Und wieder hat es letztinstanzlich eine Organisation des „Christlichen Gewerkschaftsbundes“ (CGB) erwischt: Die Festlegung des Organisationsbereichs der „DHV – Die Berufsgewerkschaft e. V.“ im Anhang ihrer ab dem 12. Juni 2009 und ab dem 23. Februar 2011 geltenden Satzungen ist unwirksam. Für Arbeitnehmer in den dort aufgeführten Unternehmen und Branchen, die außerhalb kaufmännischer und verwaltender Berufe tätig sind, ist die DHV nicht tarifzuständig.
Die Tarifzuständigkeit richtet sich nach dem in der Satzung der Vereinigung autonom festgelegten Organisationsbereich. Dies ist Ausdruck der in Art. 9 Abs. 1, Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Vereins- und Koalitionsfreiheit. Dementsprechend kann etwa eine Arbeitnehmervereinigung ihren Organisationsbereich betriebs- oder unternehmensbezogen, branchen- oder berufsbezogen, regional- oder personenbezogen festlegen. Ebenso gut kann sie eine Kombination mehrerer Kriterien wählen. Zulässig ist es auch, die Tarifzuständigkeit für die Arbeitnehmer bestimmter, konkret bezeichneter Unternehmen zu beanspruchen1.
Der in der Satzung festgelegte Organisationsbereich muss allerdings hinreichend bestimmt sein. Die den Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG zukommende Normsetzungsbefugnis verlangt nach einer ausreichenden Transparenz der Zuständigkeitsgrenzen. Diese müssen für die handelnden Organe der Vereinigung selbst, für den sozialen Gegenspieler und für Dritte zuverlässig zu ermitteln sein, weil sie die Grenze wirksamen Handelns der Vereinigung bilden2.
Für die Bestimmung des Organisationsbereichs einer Tarifvertragspartei ist deren Satzung ggf. auszulegen. Maßgeblich ist der objektivierte Wille des Satzungsgebers. Wegen der normähnlichen Wirkung der Satzung körperschaftlich strukturierter Vereinigungen gelten die Grundsätze der Gesetzesauslegung. Danach sind maßgeblich zunächst der Wortlaut und der durch ihn vermittelte Wortsinn, ferner der Gesamtzusammenhang, der Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte der Satzung. Umstände außerhalb der Satzung, die sich in ihr nicht niederschlagen, sind nicht berücksichtigungsfähig. Das gebietet die Rechtssicherheit3. Unerheblich sind auch der tatsächliche Abschluss von Tarifverträgen oder die Praxis der Aufnahme von Mitgliedern als solche4. Durch ein bloßes Tätigwerden außerhalb des satzungsgemäßen Organisationsbereichs kann dieser nicht erweitert und eine nach der Satzung fehlende Tarifzuständigkeit nicht begründet werden5. Im Zweifelsfall gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem gesetzeskonformen und praktikablen Satzungsverständnis führt6.
Der DHV fehlt nach ihren ab dem 12.06.2009 geltenden Satzungen die Tarifzuständigkeit für den Bereich der Privatkliniken.
In der bis zum Jahr 2006 geltenden Satzung war der Organisationsbereich der DHV und damit deren Tarifzuständigkeit – entsprechend ihrem historischen Selbstverständnis – auf die Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen beschränkt. Das Bundesarbeitsgericht hat die bis zum 11.06.2009 geltende Satzung der DHV dahingehend ausgelegt, dass dieser Organisationsbereich durch die mit Wirkung vom 12.03.2007 vorgenommene Satzungsänderung nicht verändert worden ist. Er hat ausgeführt, dass die DHV die Begründung einer Tarifzuständigkeit für andere als kaufmännische und verwaltende Berufe nicht dadurch erreichen könne, dass sie zugleich für eine dieser beiden Berufsgruppen tätig wird. Der DHV bleibe es jedoch unbenommen, ihre Zuständigkeit durch eine Satzungsänderung unter Benennung des erfassten Personenkreises zu erstrecken7.
Mit der zum 12.06.2009 wirksam gewordenen Satzungsänderung wollte die DHV diesen Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts ersichtlich Rechnung tragen. Zwar versteht sie sich nach § 2 Nr. 1 Unterabs. 1 Satz 1 DHV-Satzung 2009 weiterhin als eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer insbesondere in kaufmännischen und verwaltenden Berufen. Sie hat allerdings durch die Regelungen in § 2 Nr. 1 Unterabs. 2 bis 4 DHV-Satzung 2009 ihren Organisationsbereich erweitert. Unter den dort bestimmten Voraussetzungen können andere Arbeitnehmergruppen als solche in kaufmännischen und verwaltenden Berufen in Tarifverträge einbezogen werden. Dazu müssen diese entweder in einer Branche oder in Unternehmen beschäftigt sein, die durch kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten geprägt sind (Unterabs. 2 Satz 1) oder in einer Branche oder in einem Unternehmens beschäftigt sein, in denen die DHV Tarifpartner ist oder über eine hinreichende Repräsentativität verfügt (Unterabs. 3 Satz 1). Nach § 2 Nr. 1 Unterabs. 4 DHV-Satzung 2009 ist die DHV unter den dort bestimmten Voraussetzungen auch für Leiharbeitnehmer zuständig.
Die in § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 DHV-Satzung 2009 getroffene Festlegung des Organisationsbereichs der DHV ist unwirksam. Die DHV kann ihre Tarifzuständigkeit nicht durch ein bestimmtes Tätigwerden ausweiten. Ebenso erweist sich der dort verwandte Begriff der Repräsentativität als nicht hinreichend bestimmt. Das von der DHV vertretene Satzungsverständnis, wonach ihr Organisationsbereich durch § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 Satz 2 DHV-Satzung 2009 iVm. dem dazu ergangenen Anhang zur Satzung bestimmt wird, ist ausgeschlossen. Die DHV konnte daher ihre Tariffähigkeit für den Bereich der Privatkliniken nicht allein durch deren Aufnahme in den Anhang zu § 2 DHV-Satzung 2009 begründen.
Die Erweiterung des Organisationsbereichs in § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 Satz 1 DHV-Satzung 2009 durch eine Tätigkeit als „Tarifpartner“ ist unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits in seinem zur DHV-Satzung 2007 ergangenen Beschluss vom 10.02.2009 entschieden. Der Organisationsbereich einer Gewerkschaft muss sich nach objektiven Kriterien aus der Satzung ergeben und darf sich nicht abhängig vom Betätigungswillen der handelnden Organe oder der Arbeitgeberseite bestimmen8. An einer solchen eindeutigen Festlegung des Organisationsbereichs fehlt es bei einer Satzungsbestimmung, nach der die Tarifzuständigkeit der DHV von ihrer Eigenschaft als Tarifpartner abhängt. Die Beurteilung der Tarifzuständigkeit hängt von der Entscheidung ihrer zuständigen Organe ab, zur Herbeiführung eines Tarifvertragsabschlusses für andere als Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen tätig zu werden, sowie von der Bereitschaft der Arbeitgeberseite, Tarifverträge mit der DHV abzuschließen.
Die DHV konnte ihren Organisationsbereich auch nicht nach dem in § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 Satz 1 DHV-Satzung 2009 verwandten Merkmal der „hinreichenden Repräsentativität“ ausgestalten. Eine solche Satzungsbestimmung ist mit den Erfordernissen eines funktionierenden Tarifvertragssystems und der darauf bezogenen Ausgestaltung der Tarifautonomie unvereinbar9. Das Abstellen auf das Vertretensein einer Gewerkschaft in Unternehmen und Branchen ist ohne Verknüpfung zu Bezugspunkten, nach denen sich diese Eigenschaft beurteilt, nicht hinreichend bestimmt. Es bindet die Tarifzuständigkeit zudem nicht an eine eigene Festlegung, sondern an das Handeln der eigenen Mitglieder oder Dritter.
Die Repräsentation kennzeichnet die Vertretung einer Gesamtheit von Personen durch eine einzelne Person oder eine Gruppe von Personen. Ausgangspunkt für die Annahme einer „hinreichenden Repräsentativität“ in dem von der DHV verwandten Satzungsverständnis sind die von ihr organisierten Arbeitnehmer. Die Beurteilung einer darauf bezogenen Repräsentativität verlangt aber die Heranziehung von weiteren Bezugspunkten, anhand derer sich das Verhältnis zu den in der DHV organisierten Arbeitnehmern objektiv und nachvollziehbar bestimmt. Dies erfordert eine konkrete Regelung entweder des Organisationsgrads oder einer Mindestanzahl vom Gewerkschaftsmitgliedern, aus der die Repräsentativität folgt. Ebenso muss bestimmt werden, auf welches Gebiet oder welchen Bereich sich ihr Vertretensein bezieht. Schon diesen Anforderungen genügt § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 Satz 1 DHV-Satzung 2009 nicht. Dort sind Bezugspunkte für die Beurteilung der hinreichenden Repräsentativität nicht aufgeführt.
Das Merkmal der Repräsentativität ist für die Festlegung der Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft auch deshalb ungeeignet, weil sich das Vertretensein der DHV im maßgeblichen Tarifgebiet weder für den sozialen Gegenspieler noch für sonstige Dritte durch Auslegung der Satzung erschließt. Vielmehr bedarf es darauf bezogener Feststellungen zum Organisationsverhalten von Arbeitnehmern, die Außenstehenden verwehrt sind.
Gegen die Bestimmung der Tarifzuständigkeit nach dem Merkmal der hinreichenden Repräsentativität spricht zudem, dass deren Umfang nicht von der Festlegung durch die Gewerkschaft, sondern von einem drittbestimmten Verhalten abhinge. So haben etwa der Beitritt oder das Ausscheiden von Mitgliedern Auswirkungen auf den Umfang des Vertretenseins und damit auch auf das Verhältnis zu den nicht- oder andersorganisierten Arbeitnehmern im maßgeblichen Tarifgebiet. Ebenso könnte der soziale Gegenspieler durch sein Einstellungs- und Entlassungsverhalten sowie durch betriebliche Umstrukturierungen auf die Referenzgruppen Einfluss nehmen und auf diese Weise die Tarifzuständigkeit der DHV herbeiführen oder ausschließen.
Die Tarifzuständigkeit der DHV folgt auch nicht aus der Aufnahme der Privatkliniken in den Anhang zu § 2 DHV-Satzung 2009. Der Anhang enthält keine eigenständige Festlegung ihres Organisationsbereichs. Diese Auslegung folgt aus dem Wortlaut und der Systematik der DHV-Satzung 2009.
Gegen das Satzungsverständnis der DHV, wonach es sich bei den in § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 Satz 1 DHV-Satzung 2009 enthaltenen Voraussetzungen nicht um eine konstitutive Festlegung ihres Organisationsbereichs, sondern nur um „erklärende Ausführungen“ handelt, spricht schon der Wortlaut von § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 DHV-Satzung 2009. Dessen Satz 2 wird eingeleitet durch das Pronomen „Diese“, das entsprechend seiner grammatikalischen Bedeutung auf die im vorangegangenen Satz genannten Voraussetzungen für die Einbeziehung anderer Arbeitnehmergruppen Bezug nimmt und sie damit zur Voraussetzung für die Aufnahme der Branchen und Unternehmen in den Anhang zu § 2 DHV-Satzung 2009 erhebt.
Dem entspricht die Systematik der DHV-Satzung 2009, dessen § 2 Nr. 1 die Tarifzuständigkeit der DHV bestimmt. In § 2 Nr. 1 Unterabs. 1 DHV-Satzung wird die Tarifzuständigkeit für die Angestellten in kaufmännischen und verwaltenden Berufen abstrakt nach Berufsgruppen festgelegt. Eine solche Regelung trifft Unterabs. 4 gleichfalls berufsgruppenbezogen für überlassene Arbeitnehmer. Die Unterabs. 2 und 3 enthalten hingegen eine unternehmensbezogene Festlegung des Organisationsbereichs der DHV. Andere Arbeitnehmergruppen können in Tarifverträge einbezogen werden, wenn sie in Branchen und Unternehmen beschäftigt werden, die die in § 2 Nr. 1 Unterabs. 2 und 3 DHV-Satzung 2009 bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Branchen und Unternehmen iSv. § 2 Nr. 1 Unterabs. 2 Satz 1 DHV-Satzung 2009, denen gegenüber die DHV die Tarifzuständigkeit beansprucht, sind im nachfolgenden Satz 2 ausdrücklich benannt. Der Organisationsbereich wird danach zunächst durch die Voraussetzungen eines vorangestellten abstrakten Obersatzes bestimmt, während es sich bei dem nachfolgenden Satz um dessen Konkretisierungen handelt. Dem entspricht auch die in § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 DHV-Satzung 2009 verwandte Regelungstechnik. Die dort in Satz 1 bestimmten Voraussetzungen für die Einbeziehung anderer Arbeitnehmergruppen (Tarifpartnerschaft, hinreichende Repräsentativität) werden durch die im Anhang zur Satzung bezeichneten Branchen und Unternehmen konkretisiert. Deren Aufnahme in den Satzungsanhang erfolgt durch den Aufsichtsrat der DHV, dem damit die Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 Satz 1 DHV-Satzung 2009 obliegt. Gegen die Auslegung der in § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 Satz 1 DHV-Satzung 2009 vorangestellten abstrakten Merkmale als „erklärende Ausführungen“ spricht zudem § 3 Nr. 1 Satz 1 DHV-Satzung 2009. Danach können Mitglied der DHV solche Arbeitnehmer werden, die im Organisationsbereich von § 2 Nr. 1 DHV-Satzung 2009 beschäftigt sind. Ein Hinweis auf die Arbeitnehmer, die in den im Anhang zur Satzung beschäftigten Branchen und Unternehmen beschäftigt werden, ist in § 3 Nr. 1 DHV-Satzung 2009 nicht enthalten. Hieraus folgt, dass die Regelung in § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 Satz 1 DHV-Satzung 2009 für die Festlegung des Organisationsbereichs der DHV konstitutive Bedeutung hat.
Nur bei einem solchen Satzungsverständnis erschließt sich auch die Regelung in § 12 Nr. 7 DHV-Satzung 2009 über die Zuständigkeiten für Änderungen der Satzung und ihres Anhangs. Nach § 12 Nr. 7 Satz 3 DHV-Satzung 2009 sind Satzungsänderungen grundsätzlich dem Gewerkschaftstag vorbehalten und bedürfen einer 2/3Mehrheit. Hingegen obliegt die Beschlussfassung über die Änderung des Anhangs zu § 2 DHV-Satzung 2009 dem Aufsichtsrat (§ 12 Nr. 7 Satz 4 DHV-Satzung 2009). Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass die für den Bestand der DHV bedeutsame Entscheidung über die Festlegung des Organisationsbereichs durch den Gewerkschaftstag mit qualifizierter Mehrheit getroffen werden muss. Eine Ausweitung ihrer Tarifzuständigkeit kann zur Gefährdung ihrer Tariffähigkeit führen. Dies spricht dafür, dass mit den in § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 Satz 1 DHV-Satzung 2009 enthaltenen Voraussetzungen der Organisationsbereich der DHV festgelegt werden soll, auf dessen Grundlage der Aufsichtsrat eine Änderung des Satzungsanhangs vornehmen darf. Hingegen könnte bei dem von der DHV vertretenen Satzungsverständnis der Aufsichtsrat ohne rechtliche Vorgaben allein durch die Aufnahme einer Branche oder eines Unternehmens in den Anhang über die Tarifzuständigkeit der DHV entscheiden.
Gegen die von der DHV vertretene Auslegung spricht auch die Praktikabilität. Sofern der Organisationsbereich der DHV nach § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 DHV-Satzung 2009 allein von dem Abschluss eines Tarifvertrags und der anschließenden Aufnahme der Branche oder des Unternehmens in den Satzungsanhang abhinge, wären diese Voraussetzungen nie erfüllt. Ein Tarifvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 TVG kann nur von einer tarifzuständigen Gewerkschaft abgeschlossen werden. Fehlt dieser bei Abschluss der Vereinbarung die Tarifzuständigkeit, handelt es sich lediglich um eine Kollektivvereinbarung ohne normative Wirkung. Ein Satzungsverständnis, wonach auch der Abschluss eines unwirksamen Tarifvertrags die Tarifzuständigkeit der DHV begründen könnte, kann dieser nicht unterstellt werden.
Da die DHV-Satzung 2011 in Bezug auf die hier entscheidungserheblichen Satzungsbestimmungen mit der DHV-Satzung 2009 übereinstimmt, ist der von ver.di erhobene Antrag insgesamt begründet.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.4.2012 – 1 ABR 5/11
- BAG 10.02.2009 – 1 ABR 36/08, Rn. 26 f., BAGE 129, 322[↩]
- BAG 10.02.2009 – 1 ABR 36/08, Rn. 38, BAGE 129, 322[↩]
- BAG 10.02.2009 – 1 ABR 36/08, Rn. 27, 38, BAGE 129, 322[↩]
- BAG 29.06.2004 – 1 ABR 14/03 – zu B II 2 b aa der Gründe mwN, BAGE 111, 164[↩]
- BAG 24.07.1990 – 1 ABR 46/89 – zu B II 2 d der Gründe, AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 7 = EzA TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 2[↩]
- BAG 18.07.2006 – 1 ABR 36/05, Rn. 41 mwN, BAGE 119, 103[↩]
- BAG 10.02.2009 – 1 ABR 36/08, Rn. 36, 39, BAGE 129, 322[↩]
- BAG 10.02.2009 – 1 ABR 36/08, Rn. 39, BAGE 129, 322[↩]
- BAG 18.07.2006 – 1 ABR 36/05, Rn. 45, BAGE 119, 103[↩]











