Die vom Trägerunternehmen eines Gemeinschaftsbetriebes begehrte Feststellung, dass der Betriebsrat nicht befugt ist, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden, genügt den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO.

Sie ist auf ein Rechtsverhältnis gerichtet. An der begehrten Feststellung hat die Antragstellerin auch ein rechtliches Interesse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, da der Betriebsrat sich des Rechts, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden, berühmt und er auch bereits einen Wirtschaftsausschuss bestellt hat [1]. Durch die Entscheidung über den Antrag wird auch für die Zukunft geklärt, ob von dem Betriebsrat – bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Umständen – ein Wirtschaftsausschuss bestellt werden darf oder nicht [2].
Die Antragstellerin ist als Trägerunternehmen des Gemeinschaftsbetriebs antragsbefugt, obwohl der Hauptantrag nicht darauf beschränkt ist, die Befugnis zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses nur in Bezug auf das Unternehmen der Antragstellerin zu klären. Zwar erfolgt die Bildung des Wirtschaftsausschusses nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG grundsätzlich unternehmensbezogen, nicht betriebsbezogen [3]. In bestimmten Sonderkonstellationen kann die Gruppe der Trägerunternehmen eines Gemeinschaftsbetriebs hinsichtlich der Voraussetzungen des § 106 BetrVG jedoch wie ein Unternehmen zu behandeln sein [4]. Die Antragstellerin ist befugt, klären zu lassen, ob eine solche Sonderkonstellation vorliegt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2020 – 7 ABR 20/18
- vgl. BAG 19.11.2019 – 7 ABR 3/18, Rn. 14[↩]
- BAG 22.07.2014 – 1 ABR 93/12, Rn. 16 mwN[↩]
- BAG 19.11.2019 – 7 ABR 3/18, Rn. 17[↩]
- BAG 19.11.2019 – 7 ABR 3/18, Rn. 31 ff.[↩]
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