Der Streit um die zukünftige Vergütung – und der Feststellungsantrag

Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken1.

Der Streit um die zukünftige Vergütung – und der Feststellungsantrag

So liegt der Fall, wenn die Arbeitsvertragsparteien über den Umfang der Zahlungsverpflichtung der Arbeitgeberin streiten. Stellt die Arbeitgeberin die Verpflichtung, den Arbeitnehmer nach einer bestimmten Entgeltgruppe zu vergüten, in Abrede, liegt ein rechtliches Interesse des Klägers an der Klärung seiner zutreffenden Eingruppierung vor.

Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Eine Feststellungsklage ist trotz der Möglichkeit einer bezifferten Leistungsklage zulässig, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen.2. Zudem gilt der Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage nicht für Klagen auf künftige Leistung nach §§ 257 bis 259 ZPO; zwischen diesen Klagen und einer Feststellungsklage kann der Gläubiger vielmehr wählen. Er muss bei teils fälligen, teils noch nicht fälligen Ansprüchen auch keine Aufteilung in einen Leistungs- und einen Feststellungsantrag vornehmen3. Danach kann der Kläger im Wege einer Feststellungsklage klären lassen, ob die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1.11.2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9.2 GBV-Entgelt zu zahlen. Mit der Entscheidung wird die Höhe der Vergütungsansprüche des Klägers auch für die Zukunft dem Streit der Parteien entzogen.

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Eine mögliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Rechtsstreits steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Soweit sich in der Zukunft die für die Vergütung des Klägers maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten, entfiele die Rechtskraftwirkung des Feststellungsausspruchs4.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2020 – 7 AZR 222/19

  1. st. Rspr., zB BAG 25.04.2018 – 7 AZR 520/16, Rn. 17 mwN[]
  2. BAG 27.02.2014 – 6 AZR 988/11, Rn. 44[]
  3. BAG 13.03.2007 – 1 AZR 232/06, Rn. 18[]
  4. vgl. BAG 15.01.2013 – 3 AZR 169/10, Rn. 24, BAGE 144, 160[]

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