Der Streit um die Schwerbehindertenvertretung – und deren Rechtsmittelbefugnis

Im Streit darüber, ob das Amt einer Schwerbehindertenvertretung über einen bestimmten Zeitraum hinaus weiterbesteht, ist die betroffene Schwerbehindertenvertretung rechtsmittelbefugt.

Der Streit um die Schwerbehindertenvertretung – und deren Rechtsmittelbefugnis

Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Daher ist rechtsbeschwerdebefugt nur derjenige, der nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist.

Verfahrensbeteiligt ist eine Person oder Stelle, die durch die zu erwartende Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen bzw. schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird1. In einem Beschlussverfahren kann nach § 83 Abs. 3 ArbGG nur eine Person, Vereinigung oder Stelle zu hören sein, die nach § 10 ArbGG partei- und damit beteiligtenfähig ist2. Einem nicht (mehr) existenten Gremium kommen keine kollektivrechtlichen Rechtspositionen (mehr) zu. Die Beteiligtenbefugnis ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens – auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz – von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen. Fehlt die Rechtsmittelbefugnis, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen3.

Ist das Amt einer an einem Beschlussverfahren beteiligten Schwerbehindertenvertretung erloschen, ohne dass eine neue Schwerbehindertenvertretung gewählt wurde, endet damit deren Beteiligtenfähigkeit. Ein unstreitiger Verlust der Beteiligtenfähigkeit der Schwerbehindertenvertretung führt grundsätzlich zur Unzulässigkeit eines von ihr eingelegten Rechtsmittels4. Ist die Beteiligtenfähigkeit des Gremiums hingegen streitig, wird sie hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt. Es entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Partei, deren Parteifähigkeit oder gar rechtliche Existenz überhaupt im Streit steht, wirksam ein Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen kann, hierüber eine Sachentscheidung zu erlangen5. Das gilt auch in einem Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Existenz des rechtsmittelführenden Gremiums ist6.

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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. September 2022 – 7 ABR 17/21

  1. für ein Beschlussverfahren unter Beteiligung des Betriebsrats BAG 1.06.2022 – 7 ABR 41/20, Rn. 12 mwN[]
  2. BAG 8.03.2022 – 1 ABR 20/21, Rn. 12[]
  3. BAG 1.06.2022 – 7 ABR 41/20 – aaO[]
  4. vgl. zu einem vom Betriebsrat eingelegten Rechtsmittel BAG 1.06.2022 – 7 ABR 41/20, Rn. 13 mwN[]
  5. BAG 30.06.2021 – 7 ABR 24/20, Rn. 17[]
  6. vgl. BAG 1.06.2022 – 7 ABR 41/20, Rn. 14; 18.03.2015 – 7 ABR 42/12, Rn. 12; 12.01.2000 – 7 ABR 61/98, zu B I der Gründe mwN[]