Der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats – und seine Grenzen

Ein Unterlassungsantrag des Betriebsrats ist unbegründet, wenn er sich zumindest auch auf Fallgestaltungen bezieht, die nicht Gegenstand eines aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG folgenden allgemeinen Unterlassungsanspruchs1 sein können.

Der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats – und seine Grenzen

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall:

Bei dem Antrag handelt es sich um einen Globalantrag, da er die im Rahmen einer internen Untersuchung durch die Arbeitgeberin vorgenommene Sicherung, Auswertung und Weiterleitung von E-Mails der Arbeitnehmer an Dritte unabhängig davon erfasst, welche technische Einrichtung iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG die Arbeitgeberin bei diesen Vorgängen verwendet.

Damit beinhaltet er eine Vielzahl von Fallgestaltungen und ist als insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn – wie vorliegend – unter ihn auch Sachverhalte fallen, in denen das Unterlassungsbegehren erfolglos ist2.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. März 2021 – 1 ABR 31/19

  1. dazu grds. BAG 3.05.1994 – 1 ABR 24/93, zu II B III der Gründe, BAGE 76, 364[]
  2. vgl. BAG 12.03.2019 – 1 ABR 42/17, Rn. 74 mwN, BAGE 166, 79[]
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Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren