Der überzahlte Arbeitslohn – und seine Rückforderung

§ 814 BGB schützt den Empfänger einer rechtsgrundlosen Leistung nur, wenn er selbst schutzbedürftig ist (hier: aufgrund der Umstände des Einzelfalls keine Schutzbedürftigkeit).

Der überzahlte Arbeitslohn – und seine Rückforderung

Gemäß § 814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. § 814 BGB findet zwar auf den hier in Rede stehenden Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 erster Fall BGB Anwendung. Die Vorschrift gilt aber nicht, wenn der Empfänger trotz Kenntnis des Leistenden im Sinne von § 814 BGB nicht darauf vertrauen darf, das Empfangene behalten zu dürfen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Schuldner erkennbar nicht freiwillig, sondern zur Vermeidung eines drohenden Nachteils unter Druck oder Zwang leistet1. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken der Unzulässigkeit widersprüchlichen Verhaltens. Sie will den Leistenden benachteiligen, während der Empfänger darauf vertrauen darf, dass er eine Leistung, die bewusst zur Erfüllung einer nicht bestehenden Verbindlichkeit erbracht worden ist, behalten darf2.

Danach konnte es das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im vorliegenden Fall offen lassen, ob die Arbeitgeberin selbst gewusst hat, dass sie zur Zahlung der Vergütung an den Arbeitnehmer (teilweise) nicht mehr verpflichtet war, und ob insoweit nicht jedenfalls eine Beratung durch ihren Prozessbevollmächtigten oder die Zurechnung von dessen Kenntnis nach § 166 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Jedenfalls war der Arbeitnehmer im hier zu entscheidenden Fall nicht schutzbedürftig. Er hat durch die Ankündigung einer (teilweise) offensichtlich unbegründeten Zahlungsklage in seinem Schriftsatz vom 25.04.2018 die kurzfristige Abrechnung durch die Arbeitgeberin – einen Tag vor Ablauf der Frist, nach der der Arbeitnehmer eine Zahlungsklage angekündigt hatte – erst veranlasst. Vor allem aber durfte der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass er das von der Arbeitgeberin in voller Höhe gezahlte Entgelt behalten durfte, obwohl er für denselben Zeitraum bereits Krankengeld bezogen hatte. Das entsprach erkennbar nicht dem Willen der Arbeitgeberin, die ihn bereits umfassend zur Auskunft über seinen Zwischenverdienst im November und Dezember 2017 aufgefordert hatte.

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Erkennbar unerheblich ist es, dass die Arbeitgeberin ihrerseits bei Klagerhebung das Krankengeld an die Krankenkasse noch nicht erstattet hatte. Sie hat im Klageverfahren keinen auf sie übergegangenen Rückzahlungsanspruch der Krankenkasse verfolgt, sondern einen eigenen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Landesarbeitsgericht Schleswig -Holstein, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 Sa 34/19

  1. Palandt/Sprau 76. Auflage, § 814, Rn. 5[]
  2. BGH, Urteil vom 07.05.1997 – IV ZR 35/96 – Rn.20[]