Der vom Landesarbeitsgericht übergangene Weiterbeschäftigungsanspruch

Das Anbringen des Weiterbeschäftigungsantrags in der Revisionsinstanz ist unzulässig. Das gilt auch, wenn der Kläger den Antrag zwar bereits in den Vorinstanzen gestellt, das Landesarbeitsgericht hierüber jedoch nicht entschieden hat und die Urteilsergänzungsfrist ungenutzt verstrichen ist.

Der vom Landesarbeitsgericht übergangene Weiterbeschäftigungsanspruch

Denn nachdem der Kläger keine Urteilsergänzung iSd. § 321 ZPO beantragt hatte, ist die Rechtshängigkeit des Antrags entfallen.

In der Revisionsinstanz ist die Einführung neuer Ansprüche im Wege der Klageerweiterung grundsätzlich ausgeschlossen1. Ein übergangener Anspruch, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann zwar regelmäßig in der nächsten Instanz durch Klageerweiterung wieder neu in den Prozess eingeführt werden. In der Revisionsinstanz ist es wegen § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, neue Ansprüche im Weg der Klageerweiterung in den Rechtsstreit einzuführen2.

Es liegt kein Ausnahmefall vor, der zur Zulässigkeit der Erweiterung der Klage um den Weiterbeschäftigungsantrag in der Revision führen könnte3. Dies folgt schon daraus, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers auf Nachfrage des Bundesarbeitsgerichts in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass das Begehren bewusst nicht auf die Dauer der Bestandsstreitigkeit beschränkt worden sei, sondern die Weiterbeschäftigung auch über den Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über die Befristungskontrollklage sowie den allgemeinen Feststellungsantrag hinaus begehrt werde. Ein Antrag, den Arbeitnehmer über den rechtskräftigen Abschluss des Beendigungsrechtsstreits hinaus tatsächlich zu beschäftigen, ist aber nach § 259 ZPO nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gibt, er werde dies trotz des Unterliegens im Beendigungsschutzprozess nicht tun4. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen iSd. § 559 Abs. 1 ZPO getroffen.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2021 – 7 AZR 530/20

  1. BAG 23.02.2021 – 3 AZR 15/20, Rn. 152 mwN[]
  2. BAG 10.11.2021 – 10 AZR 696/19, Rn. 26[]
  3. vgl. zu Ausnahmen BAG 29.08.2018 – 7 AZR 206/17, Rn. 26 mwN[]
  4. vgl. BAG 24.05.2018 – 2 AZR 67/18, Rn. 44, BAGE 163, 24[]