Ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, hat insgesamt keinen Erfolg, wenn er auch Konstellationen enthält, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist1.

Das Gericht darf nicht dahin erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist, die nicht zum Inhalt des Anspruchs erhoben worden sind. Eine solche Tenorierung hielte sich nicht mehr im Rahmen des Antrags (§ 308 ZPO), da nicht weniger, sondern etwas anderes als beantragt zugesprochen werden würde2.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. September 2020 – 1 ABR 21/19
- vgl. BAG 20.04.2010 – 1 ABR 78/08, Rn. 14, BAGE 134, 62[↩]
- BAG 7.04.2004 – 7 ABR 35/03, zu B II 3 b der Gründe, BAGE 110, 146[↩]
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