Die Abrechnungs- und Zahlungsklausel im arbeitsgerichtlichen Vergleich

Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich, „das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen und sich ergebende Nettobeträge“ an den Arbeitnehmer „zu zahlen“, wird hierdurch im Zweifel nur die ohnehin bestehende Rechtslage bestätigt1.

Die Abrechnungs- und Zahlungsklausel im arbeitsgerichtlichen Vergleich

Das Anerkenntnis einer Zahlungspflicht oder ein Verzicht auf die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen ist hierin jedenfalls dann nicht zu sehen, wenn die Ansprüche, auf die sich die Abrechnungs- und Zahlungspflicht beziehen soll, nicht benannt sind.

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Ziff. 2 des Vergleichs bestimmt allein die Fälligkeit der Ansprüche des Arbeitnehmers. Sie räumte dem Arbeitgeber das Recht ein, „das Arbeitsverhältnis“ insgesamt, dh. auch den Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers, der gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden wäre2, bis zum 15.09.2016 abzurechnen und die Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers spätestens zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen3. Hieraus folgt nicht, dass bei Nichterfüllung der Ansprüche des Arbeitnehmers innerhalb der im Vergleich vereinbarten Frist – die Wirksamkeit von § 11 Arbeitsvertrag 2015 unterstellt – eine schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber entbehrlich gewesen wäre. Allein der Beginn der Ausschlussfrist hätte sich, weil § 11 Arbeitsvertrag 2015 für deren Lauf auf die Fälligkeit des Anspruchs abstellt, durch die in Ziff. 2 des Vergleichs getroffene Abrede verschoben.

Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien mit dem Vergleich eine von den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsbeschränkungen unabhängige Zahlungspflicht hätten schaffen wollen, hat der Arbeitnehmer nicht dargelegt. Solche waren für das Bundesarbeitsgericht auch nicht ersichtlich.

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Die vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. September 2018 – 9 AZR 162/18

  1. vgl. BAG 19.05.2004 – 5 AZR 434/03, zu I der Gründe; vgl. zu einer sonstigen Erklärung im Prozess BAG 17.10.2017 – 9 AZR 80/17, Rn. 44[]
  2. vgl. BAG 6.05.2014 – 9 AZR 758/12, Rn. 14; 6.08.2013 – 9 AZR 956/11, Rn. 22[]
  3. vgl. zur Zulässigkeit der Einbeziehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs in eine allgemeine Abrechnung BAG 8.04.2014 – 9 AZR 550/12, Rn. 16[]