sei verpflichtet, sie bei seinen Entscheidungen, ein Stufenverfahren (nicht) durchzuführen, die Einigungsstelle (nicht) anzurufen und eine von der Empfehlung der Einigungsstelle abweichende eigene Entscheidung (nicht) zu treffen, zu beteiligen. Es handele sich dabei um Entscheidungen der obersten Dienstbehörde, die schwerbehinderte Menschen beträfen mit der Folge, dass der Freistaat Sachsen gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 180 Abs. 7 Satz 1 SGB IX verpflichtet sei, sie vor einer solchen Entscheidung zu unterrichten und anzuhören. Die Zuständigkeiten der Stufenvertretungen des Personalvertretungsrechts müssten sich in den Kompetenzen der Stufenvertretungen nach § 180 SGB IX widerspiegeln. Der in § 180 Abs. 6 Satz 3 SGB IX verwandte Begriff der „Angelegenheiten“ sei weiter als der Begriff der „Maßnahmen“ im Personalvertretungsrecht, so dass nicht allein auf die beabsichtigte vorzeitige Versetzung in den Ruhestand abgestellt werden dürfe. Unter Beachtung der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 178 Abs. 1 SGB IX müsse eine lückenlose Wahrnehmung der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretungen gewährleistet sein mit der Folge, dass es keine Entscheidungen des Freistaats Sachsen im Stufenverfahren geben dürfe, an denen keine Schwerbehindertenvertretung beteiligt sei. So könne es im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens zu „Sachstandsänderungen“ und gutachterlichen Aktualisierungen kommen. Hier sei eine Beteiligung der Hauptschwerbehindertenvertretung geboten, da sich die örtliche Schwerbehindertenvertretung zu diesem Zeitpunkt des Stufenverfahrens zu der geänderten Sachlage nicht mehr habe äußern können.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Hauptschwerbehindertenvertretung zurückgewiesen1. Das Bundesarbeitsgericht hat dies nun im Ergebnis bestätigt und auch die Revision der Hauptschwerbehindertenvertretung als unbegründet zurückgewiesen:
Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist der Antrag insgesamt zulässig.
Der Antrag bedarf allerdings der Auslegung2.
Aus dem im Antrag zur Verdeutlichung des geltend gemachten Beteiligungsrechts enthaltenen Verweis auf § 178 Abs. 2 SGB IX ergibt sich trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Beschränkung, dass die Beteiligung nur in Fällen geltend gemacht wird, in denen sich das Stufenverfahren auf Angelegenheiten Schwerbehinderter bezieht. Dieses Beteiligungsrecht besteht nur in Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren. Nur insoweit beansprucht auch die Hauptschwerbehindertenvertretung ihre Beteiligung im Stufenverfahren.
Zudem ist das Feststellungsbegehren beschränkt auf die im Bereich der Polizei durchgeführten Stufenverfahren beim SMI zur Beteiligung des Polizei-Hauptpersonalrates, da die Hauptschwerbehindertenvertretung die dort für den Bereich der Polizei gebildete Hauptschwerbehindertenvertretung ist. So hat die Hauptschwerbehindertenvertretung bereits in der Antragsschrift ausgeführt, der Freistaat Sachsen habe sie anzuhören und zu unterrichten, wenn er das Mitbestimmungsverfahren bei dem ihm zugeordneten Polizei-Hauptpersonalrat fortführen wolle.
Ferner ergibt sich aus der Nennung von § 79 Abs. 3 SächsPersVG in der ersten Antragsalternative und aus den Erläuterungen der Hauptschwerbehindertenvertretung zum Ablauf des Stufenverfahrens, dass sie die zu Ziff. 1. bis 3. des Antrags genannten Beteiligungsrechte nur für den Fall festgestellt wissen will, dass ein Stufenverfahren nach § 79 Abs. 3 SächsPersVG stattfindet, also eine Entscheidung auf Ebene der dem SMI nachgeordneten Behörde getroffen werden soll, hierzu keine Einigkeit mit dem örtlichen Personalrat erzielt werden kann und der Leiter der nachgeordneten Dienststelle die Angelegenheit zur Durchführung des Stufenverfahrens nach § 79 Abs. 4 SächsPersVG dem Freistatt Sachsen vorlegt. Es geht der Hauptschwerbehindertenvertretung mit den Antragsalternativen zu Ziff. 2. und 3. hingegen nicht um Fälle, in denen die oberste Dienstbehörde selbst eine originäre Entscheidung in der Sache für ihre eigenen Bediensteten oder die Bediensteten der nachgeordneten Behörden im Bereich der Polizei trifft und aus diesem Grund den bei ihr gebildeten Personalrat oder Polizei-Hauptpersonalrat außerhalb des Stufenverfahrens beteiligt, sich nicht mit diesen einigen kann, die Einigungsstelle anruft und anschließend nach deren Empfehlung ggfs. eine endgültige Entscheidung nach § 79 Abs. 4 Satz 4 SächsPersVG trifft. Dieses Antragsverständnis folgt auch aus der Zusammenschau der Antragsalternativen, die nach dem Willen der Hauptschwerbehindertenvertretung ersichtlich nicht isoliert voneinander zu verstehen sind, sondern aufeinander aufbauen und den Ablauf des Stufenverfahrens im Falle einer Entscheidung des örtlichen Dienststellenleiters unter Beteiligung des örtlichen Personalrates und der örtlichen Schwerbehindertenvertretung nachzeichnen.
Das Begehren der Hauptschwerbehindertenvertretung beschränkt sich nicht nur auf einzelne der in §§ 80, 81 SächsPersVG genannten Angelegenheiten, sondern bezieht sich auf alle nach § 79 Abs. 3 und Abs. 4 SächsPersVG durchgeführten Stufenverfahren, also auf alle nach §§ 80, 81 SächsPersVG mitbestimmungspflichtigen und daher grundsätzlich einem Stufenverfahren zugänglichen Maßnahmen des Freistaats Sachsen Zwar nennt die Hauptschwerbehindertenvertretung den Anlassfall der Versetzung einer Polizeibeamtin in den vorzeitigen Ruhestand als einen typischen Ausgangsfall, in dem die Beteiligten um das Bestehen des Beteiligungsrechts streiten. Dies tut sie allerdings ausdrücklich nur exemplarisch zur Verdeutlichung des Streits. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sie sich zudem gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, abgesehen von den Fällen der vorzeitigen Versetzung eines Polizeibeamten in den Ruhestand bestehe kein Feststellungsinteresse und führt aus, der Freistaat Sachsen stelle das Beteiligungsrecht nicht nur für Fälle der beabsichtigten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand in Frage, sondern für alle Fälle nach §§ 79, 80, 81 SächsPersVG, bei denen sich ein Stufenverfahren bei der obersten Landesbehörde anschließe. Das Bestehen des Informations- und Beteiligungsrechts im Rahmen des Stufenverfahrens sei daher auch für die anderen Tatbestände der §§ 80, 81 SächsPersVG streitig. Danach geht es der Hauptschwerbehindertenvertretung um eine grundsätzliche Klärung ihrer Beteiligung im Stufenverfahren nach § 79 SächsPersVG für alle mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nach §§ 80, 81 SächsPersVG.
Die Anträge sind in dieser Auslegung insgesamt und nicht nur – wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat – bezogen auf den Fall der vorzeitigen Versetzung eines Polizeibeamten in den Ruhestand zulässig.
Die Anträge sind hinreichend bestimmt.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung iSv. § 322 Abs. 1 ZPO ist3.
Diesen Anforderungen entspricht der Antrag, auch wenn abgesehen von den im Stufenverfahren zu treffenden, abstrakt beschriebenen Entscheidungen des Freistaats Sachsen keine konkreten Sachverhalte oder durch den Personalrat mitzubestimmenden Angelegenheiten umschrieben sind, bezogen auf die in einem Stufenverfahren das Beteiligungsrecht geltend gemacht wird. Der Antrag bezieht sich – mit den oben beschriebenen Einschränkungen – grundsätzlich auf das Stufenverfahren als solches, unabhängig davon, welches konkrete Mitbestimmungsrecht des Personalrates nach §§ 80, 81 SächsPersVG betroffen ist. Dass von ihm möglicherweise Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen das geltend gemachte Beteiligungsrecht im Stufenverfahren nicht besteht, führt nicht zur fehlenden Bestimmtheit, sondern zur Unbegründetheit des Antrags4.
Der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO steht auch nicht entgegen, dass es an einer näheren Bestimmung dazu fehlt, wie die Unterrichtung und Anhörung im Einzelfall aussehen soll. Wenn bereits das Bestehen des Beteiligungsrechts als solches streitig ist und über dessen ggfs. zu beachtende Ausgestaltung (noch) kein Streit besteht, kann dieses zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden, ohne dass die Modifikationen bereits im Einzelnen beschrieben werden müssten5. Das ist hier der Fall. Über die einzelnen bei der Ausübung des Beteiligungsrechts zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben besteht zwischen den Beteiligten gegenwärtig kein Streit.
Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag rechtsfehlerhaft teilweise als unzulässig angesehen, weil das erforderliche Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO nur für den Fall der vorzeitigen Versetzung eines schwerbehinderten Polizeibeamten in den Ruhestand bestehe. Der Antrag ist insgesamt zulässig.
Der Antrag ist zunächst darauf gerichtet, das Bestehen eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO festzustellen. Der Streit um das Bestehen eines gesetzlichen Beteiligungsrechts betrifft den Inhalt eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Dies ist einer gesonderten Feststellung zugänglich6.
Der Antrag ist insgesamt zulässig. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts besteht insgesamt ein rechtliches Interesse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO der Hauptschwerbehindertenvertretung an der begehrten Feststellung aufgrund des von ihr dargelegten Anlassfalls und der umfassenden Ablehnung eines Beteiligungsrechts durch den Freistatt Sachsen
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Mitbestimmung nach dem BetrVG können das Bestehen, der Inhalt und der Umfang eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats von den Betriebsparteien unabhängig von einem konkreten Konfliktfall einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden, wenn die Betriebsparteien insoweit unterschiedlicher Auffassung sind und die Maßnahme im Betrieb häufiger auftritt und sich auch in Zukunft jederzeit wiederholen kann7. Das erforderliche Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht in einer bestimmten Angelegenheit in Abrede stellt oder sich der Betriebsrat eines solchen berühmt. „Angelegenheit“ ist jeder betriebliche Vorgang oder jede Maßnahme des Arbeitgebers, deren Mitbestimmungspflichtigkeit unter den Betriebsparteien streitig ist. Das kann auch den Umfang des Mitbestimmungsrechts betreffen. Voraussetzung ist jedoch, dass entweder ein Konflikt dieses Inhalts aktuell besteht oder aber aufgrund der betrieblichen Verhältnisse zumindest jederzeit entstehen kann. Ob das der Fall ist, lässt sich nur ausgehend vom Verfahrensgegenstand und anhand aller Umstände des Einzelfalls entscheiden8. Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Geltendmachung von Beteiligungsrechten der Schwerbehindertenvertretung9.
Danach besteht das erforderliche Feststellungsinteresse für die Hauptschwerbehindertenvertretung aufgrund des von ihr vorgetragenen Anlassfalls nicht nur bezogen auf den Fall der vorzeitigen Versetzung eines Polizeibeamten in den Ruhestand (§ 80 Abs. 1 Nr. 14 Alt. 1 SächsPersVG), sondern generell hinsichtlich des Stufenverfahrens nach § 79 Abs. 3 und Abs. 4 SächsPersVG. Die Angelegenheiten bzw. dienstlichen Vorgänge, hinsichtlich derer die Hauptschwerbehindertenvertretung ein Beteiligungsrecht geltend macht, sind die Entscheidungen des Freistaats Sachsen im Stufenverfahren bei nach §§ 80, 81 SächsPersVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten. Diesbezüglich bestreitet der Freistaat Sachsen ein Beteiligungsrecht der Hauptschwerbehindertenvertretung schlechthin bezüglich aller Angelegenheit nach §§ 80, 81 SächsPersVG und nicht nur hinsichtlich eines Stufenverfahrens anlässlich der vorzeitigen Versetzung eines schwerbehinderten Polizeibeamten in den Ruhestand. Zwar war das Begehren der Hauptschwerbehindertenvertretung, in Bezug auf eine solche vorzeitige Versetzung in den Ruhestand unterrichtet und angehört zu werden, der Anlass für das vorliegende Verfahren, der Streit der Beteiligten geht jedoch über Fälle dieser Art hinaus und betrifft die Unterrichtung und Beteiligung der Hauptschwerbehindertenvertretung im Stufenverfahren in allen Angelegenheiten nach §§ 80, 81 SächsPersVG. Es ist nicht ersichtlich, dass nicht auch bezüglich der anderen Angelegenheiten neben § 80 Abs. 1 Nr. 14 SächsPersVG aufgrund der Verhältnisse in der Dienstelle ein entsprechender Konflikt jederzeit entstehen kann. Die Gefahr entsprechender Konflikte folgt vorliegend bereits daraus, dass der Freistaat Sachsen einen Unterrichtungs- und Anhörungsanspruch der Hauptschwerbehindertenvertretung bereits dem Grunde nach in Abrede stellt.
Ohne Rechtsfehler haben die Vorinstanzen nur die Hauptschwerbehindertenvertretung und den Freistatt Sachsen an dem Verfahren beteiligt. Zu beteiligen ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist10. Insofern hat das Landesarbeitsgericht zu Recht von einer Beteiligung der in den nachgeordneten Behörden gewählten Schwerbehindertenvertretungen abgesehen. Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Hauptschwerbehindertenvertretung und den Vertrauensleuten der schwerbehinderten Menschen in den nachgeordneten Behörden. Allein der Umstand, dass die Hauptschwerbehindertenvertretung das von ihr beanspruchte Recht auch damit begründet, dass im Rahmen des Stufenverfahrens beim SMI kein Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Behörden bestehe, führt nicht zu einer unmittelbaren Betroffenheit dieser Vertretungen. Eine rechtskräftige stattgebende Entscheidung würde die Rechtsstellung der Vertrauensleute nicht verändern. Ihre unmittelbare Betroffenheit folgt auch nicht aus § 180 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 SGB IX. Nach dieser Regelung gibt die nach § 180 Abs. 6 Satz 2 SGB IX zuständige Schwerbehindertenvertretung der Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, die den schwerbehinderten Menschen beschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung. Ob die Hauptschwerbehindertenvertretung im Falle eines Obsiegens im vorliegenden Verfahren zukünftig der Schwerbehindertenvertretung der nachgeordneten Dienststelle Gelegenheit zur Äußerung zu geben hätte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Antrag ist insgesamt unbegründet. Er umfasst zumindest auch Fallgestaltungen, in denen er sich als unbegründet erweist, weil er auch Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen einbezieht, die keine persönlichen iSd. § 180 Abs. 6 Satz 3 SGB IX sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter zumindest auch Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil schon dem Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist11. Sofern sich dem Begehren des Antragstellers nicht zuverlässig entnehmen lässt, dass dieser – hilfsweise – ein genau bestimmtes Teilziel verfolgt, darf das Gericht auch nicht dahin erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist12.
Bei dem Antrag der Hauptschwerbehindertenvertretung handelt es sich um einen unteilbaren Globalantrag. Die Hauptschwerbehindertenvertretung wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde ausdrücklich dagegen, dass das Landesarbeitsgericht die Begründetheit ihres Antrags nur in Bezug auf das Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 14 SächsPersVG geprüft hat. Der Konflikt der Beteiligten betreffe das Informations- und Anhörungsrecht für alle nach §§ 79, 80 und 81 SächsPersVG vom Mitbestimmungsrecht umfassten Fälle, bei denen sich im Falle der Nichteinigung ein Stufenverfahren bei der obersten Landesbehörde anschließt. Danach lässt sich dem Begehren der Hauptschwerbehindertenvertretung nicht entnehmen, dass sie – hilfsweise – ein genau bestimmtes Teilziel verfolgt. Der Freistaat Sachsen hat bereits im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass es sich um einen Globalantrag handele, und geltend gemacht, dieser könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die sich aus § 180 Abs. 6 SGB IX ergebenden Beschränkungen der Zuständigkeit im Antrag keinen Niederschlag gefunden hätten. Dies hat die Hauptschwerbehindertenvertretung nicht zum Anlass genommen, ihre Antragstellung zu modifizieren oder klarzustellen.
Danach ist der Antrag schon deshalb unbegründet, weil mit ihm das Bestehen eines Unterrichtungs- und Anhörungsrechts nicht nur in Bezug auf persönliche Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen festgestellt werden soll, sondern für alle Angelegenheiten iSd. §§ 80 f. SächsPersVG, mithin auch für solche Angelegenheiten, die die schwerbehinderten Menschen allenfalls als Gruppe betreffen (vgl. § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 2 SächsPersVG). Ob die im Antrag genannten Unterrichtungs- und Anhörungsrechte in persönlichen Angelegenheiten bestehen, bedarf daher keiner Entscheidung.
Nach § 180 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 1 SGB IX ist die Hauptschwerbehindertenvertretung auch in persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen, über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet, zuständig. Gemäß § 180 Abs. 7 SGB IX gilt § 178 Abs. 2 SGB IX entsprechend. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.
Danach besteht jedenfalls in Angelegenheiten iSd. §§ 80 f. SächsPersVG, die schwerbehinderte Menschen nicht persönlich betreffen (vgl. § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 2 SächsPersVG), weder ein Anhörungs- noch ein Unterrichtungsrecht der Hauptschwerbehindertenvertretung. Das folgt aus den unterschiedlichen Formulierungen in § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX und § 180 Abs. 6 Satz 3 SGB IX. Die Formulierung in § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX „Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren“ zeigt, dass der Gesetzgeber zwischen solchen Angelegenheiten, die nur einen einzelnen schwerbehinderten Menschen konkret betreffen, und solchen Angelegenheiten, die die schwerbehinderten Menschen als Gruppe betreffen, unterschieden hat. Wenn die Zuständigkeit der Hauptschwerbehindertenvertretung in § 180 Abs. 6 Satz 3 SGB IX sodann nur für persönliche Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen und nicht für alle Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen begründet wird, ist von einer bewussten Differenzierung des Gesetzgebers auszugehen. Der Gesetzgeber sieht auch an anderer Stelle bei der Betroffenheit einzelner Beschäftigter besondere Regelungen vor. So gibt die Stufenvertretung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 BPersVG vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. Es kommt hier darauf an, dass die Dienststellen bzw. die Beschäftigten jeweils in ihren individuellen und besonderen Verhältnissen betroffen und gemeint sind13.
Dabei dient „persönlich“ auch nicht als Gegenbegriff zur Betroffenheit mehrerer Dienststellen iSd. § 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX. So enthält zB § 81 Abs. 2 SächsPersVG zahlreiche Beispiele für Angelegenheiten, die nicht nur einen einzelnen Arbeitnehmer persönlich betreffen, zugleich aber alle Arbeitnehmer in einer Dienststelle angehen können (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Beurteilungsrichtlinien, Aufstellung des Urlaubsplans, Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle etc.).
Auch eine analoge Anwendung des § 180 Abs. 6 Satz 3 SGB IX auf die nicht persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen kommt nicht in Betracht. Im Hinblick auf den im unterschiedlichen Wortlaut von § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX und § 180 Abs. 6 Satz 3 SGB IX zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers fehlt es schon an einer unbewussten Regelungslücke. Die Sachverhalte sind im Übrigen nicht vergleichbar. In den Angelegenheiten, in denen ein schwerbehinderter Mensch persönlich betroffen ist, kann eine besondere Schutzbedürftigkeit angenommen werden, weshalb die Zuständigkeit der Hauptschwerbehindertenvertretung angeordnet wurde. In Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen nur als Gruppe berühren, sind typischerweise auch die Interessen nicht schwerbehinderter Beschäftigter betroffen. Hier kann es als ausreichend angesehen werden, dass die Schwerbehindertenvertretung der Ausgangsbehörde beteiligt wird und die Hauptschwerbehindertenvertretung die besonderen Interessen der schwerbehinderten Menschen lediglich über ihr Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Hauptpersonalrats einbringen kann, ohne selbst vom Dienststellenleiter noch einmal unterrichtet und angehört zu werden.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. September 2021 – 7 ABR 23/20
- Sächs. LAG 23.06.2020 – 7 TaBV 23/18[↩]
- vgl. zur Antragsauslegung BAG 26.02.2020 – 7 ABR 20/18, Rn. 16; 19.11.2015 – 6 AZR 559/14, Rn. 16, BAGE 153, 271; 15.05.2012 – 3 AZR 469/11, Rn. 26 mwN[↩]
- BAG 24.08.2016 – 7 ABR 2/15, Rn. 12 mwN[↩]
- vgl. BAG 24.08.2016 – 7 ABR 2/15, Rn. 13; zum Globalantrag siehe auch BAG 18.05.2016 – 7 ABR 41/14, Rn. 25[↩]
- BAG 19.12.2018 – 7 ABR 80/16, Rn. 17; 14.03.2012 – 7 ABR 67/10, Rn. 16[↩]
- BAG 16.09.2020 – 7 ABR 2/20, Rn.20; 20.06.2018 – 7 ABR 39/16, Rn. 23; 15.10.2014 – 7 ABR 71/12, Rn. 16, BAGE 149, 277[↩]
- BAG 17.06.2008 – 1 ABR 38/07, Rn. 17[↩]
- BAG 19.11.2019 – 1 ABR 2/18, Rn. 15[↩]
- BAG 24.02.2021 – 7 ABR 9/20, Rn. 24; 15.10.2014 – 7 ABR 71/12, Rn. 18, BAGE 149, 277[↩]
- BAG 20.06.2018 – 7 ABR 39/16, Rn. 27[↩]
- vgl. BAG 27.07.2021 – 9 AZR 448/20, Rn.20; 27.10.2010 – 7 ABR 36/09, Rn. 35 jew. mwN[↩]
- BAG 27.10.2010 – 7 ABR 36/09, Rn. 35; 6.12.1994 – 1 ABR 30/94, zu B II 2 der Gründe, BAGE 78, 379[↩]
- vgl. Schwarze in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht 5. Aufl. § 82 Rn. 24[↩]
Bildnachweis:
- Sächsisches Staatsministerium des Innern: Z. Thomas | GFDL GNU Free Documentation License 1.2