Eine einfache Schriftformklausel kann AGB-Recht widersprechen, schon wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB1.

Die Rechtsfolge davon wäre jedoch allenfalls die Unwirksamkeit der Klausel. Dagegen ist die Auffassung unzutreffend, die Schriftformklausel sei nur gegenüber dem Arbeitnehmer unwirksam, der Arbeitgeber sei hieran jedoch gebunden.
Da Individualregelungen AGB vorgehen (§ 305b BGB), bleibt die Möglichkeit der einvernehmlichen Aufhebung der Schriftformklausel unabhängig von deren AGB-rechtlichen Wirksamkeit immer offen. Der Arbeitnehmer ist hier nur insofern geschützt, als ihm die Klausel nicht gegen einen eigenen Anspruch, der auf eine mündliche Abrede gestützt ist, entgegengehalten werden kann.
Vorliegend ist das Gericht aber von einer einvernehmlichen Abänderung ausgegangen. Dies wird (fast) immer dann angenommen, wenn eine mündliche Abrede getroffen worden ist, auch dann, wenn den Vertragsparteien die darin liegende Aufhebung der Schriftformklausel nicht einmal bewusst sein musste2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. März 2018 – 4 AZR 151/15
- vgl. nur Klumpp in Clemenz/Kreft/Krause AGB-Arbeitsrecht § 307 Rn. 231 mwN[↩]
- BAG 20.05.2008 – 9 AZR 382/07, Rn. 17, BAGE 126, 364[↩]