Der erstmals im Beschwerdeverfahren beteiligte Gesamtbetriebsrat kann Sachanträge, mit denen er eigene Unterrichtungansprüche geltend macht, stellen.
war ist der Gesamtbetriebsrat durch den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts nicht beschwert. Er ist jedoch vom Beschwerdegericht von Amts wegen als weiterer Beteiligter gem. § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt worden. Gemäß dieser Norm haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Das sind alle Stellen, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen werden.
Die Beteiligung hat das Gericht von Amts wegen zu ermitteln1. Unterbleibt eine Beteiligung in der 1. Instanz, kann sie im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden2.
In einem Verfahren, in dem über ein umstrittenes Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats zu entscheiden ist, ist der Gesamtbetriebsrat zu beteiligen, wenn die Entscheidung über die fehlende Regelungskompetenz des örtlichen Betriebsrats zugleich die Zuständigkeit bzw. Unzuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bedeutet. Das gilt selbst dann, wenn der Gesamtbetriebsrat eine eigene Regelungszuständigkeit nicht ausdrücklich in Anspruch genommen hat3.
Allerdings ist der Gesamtbetriebsrat nur zu beteiligen, wenn er durch die Entscheidung unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass eine Rechtsposition des Gesamtbetriebsrats materiell-rechtlich ernsthaft in Frage kommt4.
Diese Voraussetzungen sind im hier vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall erfüllt. Die Arbeitgeberin beruft sich ua. auf die fehlende Kompetenz des Betriebsrats, über den eigenen Betrieb hinaus Unterrichtungsansprüche geltend zu machen. Würde der Antrag des Betriebsrats aus diesem Grund zurückgewiesen, stünde damit zugleich die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG fest.
Als weiterer Beteiligter im Sinne des § 83 Abs. 3 BetrVG hat der Gesamtbetriebsrat die Befugnis, im Beschwerdeverfahren eigene Sachanträge zu stellen. Er muss sich nicht den Sachanträgen der seither Beteiligten anschließen.
Beteiligte in einem Beschlussverfahren können – auch erst im Laufe des Verfahrens – grundsätzlich einen eigenen Sachantrag stellen, sofern sie antragsbefugt sind. Die Stellung eines (neuen) Sachantrags ist unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 ArbGG als Antragsänderung auch erstmals in der Beschwerdeinstanz zulässig5. Auch der erst in der Beschwerdeinstanz einem anhängigen Verfahren beigetretene Gesamtbetriebsrat kann eigene Sachanträge stellen6.
Im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 ArbGG gegeben. Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat haben der Antragsänderung des Gesamtbetriebsrats zugestimmt (§ 81 Abs. 3 Satz 2 ArbGG). Jedenfalls war die Antragsänderung sachdienlich. Der Streit der Beteiligten kann endgültig beigelegt und ein weiteres Verfahren vermieden werden, ohne dass ein völlig neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt worden ist.
Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 2 TaBV 5/16
- BAG 08.06.2004 – 1 ABR 4/03, Rn. 10 juris[↩]
- LAG Hamm 14.08.2009 – 10 TaBV 175/08, Rn. 52 juris[↩]
- Schwab/Weth ArbGG 4. Aufl. § 83 Rn. 78, BAG 08.06.2004 aaO Rn. 11[↩]
- BAG 28.03.2006 -1 ABR 59/04, Rn. 12 juris[↩]
- BAG 04.12 2013 – 7 ABR 7/12, Rn. 55 juris; BAG 31.01.1989 – 1 ABR 60/87, Rn. 34 juris[↩]
- BAG 16.12 1986 – 1 ABR 35/85, Rn. 45 juris[↩]











