Beim Streit um eine zutreffende Stufenzuordung kann anstelle es Leistungsantrags auch für vergangene Zeiträume ein Feststellungsantrag zulässig sein.

Dem für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse steht der Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen.
Dieser Rechtsgedanke ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, Rechtsstreitigkeiten prozesswirtschaftlich sinnvoll zu erledigen. Für eine Feststellungsklage kann trotz der Möglichkeit einer vorrangigen Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann1.
Das war in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit aus dem öffentlichen Dienst der Fall. Zwischen den Parteien besteht lediglich Streit über die Stufenzuordnung, nicht aber über die Höhe der sich daraus ergebenden Zahlungsdifferenz. Bereits das von der Arbeitnehmerin erstrebte, der Vollstreckung nicht zugängliche Feststellungsurteil ist geeignet, den rechtlichen Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zu vermeiden. Das gilt auch, soweit die Feststellungsklage Zinsforderungen zum Gegenstand hat2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. April 2021 – 6 AZR 232/17