Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem eine Kündigungsschutzklage abgewiesen wird, schließt grundsätzlich Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Ersatz etwaiger infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretener Vermögensschäden aus. Allerdings gibt es Fälle, in denen sich die Rechtskraft gegenüber einem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB nicht durchsetzen kann. Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer dadurch einen Vermögensschaden erlitten hat, dass der Arbeitgeber gegen ihn vorsätzlich und sittenwidrig, insbesondere arglistig durch Irreführung des Gerichts ein rechtskräftiges unrichtiges Urteil erwirkt hat.
Ausgangssachverhalt
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer als Organist und Chorleiter bei einer katholischen Kirchengemeinde beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis des Kirchemusikers fand die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ vom 22.09.1993 (im Folgenden GrO) Anwendung. Im Jahr 1994 trennte sich der Kirchemusiker von seiner Ehefrau und teilte dies der Kirchengemeinde im Januar 1995 mit. Nach der Trennung ging er eine neue Partnerschaft ein, aus der ein Kind hervorging. Nachdem die katholische Kirchengemeinde erfahren hatte, dass der Kirchemusiker wieder Vater werden würde, kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 31.03.1998 und begründete dies damit, der Kirchemusiker habe gegen den Grundsatz der Unauflöslichkeit der Ehe verstoßen und seine Loyalitätsobliegenheiten ihr gegenüber grob verletzt.
Prozessgeschichte
Kündigungsschutzklage
Hiergegen erhob der Kirchemusiker Kündigungsschutzklage. In diesem Verfahren trat das Bistum, dem die Kirchengemeinde angehört, als Streithelfer bei.
Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage des Kirchemusikers statt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Berufung der Kirchengemeinde zurück1. Nachdem dieses Urteil auf die Revisionen der Kirchengemeinde und des Bistums durch das Bundesarbeitsgericht aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden war2, wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Kündigungsschutzklage ab3 ab. Die Beschwerde des Kirchemusikers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wurde vom Bundesarbeitsgericht als unzulässig verworfen.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde des Kirchemusikers mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung an4.
Individualbeschwerdeverfahren beim EGMR
Am 11.01.2003 erhob der Kirchemusiker wegen der Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen über die Kündigung vom 15.07.1997 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte einen Verstoß gegen Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) fest5, weil die deutschen Arbeitsgerichte nicht hinreichend dargelegt hätten, warum die Interessen der katholischen Kirchengemeinde die des Kirchemusikers bei Weitem übertroffen hätten, und weil sie die Rechte des Kirchemusikers und die der Kirchengemeinde nicht in einer Weise abgewogen hätten, die in Einklang mit der Konvention stehe.
Demnach habe der deutsche Staat dem Kirchemusiker nicht den notwendigen Schutz gewährt und so Art. 8 EMRK verletzt. Daran anschließend verlangte der Kirchemusiker unter Berufung auf Art. 41 EMRK von der Bundesrepublik Deutschland ua. eine gerechte Entschädigung i.H.v. 323.741, 45 € für einen erlittenen materiellen Schaden bis zum 31.12 2008 sowie i.H.v. 30.000, 00 € zum Ausgleich eines immateriellen Schadens.
Mit Urteil vom 28.06.20126 erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dem Kirchemusiker gemäß Art. 41 EMRK eine Entschädigung i.H.v. insgesamt 40.000, 00 € zu.
Restitutionsklage
Im Oktober 2010 erhob der Kirchemusiker beim zuständigen Landesarbeitsgericht Düsseldorf Restitutionsklage mit der Begründung, das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 03.02.20003 beruhe auf einer festgestellten Konventionsverletzung, weshalb ein Restitutionsgrund i.S.v. § 580 Nr. 8 ZPO vorliege. Das Landesarbeitsgericht verwarf die Restitutionsklage7 als unzulässig. Die Revision des Kirchemusikers gegen diese Entscheidung wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen8. Die vom Kirchemusiker hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an9.
Klage auf Wiedereinstellung
Der Kirchemusiker machte gegenüber der katholischen Kirchengemeinde schließlich einen Anspruch auf Wiedereinstellung ab dem 23.09.2010, hilfsweise zu späteren Zeitpunkten geltend. Diese Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos. Über die vom Kirchemusiker insoweit eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden.
2. Kündigung und 2. Kündigungsschutzklage
Die katholische Kirchengemeinde hatte mit Schreiben vom 22.12 1997 eine weitere Kündigung gegenüber dem Kirchemusiker ausgesprochen, und zwar als außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30.06.1998. Sie hatte diese auf denselben Vorwurf wie die erste Kündigung sowie darauf gestützt, dass der Kirchemusiker im Kündigungsschutzverfahren betreffend die erste Kündigung vom 15.07.1997 zunächst wahrheitswidrig in Abrede gestellt habe, ein außereheliches Verhältnis eingegangen und Vater des Kindes seiner Lebenspartnerin zu sein.
Die gegen diese weitere Kündigung gerichtete Klage blieb vor dem Arbeitsgericht erfolglos. Durch – rechtskräftiges – Urteil vom 27.03.201310 wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die hiergegen gerichtete Berufung des Kirchemusikers mit der Begründung zurück, aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigung vom 15.07.1997 stehe bindend fest, dass bereits mit Ablauf des 31.03.1998 zwischen dem Kirchemusiker und der Kirchengemeinde kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden habe. Auch in diesem Kündigungsschutzverfahren war der Bistum der Kirchengemeinde als Nebenintervenient beigetreten. Eine vom Kirchemusiker in einem weiteren Verfahren auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist gerichtete Widerklage wurde durch rechtskräftiges arbeitsgerichtliches Urteil abgewiesen.
Schadensersatzklage
Der Kirchemusiker, der nach wie vor mit seiner neuen Partnerin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt, hat seit September 2002 eine Stelle als Teilzeit- C-Kirchenmusiker bei der Evangelischen Kirchengemeinde E. Da die evangelische Kirche von hauptamtlichen Kirchenmusikern die evangelische Kirchenzugehörigkeit erwartete, wurde der Kirchemusiker als Katholik dort nur mit einem Beschäftigungsumfang von 49 % eingestellt.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kirchemusiker die ihm aufgrund der Kündigung vom 15.07.1997 entgangene Vergütung unter Anrechnung anderweitigen Verdienstes als Schadensersatz für die Vergangenheit und Zukunft sowie einen Ausgleich entgangener Rentenansprüche.
Der Kirchemusiker hat die Auffassung vertreten, die Kirchengemeinde und das Bistum seien ihm aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet.
Mit ihrem sittenwidrigen Verhalten seien Kirchengemeinde und Bistum in den innersten Kern seines nach Art. 2 iVm. Art. 1, Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Persönlichkeitsrechts eingedrungen. Sie hätten ihn dafür sanktioniert, dass er nach gescheiterter Ehe eine neue Bindung eingegangen und nochmals Vater geworden sei. Lebenslange Enthaltsamkeit für den Fall des Scheiterns seiner Ehe habe er nicht gelobt.
Der von Kirchengemeinde und Bistum angeführte Kündigungsgrund sei von den insoweit abschließenden Regelungen der GrO nicht umfasst, was seit deren Inkrafttreten für jedermann offensichtlich gewesen sei. Dies habe die Kirchengemeinde schon bei Ausspruch der Kündigung bewusst ignoriert. Es bestünden zudem starke Verdachtsmomente, dass diese während des gesamten Kündigungsschutzverfahrens bewusst eine gebotene Stellungnahme der Deutschen Bischofskonferenz nicht eingeholt bzw. deren Einholung durch das Gericht vereitelt hätten, indem sie unzutreffend vorgetragen hätten, dass insoweit die Einschätzung des Bischofs bzw. des Generalvikars maßgeblich sei. Die Deutsche Bischofskonferenz habe später in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht11 die Rechtsauffassung geäußert, dass nach der Grundordnung nur die Wiederheirat zur Kündigung führen könne. Diese Auffassung hätte die Deutsche Bischofskonferenz der Kirchengemeinde ebenso mitgeteilt, wenn diese vor Ausspruch der Kündigung vom 15.07.1997 eine entsprechende Stellungnahme eingeholt hätte.
Er habe zudem – anders als man ihm vorgeworfen habe – nicht „Ehebruch und Bigamie“ im kirchenrechtlichen Sinne begangen. Bei der Würdigung, ob „Ehebruch“ einen Kündigungsgrund iSd. GrO darstellen könne, seien auch die Entwicklungen in der katholischen Kirche seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil zu beachten. Dieses habe die Gewissensentscheidung jedes Christen noch einmal besonders hervorgehoben. Deshalb seien ua. das kirchenrechtliche crimen des Konkubinats für Laien ebenso wie das crimen des Ehebruchs aufgehoben worden. Nur das Verbot der Wiederheirat sei beibehalten worden, weil die Wiederheirat zum Straftatbestand der Bigamie führe und durch den objektiven Akt der öffentlichen Eheschließung den privaten Bereich verlasse. Diese Wertungen des geänderten Codex Iuris Canonici (CIC) hätten Kirchengemeinde und Bistum in den Kündigungsschutzprozessen bewusst ignoriert. Außerdem werde in der großen Enzyklika „Familiaris consortio“, die für alle Gläubigen den Ausschluss von den Sakramenten regele, der Ehebruch anders als die Wiederheirat an keiner Stelle erwähnt. In Kenntnis dessen hätten Kirchengemeinde und Bistum gleichwohl wahrheitswidrig den Ehebruch als kirchenrechtlichen Kündigungsgrund behauptet. Nach der GrO stellten auch nicht etwa Verstöße gegen die zehn Gebote Kündigungsgründe dar. Mit dem Verweis auf die zehn Gebote hätten Kirchengemeinde und Bistum im Kündigungsschutzprozess weitere Nebelkerzen geworfen, um die Gerichte irrezuführen.
Aus dem Text der GrO ergebe sich zudem zweifelsfrei, dass von ihm als Organisten das persönliche Lebenszeugnis nicht gefordert werde. Als Mitarbeiter im liturgischen Dienst tauchten Organisten ebenso wie die Küster in der GrO an keiner Stelle auf. Als Organist müsse er nicht einmal katholisch sein. So ließen sich in der Diaspora nur evangelische Küster oder Organisten finden. Kirchengemeinde und Bistum hätten im Kündigungsschutzverfahren wahrheitswidrig mit dem Ziel der bewussten Täuschung des Gerichts mit immer neuen Umschreibungen seine Nähe als Organist zum Verkündigungsauftrag behauptet, ohne auch nur eine einzige arbeitsrechtlich fundierte Verlautbarung der verfassten Kirche nennen zu können. Die Kirchengemeinde hätte auch Kenntnis darüber haben müssen, dass Organisten als Mitarbeiter des liturgischen Dienstes nicht zu denjenigen gehörten, an die erhöhte Loyalitätsanforderungen zu stellen seien.
Nach alledem hätten Kirchengemeinde und Bistum durch wider besseres Wissen vorgetragene Kündigungsgründe und Aufrechterhaltung des unzutreffenden Vortrags während der Instanzen verwerflich gehandelt. Sie hätten ihn, den Kirchemusiker, entgegen den Maßstäben der verfassten Kirche unbedingt kündigen wollen und einen erfundenen Kündigungsgrund mit Vehemenz und unter geschickter Ausnutzung der Amtsautorität von kirchlichen Einrichtungen – von der sich die Arbeitsgerichte letztlich hätten beeindrucken lassen – vorgetragen, um ihn aus dem Amt zu drängen und ihm damit das Gehalt vorzuenthalten. Um zu dem gewünschten Ergebnis zu gelangen, hätten Kirchengemeinde und Bistum das selbst geschaffene Recht, dh. die GrO bewusst und in dreister Beharrlichkeit gebeugt und ihn für einen erfundenen Kündigungsgrund als „Versuchskaninchen“ missbraucht. Sie hätten sich dabei auf kein einziges Urteil im gesamten deutschsprachigen Raum seit dem 2. Weltkrieg zu ihren Gunsten berufen können. Die Kirchengemeinde habe außerdem ihre Monopolstellung für die Beschäftigung von katholischen Kirchenmusikern ausgenutzt. Eine von vornherein grundlose Kündigung aus einem angeblichen kirchenspezifischen Grund sei rechtsmissbräuchlich und zumindest auf die Aufrechterhaltung eines Irrtums derjenigen ausgerichtet, die sich auf den Informationsvorsprung eines Bistums verließen, sich selbst im Wertesystem der Katholischen Kirche im Hinblick auf deren Sexualmoral und in der Handhabung ihrer kirchenspezifischen Loyalitätspflichten nicht auskennen würden und deren diffuses Halbwissen darüber von überkommenen Vorstellungen geprägt sei; hierzu gehörten auch die Arbeitsgerichte.
Auf nachfolgende Entscheidungen zu seinen Ungunsten, sei es durch das Landesarbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht oder das Bundesverfassungsgericht, dürften Kirchengemeinde und Bistum sich nicht berufen, weil diese Entscheidungen menschenrechts- und verfassungswidrig seien. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.2014 im Chefarzt-Fall12 sei endgültig klar, dass das Bundesarbeitsgericht im Jahr 1999 ein Fehlurteil gefällt habe.
Gegenüber dem Bistum folge der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB i.V.m. den Grundsätzen der Expertenhaftung. Das Bistum habe kraft seiner Amtsautorität die Gerichte beeinflusst und in die Irre geführt. Das Bistum habe nicht nur selbst den Sachverhalt bewusst falsch bewertet, sondern über Jahre hinweg aktiv und hartnäckig darauf hingewirkt, dass auch die Arbeitsgerichte den Sachverhalt falsch würdigten. Es habe durch leichtfertige Zustimmung zur Kündigung sowie seinen Beitritt als Nebenintervenient verwerflich gehandelt, weil es ihm – dem Kirchemusiker – als Katholik und als zu Recht klagende Partei hätte beistehen müssen.
Die Kündigung sei für den geltend gemachten Vermögensschaden ursächlich. Für ihn als ausgebildeten katholischen Kirchenmusiker seien katholische Kirchengemeinden die einzig möglichen Arbeitgeber. Wegen der seinerzeitigen Pressemitteilungen sowie in Ermangelung der erforderlichen kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung sei eine anderweitige Einstellung nicht möglich gewesen.
Die Entscheidung der Instanzgerichte
Das erstinstanzlich hiermit befasste Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kirchemusiker Berufung eingelegt, die das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückgewiesen hat13. Die daraufhin erhobene Revision, mit der der Kirchemusiker sein Klagebegehren weiter verfolgt, wies das Bundesarbeitsgericht nun ebenfalls zurück. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Kirchengemeinde und Bistum sind dem Kirchemusiker nicht nach der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 826 BGB, das Bistum auch nicht nach § 826 BGB i.V.m. mit den Grundsätzen der Expertenhaftung14, zum Schadensersatz verpflichtet. Die Kirchengemeinde und das Bistum haben den Kirchemusiker im Zusammenhang mit dem über die Wirksamkeit der (ersten) Kündigung der Kirchengemeinde geführten Kündigungsschutzprozess nicht sittenwidrig geschädigt:
Rechtskraft – und der Schadensersatz aus sittenwidriger Schädigung
Vor dem Hintergrund, dass die Kündigungsschutzklage des Kirchemusikers rechtskräftig abgewiesen wurde, kommt im vorliegenden Verfahren als Anspruchsgrundlage – hiervon geht auch der Kirchemusiker aus – allein § 826 BGB in Betracht, wonach derjenige dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, den er dem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich zugefügt hat.
An sich folgt aus der Rechtskraft eines Urteils, dass die Rechtsfolge, die das Gericht dazu aus dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt hergeleitet hat, zwischen den Parteien unangreifbar feststeht, und zwar auch insoweit, als sie für die in einem neuen Prozess zur Entscheidung gestellte Rechtsfolge vorgreiflich ist15.
Im vorliegenden Verfahren führt die Rechtskraft des die Kündigungsschutzklage des Kirchemusikers abweisenden arbeitsgerichtlichen Urteils dazu, dass der Kirchemusiker, da sein Arbeitsverhältnis mit der Kirchengemeinde aufgrund der Kündigung vom 15.07.1997 mit Ablauf des 31.03.1998 sein Ende gefunden hat, ab dem 1.04.1998 keine weiteren Vergütungsansprüche und auch keine weiteren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung erwerben konnte, weshalb er von Kirchengemeinde und Bistum grundsätzlich auch nicht verlangen kann, die infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretene Vergütungs- und Versorgungseinbuße im Wege des Schadensersatzes auszugleichen.
Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es Fälle gibt, in denen sich die Rechtskraft gegenüber einem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB nicht durchsetzen kann16. Dabei stellt die auf § 826 BGB gestützte Klage den Bestand der gerichtlichen Entscheidung nicht in Frage. Sie ist vielmehr darauf gerichtet, die hierdurch verursachte Einbuße im Wege des Schadensersatzes auszugleichen, wobei zur Erreichung dieses Zwecks die materielle Rechtskraft zurücktreten muss. Die Klage aus § 826 BGB ist daher kein „außerordentlicher Rechtsbehelf“ gegen eine gerichtliche Entscheidung, sondern die Anwendung materiellen Zivilrechts17.
Sittenwidrige Ausnutzung eines rechtskräftigen unrichtigen Urteils
Die Durchbrechung der Rechtskraft auf der Grundlage eines Schadensersatzverlangens darf nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt werden, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde18.
Danach muss die Rechtskraft eines gerichtlichen Titels zum einen dann zurücktreten, wenn dessen Ausnutzung unter Missachtung der materiellen Rechtslage nach den Umständen des Falls als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung iSd. § 826 BGB anzusehen ist (sittenwidrige Ausnutzung einer rechtskräftigen unrichtigen Entscheidung)19. Diese Variante ist im vorliegenden Verfahren allerdings nicht einschlägig.
Darüber hinaus ist anerkannt, dass sich die Rechtskraft gegenüber dem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB nicht durchsetzen kann, wenn sie bewusst rechtswidrig zu dem Zweck herbeigeführt wurde, dem, was nicht Recht ist, den Stempel des Rechts zu geben20. Deshalb hat derjenige, der dadurch einen Vermögensschaden erlitten hat, dass ein anderer gegen ihn vorsätzlich und sittenwidrig, dh. insbesondere arglistig durch Irreführung des Gerichts ein rechtskräftiges unrichtiges Urteil erwirkt (sittenwidriges Erwirken einer rechtskräftigen unrichtigen Entscheidung), einen Anspruch auf Schadensersatz21.
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen eines sittenwidrigen Erwirkens einer rechtskräftigen Entscheidung ist zum einen, dass der erwirkte Titel unrichtig ist und der Schädiger hiervon Kenntnis hatte22. Dabei kann die Unrichtigkeit eines unter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Erwirkens bekämpften rechtskräftigen Urteils nicht dadurch dargetan werden, dass der den Schadensersatzanspruch Erhebende nochmals dieselben Tatsachen, Beweismittel und Rechtsausführungen vorbringt, die er bereits in dem abgeschlossenen Prozess vorgetragen hat. Ebenso genügt es nicht, dass die unterlegene Partei ihre im Vorprozess aufgestellten Behauptungen ergänzt oder zusätzliche Beweisanträge stellt, mit denen im Grunde das bisherige Vorbringen lediglich untermauert werden soll. Der schwerwiegende Eingriff in die Rechtskraft ist nämlich nur in den äußersten Fällen erträglich und geboten, in denen nicht die offenbare Lüge den Sieg über die gerechte Sache behalten darf23.
Darüber hinaus müssen weitere Umstände hinzukommen, die die Art der Erlangung des Titels betreffen und es geboten erscheinen lassen, dass der Gläubiger die ihm nach dem materiellen Recht unverdient zugefallene Rechtsposition aufgibt24, oder anders formuliert: Es müssen weitere Umstände hinzukommen, die die Art und Weise der Titelerlangung betreffen und die das Vorgehen des Gläubigers als sittenwidrig prägen, so dass es Letzterem zugemutet werden muss, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben25.
Die gerichtliche Entscheidung in dem vorangegangenen Prozess muss zudem auf das vorsätzliche und sittenwidrige Verhalten der Partei im Prozess zurückzuführen sein; zwischen der gerichtlichen Entscheidung und dem Verhalten der Partei muss ein ursächlicher Zusammenhang in dem Sinne bestehen, dass ohne dieses Verhalten der Partei der frühere Rechtsstreit zu einem für den nunmehr Schadensersatz beanspruchenden Kirchemusiker günstigeren Ergebnis geführt hätte26.
Danach kann ein Anspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidrigen Erwirkens einer unrichtigen Entscheidung nicht nur dann anzunehmen sein, wenn die Partei sich mit bewusst unwahrem Tatsachenvortrag im Prozess durchgesetzt hat, sondern auch dann, wenn sie erfolgreich Beweismittel zu ihren Gunsten manipuliert hat. Demgegenüber dürfte in der Äußerung unzutreffender Rechtsansichten regelmäßig auch dann keine sittenwidrige Einflussnahme auf das Gericht liegen, wenn die Partei mit diesen Rechtsansichten durchdringt. Denn das Gericht ist zur umfassenden rechtlichen Prüfung des Falls unter Auswertung der Rechtsprechung und Literatur verpflichtet, und die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen und die Subsumtion der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen unter diese Normen ist allein Sache des Richters („iura novit curia“). Allerdings sind auch Fälle denkbar, in denen eine klare Trennung von Tatsachenbehauptungen und reinen Rechtsansichten nicht möglich ist, weil das Gericht seine Entscheidung beispielsweise nach von Dritten, zB der Kirche vorgegebenen Maßstäben zu treffen hat und die Parteien über den Inhalt dieser Vorgaben streiten. Dann kann ein auf § 826 BGB gestützter Anspruch wegen sittenwidrigen Erwirkens einer unrichtigen Entscheidung nicht von vornherein mit der Begründung abgelehnt werden, allein in der Äußerung einer unzutreffenden Rechtsansicht liege keine sittenwidrige Einflussnahme auf das Gericht.
Rechtskraftdurchbrechung wegen des EGMR-Urteils?
Das Bundesarbeitsgericht konnte es im vorliegenden Streitfall dahinstehen lassen, ob § 826 BGB – wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat – unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23.09.20105 dahin auszulegen ist, dass die materielle Rechtskraft der die Kündigungsschutzklage des Kirchemusikers abweisenden arbeitsgerichtlichen Entscheidung zudem dann zurücktreten müsste, wenn Kirchengemeinde und Bistum sich die Wirksamkeit dieser Kündigung betreffend auf einen objektiv unvertretbaren Standpunkt gestellt und sich hiermit im Kündigungsschutzprozess durchgesetzt hätten. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die Klage keinen Erfolg. Kirchengemeinde und Bistum haben den Kirchemusiker im Zusammenhang mit dem über die Wirksamkeit der Kündigung der Kirchengemeinde vom 15.07.1997 geführten Kündigungsschutzprozess nicht sittenwidrig geschädigt und sind ihm deshalb nicht nach § 826 BGB zum Ausgleich der infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretenen Vergütungs- und Versorgungseinbußen verpflichtet. Wie das Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung nach umfassender Würdigung der Gesamtumstände und des Vorbringens der Parteien zutreffend angenommen hat, haben Kirchengemeinde und Bistum weder vorsätzlich und sittenwidrig das die Kündigungsschutzklage des Kirchemusikers abweisende Urteil erwirkt, noch haben sie sich im Hinblick auf die Wirksamkeit der Kündigung der Kirchengemeinde vom 15.07.1997 auf einen objektiv unvertretbaren Rechtsstandpunkt gestellt und sich hiermit im Kündigungsschutzprozess durchgesetzt.
Das Landesarbeitsgericht hat, zusammengefasst – angenommen, Kirchengemeinde und Bistum hätten sich das zu ihren Gunsten ergangene Urteil nicht erschlichen. Sie hätten insbesondere keinen kirchenrechtlichen Kündigungsgrund erfunden und den Arbeitsgerichten vorgetragen, den es nicht gebe. Vielmehr hätten sie im Hinblick auf die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung einen zumindest objektiv vertretbaren Standpunkt eingenommen. Dies gelte sowohl für den Kündigungsgrund an sich als auch für die Frage, ob der Kirchemusiker als Kirchenmusiker in seiner Tätigkeit verkündigungsnah gearbeitet habe, und damit für die Frage, ob die Interessenabwägung zu seinen Ungunsten hätte ausfallen dürfen.
Diese Würdigung begegnet für das Bundesarbeitsgericht keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Die vom Kirchemusiker hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch.
Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Frage, ob der Umstand, dass der katholisch verheiratete Kirchemusiker eine neue dauerhafte Partnerschaft eingegangen war, einen Kündigungsgrund iSd. GrO darstellen kann.
Wie das Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16.09.19992 – das seinerseits vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 03.02.200027 in Bezug genommen wurde – nicht etwa ungeprüft Vorbringen von Kirchengemeinde und Bistum zum Kündigungsgrund übernommen, sondern das Vorliegen eines Kündigungsgrundes iSd. GrO eigenständig unter Berücksichtigung der Vorgaben aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.06.198528 geprüft und ist zu dem nicht unvertretbaren Ergebnis gelangt, der Umstand, dass der katholisch verheiratete Kirchemusiker eine neue dauerhafte Partnerschaft eingegangen war, sei als schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GrO anzusehen und komme damit als Kündigungsgrund nach der GrO in Betracht.
Dabei hatte das Bundesarbeitsgericht seine Annahme, dass der von der Kirchengemeinde vorgetragene Sachverhalt als eine schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GrO angesehen werden könne, damit begründet, dass mit Art. 4 und Art. 5 der GrO entschieden sei, welche kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung vertraglicher Loyalitätspflichten zugrunde zu legen seien und welche Schwere dem Loyalitätsverstoß zukomme, und dass die katholische Kirche befugt gewesen sei, den ihr angehörenden katholischen Arbeitnehmern durch Art. 4 Abs. 1 Satz 1 GrO aufzuerlegen, die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre, zu denen auch die herausragende Bedeutung der Ehe als Sakrament gehöre, anzuerkennen und zu beachten29. Davon, dass es sich – wie der Kirchemusiker meint – bei der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts insoweit um ein krasses Fehlurteil handelte, weil das Gericht – wie zuvor Kirchengemeinde und Bistum – im Hinblick auf die Frage der Bewertung des Ehebruchs als möglichen Kündigungsgrund nach der GrO einen völlig unvertretbaren Standpunkt eingenommen hätte, kann insbesondere vor dem Hintergrund der Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 04.06.198530 gemacht hatte, nicht die Rede sein.
Im Übrigen hatte sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung mit den Argumenten des Kirchemusikers, insbesondere mit dessen auch im vorliegenden Verfahren vorgetragener Rechtsansicht auseinandergesetzt, wonach allein die Wiederheirat, also der Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe als schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlung anzusehen sei, und dieser Rechtsauffassung eine Absage erteilt31. Ebenso hatte es den vom Kirchemusiker im vorliegenden Verfahren weiterhin angeführten Aspekt gewürdigt, dass der Ehebruch nach der Neufassung des Codex Iuris Canonici im Jahre 1983 nicht länger als Verbrechen angesehen werde29. Dies führt dazu, dass der Kirchemusiker mit diesen Argumenten im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht mehr gehört werden könnte. Auf den Aspekt der Bigamie hatte das Bundesarbeitsgericht – worauf das Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zutreffend hinweist – überhaupt nicht abgestellt.
Entgegen der Rechtsauffassung des Kirchemusikers war das Bundesarbeitsgericht in dem über die Kündigungsschutzklage des Kirchemusikers geführten Revisionsverfahren – 2 AZR 712/98 – nicht gehalten, vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der verfassten Kirche einzuholen. Insbesondere ist nicht im Ansatz erkennbar, dass Kirchengemeinde und Bistum das Gericht von der Einholung einer entsprechenden Stellungnahme durch unwahres Parteivorbringen – ggf. unter Inanspruchnahme einer gewissen Amtsautorität – abgehalten hätten.
Zwar haben die Arbeitsgerichte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.06.198532 die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung vertraglicher Loyalitätspflichten zugrunde zu legen, soweit die Verfassung das Recht der Kirchen anerkennt, hierüber selbst zu befinden. Danach bleibt es grundsätzlich den verfassten Kirchen überlassen, verbindlich zu bestimmen, was „die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert“, was „spezifisch kirchliche Aufgaben“ sind, was „Nähe“ zu ihnen bedeutet, welches die „wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre“ sind und was als – gegebenenfalls schwerer – Verstoß gegen diese anzusehen ist. Auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine „Abstufung“ der Loyalitätspflichten eingreifen soll, ist danach grundsätzlich eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit. Ob diese kirchlichen Vorgaben den anerkannten Maßstäben der verfassten Kirchen Rechnung tragen, ist von den Arbeitsgerichten allerdings (nur) im Zweifelsfall durch entsprechende gerichtliche Rückfragen bei den zuständigen Kirchenbehörden aufzuklären.
Einen solchen Zweifelsfall, der die Einholung einer Stellungnahme der verfassten Kirche erforderlich gemacht hätte, hat das Bundesarbeitsgericht in dem Kündigungsschutzverfahren des Kirchemusikers erkennbar nicht angenommen. Es hat vielmehr gemeint, die Frage, ob die kirchlichen Vorgaben den anerkannten Maßstäben der verfassten Kirche Rechnung tragen, ohne weiteres selbst beantworten zu können. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Begründung seines Urteils vom 16.09.19992 mehrfach auf seine Entscheidung vom 24.04.199733 hingewiesen. Bereits in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren hatte es die Einholung einer Stellungnahme der verfassten Kirche nicht für notwendig erachtet, um die Frage beantworten zu können, ob der Ehebruch nach deren Maßstäben einen möglichen Kündigungsgrund darstellen könne. Insoweit hatte es ausgeführt, dass die Vorgaben der damaligen Arbeitgeberin gegenüber dem bei dieser beschäftigten Kirchemusiker, dem wegen Ehebruchs gekündigt worden war, hinsichtlich der ehelichen Treue den anerkannten Maßstäben der verfassten Kirche Rechnung tragen. Die Ehe habe in den verfassten Kirchen eine herausragende Rolle, in der katholischen Kirche habe sie den Rang eines Sakraments. Ihre Wesenseigenschaften seien die Einheit und die Unauflöslichkeit34.
Der Kirchemusiker kann auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.201412 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in der hier angefochtenen Entscheidung die vom Kirchemusiker angezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.201412 gewürdigt und ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in diesem Beschluss nichts Abweichendes ergebe.
Es ist bereits zweifelhaft, ob sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.201412 mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass die Eingehung einer neuen nichtehelichen Lebensgemeinschaft eines nach katholischem Recht verheirateten Partners von vornherein kein Kündigungsgrund sein kann, dh. als solcher von vornherein ausgeschlossen ist. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22.10.2014 ausdrücklich klargestellt, dass Art. 5 Abs. 2 GrO bestimmte Loyalitätsverstöße benennt, die aus Sicht der Kirche im Regelfall derart schwerwiegend sind, dass sie grundsätzlich geeignet sind, eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen zu rechtfertigen. Auch trifft es zu, dass der Ehebruch nicht ausdrücklich in Art. 5 Abs. 2 GrO genannt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in der vom Kirchemusiker herangezogenen Entscheidung aber auch ausgeführt, dass durch die Regelbeispiele in Art. 5 Abs. 2 GrO die in Art. 4 GrO auferlegten Loyalitätsobliegenheiten nicht abschließend konkretisiert würden35. Bereits deshalb mussten Kirchengemeinde und Bistum entgegen der Ansicht des Kirchemusikers nicht davon ausgehen, dass der Ehebruch nach der GrO als Kündigungsgrund von vornherein ausgeschlossen war. Es kommt hinzu, dass die vom Kirchemusiker herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erst im Jahr 2014 ergangen ist und eine Kündigung betraf, die im März 2009, mithin mehr als elf Jahre später ausgesprochen worden war. Auch aus diesem Grund kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.201436 nicht dazu führen, dass die Rechtsauffassung der Kirchengemeinde und des Bistums, die diese zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigung vom 15.07.1997 sowie im sich anschließenden Kündigungsschutzverfahren eingenommen und geäußert hatten, nunmehr- rückblickend – als unvertretbar angesehen werden müsste.
Der Kirchemusiker kann – wie das Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend angenommen hat – auch aus der vom Kommissariat der Deutschen Bischöfe in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht – 2 BvR 661/12 – abgegebenen Stellungnahme nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Zum einen ergibt sich aus dieser Stellungnahme nicht, dass der Ehebruch unter keinen Umständen einen Kündigungsgrund darstellen kann. Vielmehr gibt die Stellungnahme lediglich die Auffassung der katholischen Kirche wieder, wonach eine Wiederheirat eines katholischen Mitarbeiters eine andere – schwerwiegendere – Verfehlung darstellt als der bloße Ehebruch. Das Kommissariat der Deutschen Bischöfe hatte insoweit lediglich beanstandet, das Bundesarbeitsgericht habe in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.201437 zugrunde liegenden Verfahren das in der GrO zum Ausdruck gebrachte und für die weltlichen Gerichte grundsätzlich bindende Selbstverständnis der römisch-katholischen Kirche missachtet, wonach gerade der Bruch des sakramentalen Bandes durch eine erneute Heirat einen „wesentlichen Grundsatz der Glaubens- und Sittenlehre“ für die römisch-katholische Kirche verletzt und hierin ein besonders schwerwiegender Loyalitätsverstoß zu erblicken sei.
Dass das Kommissariat der Deutschen Bischöfe bereits im Jahr 1997 davon überzeugt gewesen wäre, dass der Ehebruch eines katholisch verheirateten Mitarbeiters keine schwerwiegende sittliche Verfehlung darstellt, die im Einzelfall nach Abwägung aller Umstände eine Kündigung rechtfertigen könnte, hat es in seiner im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht abgegebenen Stellungnahme nicht ausdrücklich erklärt. Eine solche Einschätzung lässt sich aus dessen Stellungnahme auch nicht ableiten.
Wie das Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung ferner zutreffend ausgeführt hat, folgt aus den vom Kirchemusiker angezogenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23.09.20105; und vom 28.06.20126 nichts, was einer Würdigung des Verhaltens des Kirchemusikers als schwerwiegende sittliche Verfehlung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 der GrO grundsätzlich entgegenstehen würde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in diesen Entscheidungen nicht den Kündigungsvorwurf, dh. nicht den Kündigungsgrund als solchen, sondern vielmehr beanstandet, dass das Landesarbeitsgericht die Nähe des Kirchemusikers zum Verkündigungsauftrag der Kirche nicht geprüft und den Standpunkt des kirchlichen Arbeitgebers in dieser Frage ohne weitere Nachforschungen übernommen habe.
Soweit der Kirchemusiker die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts mit der Begründung als rechtsfehlerhaft rügt, dieses habe verkannt, dass Kirchengemeinde und Bistum ihm gegenüber gesteigerte Sorgfaltspflichten verletzt hätten, indem sie nicht sorgfältig genug geprüft hätten, ob das ihm vorgeworfene Verhalten ein Kündigungsgrund sei, der von den anerkannten Maßstäben der eigenen Kirche gedeckt sei, verkennt er die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB wegen eines vorsätzlichen und sittenwidrigen Erwirkens einer unrichtigen gerichtlichen Entscheidung. Ein (etwaiger) Verstoß von Kirchengemeinde und Bistum gegen sie (ggf.) treffende Sorgfaltspflichten ist weder in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.09.19992, noch in dem dieser Entscheidung nachgehenden Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.02.200027 problematisiert worden. Ein solcher Verstoß hätte auch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung geführt, so dass es schon an dem – wie unter Rn. 36 ausgeführt – erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der gerichtlichen Entscheidung und dem vom Kirchemusiker gerügten Verhalten von Kirchengemeinde und Bistum fehlt. Dasselbe gilt demnach, soweit der Kirchemusiker geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe außer Acht gelassen, dass sich die Kirchengemeinde als Arbeitgeber aktiv hätte exkulpieren und darlegen müssen, welche Anstrengungen und Überlegungen sie angestellt habe, um zu der Überzeugung zu gelangen, dass sie ihn kündigen dürfe. Soweit der Kirchemusiker darüber hinaus meint, auf die Rechtskraft einer Entscheidung könne sich nur derjenige berufen, der sich redlich und rechtschaffen bemüht habe, die objektive Rechtslage zu ermitteln, übersieht er, dass § 826 BGB nur ein sittenwidriges und damit besonders verwerfliches Verhalten des Schädigers sanktioniert.
Ebenso nicht von Belang ist, ob sich die katholische Kirchengemeinde dadurch sittenwidrig verhalten hat, dass sie – wie der Kirchemusiker geltend macht – in seine Privatsphäre eingedrungen ist, um zu ermitteln, ob dieser mit seiner neuen Partnerin zusammenlebt und ob er der Vater des Kindes ist. Hieraus ergibt sich nichts für ein Verhalten, das auf ein Erwirken einer unrichtigen gerichtlichen Entscheidung zu Lasten des Kirchemusikers hindeutet.
Der Kirchemusiker kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, Kirchengemeinde und Bistum hätten im Kündigungsschutzverfahren wahrheitswidrig mit dem Ziel der bewussten Täuschung des Gerichts mit immer neuen Umschreibungen seine Nähe als Organist zum Verkündigungsauftrag der Kirche behauptet, ohne auch nur eine einzige arbeitsrechtlich fundierte Verlautbarung der verfassten Kirche nennen zu können.
Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, Kirchengemeinde und Bistum hätten sich insoweit kein Urteil erschlichen und mit ihrer Annahme und ihrem Vorbringen, der Kirchemusiker sei als eine Person zu betrachten, die dem Verkündigungsauftrag der Kirche nahestehe, auch keinen objektiv unvertretbaren Standpunkt eingenommen, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Vor dem Hintergrund, dass – wie das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat, zur Frage der Verkündigungsnähe des Kirchemusikers als Kirchenmusiker im Vorprozess bereits kontrovers vorgetragen worden war, war es nur konsequent, ein Erschleichen eines für sie günstigen Urteils durch Kirchengemeinde und Bistum zu verneinen. Seine Annahme, Kirchengemeinde und Bistum hätten im Hinblick auf eine Verkündigungsnähe des Kirchemusikers auch keinen objektiv unvertretbaren Standpunkt eingenommen, hat das Landesarbeitsgericht nachvollziehbar und widerspruchsfrei damit begründet, dass die Kirchenmusik nach katholischem Verständnis Teil der Verkündigung als zentraler Bestandteil der kirchlichen Liturgie sei und ein Kirchenmusiker hieran mit einem eigenen Beitrag mitwirke.
Aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23.09.20105; und vom 28.06.20126 folgt für das vorliegende, auf Zahlung von Schadensersatz aus § 826 BGB gerichtete Verfahren auch insoweit nichts Abweichendes. Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beanstandet, dass das Landesarbeitsgericht die Nähe des Kirchemusikers zum Verkündigungsauftrag der Kirche nicht geprüft und den Standpunkt des kirchlichen Arbeitgebers in dieser Frage ohne weitere Nachforschungen übernommen habe. Es hätte – so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – in Ansehung dieser Umstände eine umfassende und tatsächliche Interessenabwägung vorzunehmen gehabt. Die Frage, ob sich bei einer hinreichenden Interessenabwägung im Kündigungsrechtsstreit ein anderes, für den Kirchemusiker günstigeres Ergebnis ergeben hätte, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte indes ausdrücklich offengelassen38.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 8 AZR 511/18
- LAG Düsseldorf 13.08.1998 – 7 Sa 425/98[↩]
- BAG 16.09.1999 – 2 AZR 712/98[↩][↩][↩][↩]
- LAG Düsseldorf 3.02.2000 – 7 Sa 425/98[↩][↩]
- BVerfG 8.07.2002 – 2 BvR 1160/00[↩]
- EGMR 23.09.2010 – 1620/03[↩][↩][↩][↩]
- EGMR 28.06.2012 – 1620/03[↩][↩][↩]
- LAG Düsseldorf 4.05.2011 – 7 Sa 1427/10[↩]
- BAG 22.11.2012 – 2 AZR 570/11, BAGE 144, 59[↩]
- BVerfG 20.04.2016 – 2 BvR 1488/14[↩]
- LAG Düsseldorf 27.03.2013 – 7 Sa 109/13[↩]
- gemeint ist das Verfahren BVerfG – 2 BvR 661/12, BVerfGE 137, 273[↩]
- BVerfG 22.10.2014 – 2 BvR 661/12, BVerfGE 137, 273[↩][↩][↩][↩]
- LAG Düsseldorf 12.09.2018 – 12 Sa 757/17[↩]
- vgl. hierzu etwa BGH 19.11.2013 – VI ZR 411/12, Rn. 10 mwN[↩]
- vgl. BGH 5.06.1963 – IV ZR 136/62 – BGHZ 40, 130[↩]
- vgl. etwa BAG 3.11.1982 – 7 AZR 62/79, zu II 1 der Gründe; 15.02.1973 – 2 AZR 16/72, zu III 2 der Gründe, BAGE 25, 43; 27.01.1970 – 1 AZR 198/69, zu 2 a der Gründe; BGH 20.06.2018 – XII ZB 84/17, Rn. 40; 13.09.2005 – VI ZR 137/04, zu 3 a der Gründe, BGHZ 164, 87; 29.06.2005 – VIII ZR 299/04, zu II B 2 der Gründe; 11.07.2002 – IX ZR 326/99, zu IV 2 a der Gründe, BGHZ 151, 316; 9.02.1999 – VI ZR 9/98, zu II B 1 der Gründe; 15.11.1994 – VI ZR 2/94, zu II 1 a der Gründe; 24.09.1987 – III ZR 187/86, zu II 3 der Gründe, BGHZ 101, 380; 5.06.1963 – IV ZR 136/62 – BGHZ 40, 130[↩]
- vgl. BGH 13.09.2005 – VI ZR 137/04 – aaO[↩]
- vgl. etwa BGH 9.02.1999 – VI ZR 9/98, zu II B 1 der Gründe[↩]
- vgl. etwa BAG 3.11.1982 – 7 AZR 62/79, zu II 1 der Gründe; BGH 20.06.2018 – XII ZB 84/17, Rn. 40; 29.06.2005 – VIII ZR 299/04, zu II B 2 der Gründe; 11.07.2002 – IX ZR 326/99, zu IV 2 a der Gründe, BGHZ 151, 316; 5.06.1963 – IV ZR 136/62 – BGHZ 40, 130[↩]
- vgl. etwa BGH 5.06.1963 – IV ZR 136/62 – BGHZ 40, 130[↩]
- vgl. etwa BAG 3.11.1982 – 7 AZR 62/79, zu II 1 der Gründe; 15.02.1973 – 2 AZR 16/72, zu III 2 der Gründe, BAGE 25, 43; 27.01.1970 – 1 AZR 198/69, zu 2 a der Gründe; BGH 13.09.2005 – VI ZR 137/04, zu 3 a der Gründe, BGHZ 164, 87; 15.11.1994 – VI ZR 2/94, zu II 1 a der Gründe; 5.06.1963 – IV ZR 136/62 – BGHZ 40, 130[↩]
- vgl. BGH 11.07.2002 – IX ZR 326/99, zu IV 2 a der Gründe, BGHZ 151, 316; 9.02.1999 – VI ZR 9/98, zu II B 1 der Gründe; 5.06.1963 – IV ZR 136/62 – BGHZ 40, 130[↩]
- vgl. etwa BAG 15.02.1973 – 2 AZR 16/72, zu III 3 b der Gründe, BAGE 25, 43; 27.01.1970 – 1 AZR 198/69, zu 2 b der Gründe; BGH 19.06.1964 – V ZR 37/63, zu 1 der Gründe; 5.06.1963 – IV ZR 136/62 – aaO[↩]
- vgl. BGH 11.07.2002 – IX ZR 326/99, zu IV 2 a der Gründe, BGHZ 151, 316[↩]
- vgl. BGH 9.02.1999 – VI ZR 9/98, zu II B 1 der Gründe[↩]
- vgl. etwa BAG 3.11.1982 – 7 AZR 62/79, zu II 2 der Gründe[↩]
- LAG Düsseldorf 03.02.2000 – 7 Sa 425/98[↩][↩]
- BVerfG 04.06.1985 – 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84, BVerfGE 70, 138[↩]
- BAG 16.09.1999 – 2 AZR 712/98, zu II 5 a bb der Gründe[↩][↩]
- BVerfG 04.06.1985 – 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84 – BVerfGE 70, 138[↩]
- vgl. BAG 16.09.1999 – 2 AZR 712/98, zu II 5 b der Gründe[↩]
- BVerfG 04.06.1985 – 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84, zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE 70, 138[↩]
- BAG 24.04.1997 – 2 AZR 268/96[↩]
- BAG 24.04.1997 – 2 AZR 268/96, zu II 1 b bb (2) der Gründe[↩]
- BVerfG 22.10.2014 – 2 BvR 661/12, Rn. 156, aaO[↩]
- BVerfG 22.10.2014 – 2 BvR 661/12 – aaO[↩]
- BVerfG 22.10.2014 – 2 BvR 661/12 – BVerfGE 137, 273[↩]
- EGMR 28.06.2012 – 1620/03, Rn. 23[↩]











