Steht die Frage im Streit, nach welcher Versorgungsordnung sich die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eines Arbeitnehmers richten, ist eine entsprechende Feststellungsklage zulässig.

Der Antrag richtet sich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO.
Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken1.
Der vorliegende Feststellungsantrag betrifft die Frage, nach welcher Versorgungsordnung sich die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers richten. Sie betrifft daher den Umfang der Leistungspflicht der Arbeitgeberin2. Da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht, hat der Arbeitnehmer auch ein Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung1.
Auch der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht – unabhängig davon, dass der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall im Laufe des Revisionsverfahrens in den Altersruhestand getreten ist – nicht entgegen, weil durch die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen den Zwang zur Leistungsklage sprechen3.
Schließlich steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass erst beim Eintritt des Versorgungsfalls beurteilt werden kann, ob die von der Arbeitgeberin nach der Versorgungsordnung 2004 geschuldeten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter Einschluss der erst dann feststehenden Überschussbeteiligung nach ihrem Barwert denen nach der Versorgungsordnung 1995 iVm. dem Leistungsplan 1995 gleichkommen oder diese gar übersteigen oder ob sie dahinter zurückbleiben und damit ein Eingriff auf der dritten Stufe des dreistufigen Prüfungsschemas vorliegt. Der Antrag umfasst aber auch die Prüfung der ersten beiden Stufen des dreistufigen Prüfungsschemas des Bundesarbeitsgerichts, die bereits vor dem Eintritt des Versorgungsfalls erfolgen kann. Die demnach zulässige Klage wäre als derzeit unbegründet abzuweisen, wenn ihr Erfolg von noch nicht feststellbaren Umständen abhängt4.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2023 – 3 AZR 231/22