Das Feststellungsbegehren muss, um zulässig zu sein, nach gebotener Auslegung1 hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sein.

Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis sind hinreichend klar umrissen, wenn der klagende Arbeitnehmer im Klageantrag zwar selbst nicht näher definiert, wie der Durchschnitt der Vergütung der Vergleichsgruppe zu ermitteln ist, er mit seinem Feststellungsantrag ausdrücklich eine Vergütung erstrebt, wie er sie mit seinen ursprünglichen Leistungsanträgen für die früheren Jahre beziffert geltend gemacht hat.
Der noch rechtshängige Feststellungsantrag ist in einem solchen Fall mithin im Lichte der Berechnungen zu verstehen, die der Kläger zur Begründung seiner Zahlungsanträge angestellt hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. November 2022 – 7 AZR 122/22
- zum Gebot der rechtsschutzgewährenden Antragsauslegung vgl. BAG 28.07.2020 – 1 ABR 41/18, Rn. 11, BAGE 171, 340[↩]