Der Zurückweisungsbeschluss des Bundesarbeitsgerichts

§ 552a ZPO gilt auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht.

Der Zurückweisungsbeschluss des Bundesarbeitsgerichts

Nach § 72 Abs. 5 ArbGG gelten im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht, soweit das Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Revision entsprechend. Das erfasst auch § 552a ZPO, da das Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt1.

Eine solche andere Bestimmung ist insbesondere nicht in § 74 Abs. 2 ArbGG getroffen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift muss die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung unverzüglich erfolgen. Die Vorschrift setzt also die Notwendigkeit zur Bestimmung eines Termins voraus. Sie regelt dagegen nicht, ob ein Termin anzuberaumen ist. Insofern unterscheidet sich die Norm von § 553 Abs. 1 ZPO, der ausdrücklich anordnet, dass Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen „ist“, soweit die dort genannten Ausnahmen nicht vorliegen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 74 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Dieser lässt ausdrücklich § 552 Abs. 1 ZPO und damit die Vorabprüfung einer Revision auf ihre Zulässigkeit unberührt. Das schließt indirekt auch die in § 552 Abs. 2 ZPO vorgesehene Verwerfung der Revision durch Beschluss ein. Demgegenüber findet § 552a ZPO weder in § 74 Abs. 2 ArbGG noch an anderer Stelle im Arbeitsgerichtsgesetz Erwähnung. Dies lässt jedoch keinen Umkehrschluss zu. Vielmehr steht § 74 Abs. 2 Satz 2 ArbGG im untrennbaren Zusammenhang mit der allein für das Verfahren beim Bundesarbeitsgericht bedeutsamen Bestimmung des § 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG. Dort wird bestimmt, dass ein Verwerfungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter ergeht. Im Übrigen enthält § 74 Abs. 2 Satz 2 ArbGG lediglich eine unnötige Klarstellung2. Derartige Klarstellungen hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht auch an anderer Stelle vorgenommen, etwa wenn er die Verweisung auf § 566 ZPO über die Sprungrevision in § 72 Abs. 5 ArbGG ausdrücklich ausschließt, obwohl mit § 76 ArbGG ohnehin eine eigenständige und damit vorgehende Regelung der Sprungrevision getroffen ist.

Weiterlesen:
Stationierung und Versetzung einer Flugbegleiterin

Für die Anwendbarkeit von § 552a ZPO im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht spricht zudem der Zweck der Norm. Der besteht darin, bei mehrfachen Zulassungen der Revision durch die Berufungsgerichte zur selben Rechtsfrage nach deren grundsätzlicher Klärung ein aufwendiges Revisionsverfahren einschließlich einer mündlichen Verhandlung zu vermeiden, wenn die Zulassungsfrage im Sinne des Berufungsgerichts beantwortet ist und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Es soll möglich sein, aussichtslose Revisionen, deren Durchführung keinen Ertrag für die Fortentwicklung des Rechts mehr verspricht, ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Damit soll die revisionsrichterliche Arbeitskraft effizienter eingesetzt und zugleich dem Interesse der Parteien, insbesondere des Revisionsbeklagten, an einer zügigen Durchführung des Revisionsverfahrens entsprochen werden3. Diese Erwägungen treffen ohne Weiteres auch auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht zu. Sie decken sich mit dem besonderen arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgebot in § 9 Abs. 1 ArbGG, das für alle Rechtszüge und damit auch im Revisionsverfahren gilt.

Nicht entscheidend ist, dass der historische Gesetzgeber bei der Schaffung des § 552a ZPO die Situation beim Bundesgerichtshof im Blick hatte4. Eine gesetzgeberische Konzeption, die Bestimmung nicht auf das Verfahren beim Bundesarbeitsgericht, wo vergleichbare Überlegungen gelten, zu übertragen, ist dem nicht zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat auch nicht – was in diesem Fall nahegelegen hätte – die Geltung des § 552a ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich ausgeschlossen2. Dies hat er für die vergleichbaren im Berufungsverfahren geltenden Vorschriften des § 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO in § 66 Abs. 2 Satz 3 ArbGG getan.

Weiterlesen:
Befristungskontrollklage - und keine Befristungsabrede

Die Voraussetzungen des § 552a ZPO sind erfüllt, wenn die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat und die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 552a Satz 1 ZPO).

Der Hinweisbeschluss kann durch die drei berufsrichterlichen Mitglieder ergehen. Dieser kann grundsätzlich nicht nur durch das Gericht, sondern auch durch den Vorsitzenden allein erlassen werden (§ 552a Satz 2 iVm. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO), sodass eine Beschlussfassung durch alle entscheidungsbefugten Richter nicht erforderlich war. Es war deshalb zulässig, den Hinweisbeschluss auch als Senat in der für Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei berufsrichterlichen Mitgliedern (§ 72 Abs. 6 iVm. § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG)5 zu erlassen6.

Die Entscheidung über die Zurückweisung der Revision ist – wie von § 552a Satz 1 ZPO gefordert – einstimmig unter Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu treffen. Durch das Erfordernis der Einstimmigkeit soll sichergestellt werden, dass alle entscheidungsbefugten Revisionsrichter von der Aussichtslosigkeit der Revision; und vom Mangel des Zulassungsgrundes überzeugt sind und jedenfalls im Ergebnis dem Berufungsgericht folgen7. Entscheidungsbefugt in der Sache ist beim Bundesarbeitsgericht der Senat unter Einschluss der ehrenamtlichen Richter. Daher hat der Zurückweisungsbeschluss unter Einbeziehung der ehrenamtlichen Richter zu ergehen8.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2019 – 3 AZR 357/17

  1. im Ergebnis ebenso Francken NZA 2019, 282 mwN zum Streitstand[]
  2. AR/Spelge 9. Aufl. § 72 ArbGG Rn. 11[][]
  3. vgl. BT-Drs. 15/3482 S.19[]
  4. BT-Drs. 15/3482 S. 18 f.[]
  5. dazu BAG 2.06.1954 – 2 AZR 63/53, BAGE 1, 13[]
  6. wie hier GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 74 Rn. 89; aA GK-ArbGG/Mikosch Stand Juni 2019 § 72 Rn. 66[]
  7. BT-Drs. 15/3482 S.19[]
  8. im Ergebnis ebenso Francken NZA 2019, 282, 283; AR/Spelge 9. Aufl. § 72 ArbGG Rn. 12; Düwell/Lipke/Düwell 4. Aufl. § 72 Rn. 73; GK-ArbGG/Mikosch Stand Juni 2019 § 72 Rn. 66; GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 74 Rn. 89[]
Weiterlesen:
Revision der Nebenklage - und die besonderen Anforderungen an ihre Begründung