Ein Unterlassungsantrag des Betriebsrats ist unbegründet, wenn er sich zumindest auch auf Fallgestaltungen bezieht, die nicht Gegenstand eines aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG folgenden allgemeinen Unterlassungsanspruchs1 sein können.

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall:
Bei dem Antrag handelt es sich um einen Globalantrag, da er die im Rahmen einer internen Untersuchung durch die Arbeitgeberin vorgenommene Sicherung, Auswertung und Weiterleitung von E-Mails der Arbeitnehmer an Dritte unabhängig davon erfasst, welche technische Einrichtung iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG die Arbeitgeberin bei diesen Vorgängen verwendet.
Damit beinhaltet er eine Vielzahl von Fallgestaltungen und ist als insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn – wie vorliegend – unter ihn auch Sachverhalte fallen, in denen das Unterlassungsbegehren erfolglos ist2.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. März 2021 – 1 ABR 31/19