Der Streit ums Gehalt – und der Feststellungsantrag im Arbeitsgerichtsverfahren

Die Feststellungsklage ist darauf gerichtet, ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO festzustellen. Sie muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis als Ganzes beziehen. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken1

Der Streit ums Gehalt – und der Feststellungsantrag im Arbeitsgerichtsverfahren

Das Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn der Streit durch die Entscheidung über den Antrag insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Für einen auf die Vergangenheit bezogenen Antrag besteht dieses besondere rechtliche Interesse, wenn sich aus ihm Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft, insbesondere mögliche Ansprüche auf Vergütung, ergeben können2.

Wird der Umfang der Leistungspflicht der Arbeitgeberin durch die erstrebte Feststellung abschließend geklärt, muss der Arbeitnehmer auch für die bereits vor Klageerhebung entstandenen und fällig gewordenen Ansprüche nicht auf Leistungsanträge übergehen3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2020 – 10 AZR 335/20

  1. BAG 15.07.2020 – 10 AZR 507/18, Rn. 37 mwN[]
  2. BAG 25.08.2020 – 9 AZR 373/19, Rn. 14; 15.07.2020 – 10 AZR 507/18, Rn. 40[]
  3. vgl. BAG 18.09.2019 – 5 AZR 335/18, Rn. 15; 9.12.2015 – 10 AZR 423/14, Rn. 13, BAGE 153, 378[]

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