Die Leistungsklage über Nachtarbeitszuschläge für vergangene Zeiträume ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitnehmer für jeden Monat des streitgegenständlichen Zeitraums die Anzahl der geleisteten Nachtarbeitsstunden angegeben und die Klageforderung ausgehend vom tariflichen Bruttostundenlohn unter Abzug der gezahlten Nachtarbeitszuschläge berechnet hat. Damit ist die Klage in Bezug auf jeden Monat, für den der Arbeitnehmer höhere Nachtarbeitszuschläge verlangt, als abschließende Gesamtklage zu verstehen und hinreichend bestimmt1.

Die Feststellungsklage ist ebenfalls zulässig. Die prozessualen Voraussetzungen für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sind gegeben.
Der Klageantrag ist darauf gerichtet, ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO festzustellen. Der Arbeitnehmer hat ein rechtliches Interesse daran, dass dieses Rechtsverhältnis alsbald durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wird.
Die Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis als Ganzes beziehen. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Das Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn der Streit durch die Entscheidung über den Antrag insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Für einen auf die Vergangenheit bezogenen Antrag besteht dieses besondere rechtliche Interesse, wenn sich aus ihm Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft, insbesondere mögliche Ansprüche auf Vergütung, ergeben können2.
Zwischen den Parteien ist nur streitig, ob der Arbeitnehmer für die in der Nachtschicht von 20:00 Uhr bis 05:00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden den höheren Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit nach § 5 Nr. 2 Alt. 2 MTV verlangen kann. Der Umfang der Leistungspflicht der Arbeitgeberin wird durch die erstrebte Feststellung abschließend geklärt. Der Arbeitnehmer musste daher auch für die bereits vor Klageerhebung entstandenen und fällig gewordenen Ansprüche nicht auf Leistungsanträge übergehen3.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Februar 2023 – 10 AZR 461/20