Deutscher Arbeitnehmer – Schweizer Arbeitgeberin

Für die Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag zwischen einem in Deutschland tätigen Arbeitnehmer und einer Schweizer Arbeitgeberin kann gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO eine Rechtswahl zugunsten des Schweizer Obligationenrechts getroffen werden.

Deutscher Arbeitnehmer – Schweizer Arbeitgeberin

Darin ist eine wirksame Rechtswahl iSv. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 iVm. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO getroffen. Die Wahl des Schweizer Rechts ist nicht gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO ausgeschlossen.

Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO darf die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das ohne die Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

Vorliegend darf also dem Arbeitnehmer durch die Anwendung des Schweizer Rechts nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des deutschen Rechts entzogen werden. Dies ist mit Bezug auf die Regelungen zum Annahmeverzug nicht der Fall. § 615 BGB ist keine Vorschrift des zwingenden Rechts1. Ebenso sind die Vorschriften über den Gläubigerverzug (§§ 293 ff. BGB) – auch im Arbeitsverhältnis – dispositiv und können daher durch Parteivereinbarung modifiziert werden2.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. März 2023 – 5 AZR 55/19

  1. Staudinger/Fischinger [2022] § 615 Rn. 10[]
  2. BeckOGK/Dötterl Stand 1. Oktober 2022 BGB § 293 Rn. 51; MüKoBGB/Ernst 9. Aufl. § 293 Rn. 28[]
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