Ein auf künftige Rentenzahlungen gerichteter Klageantrag hat die Zahlung wiederkehrender Leistungen im Sinne des § 258 ZPO zum Gegenstand.

Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie Betriebsrentenansprüche – von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden.
Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird [1].
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juni 2020 – 3 AZR 441/19
- vgl. BAG 19. Februar 2019 – 3 AZR 150/18 – Rn. 13 mwN, BAGE 165, 345[↩]