Eine Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vorformulierten Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, nach der ausnahmslos alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, verfallen, wenn sie nicht binnen bestimmter Fristen geltend gemacht und eingeklagt werden, erfasst grundsätzlich alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben und damit auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Eine solche Verfallklausel ist wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig.
Der Arbeitgeber als Verwender muss die Klausel unabhängig davon, ob in dem Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB zudem eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt und ob die Klausel darüber hinaus ggf. aus anderen Gründen nach den §§ 307 ff. BGB unwirksam ist, nicht nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen.
Einbeziehung von Ansprüchen aus vorsätzlicher Vertragsverletzung in die arbeitsvertragliche Verfallklausel
Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung: Hatte das Bundesarbeitsgericht in einer früheren Entscheidung die Auffassung vertreten, dass eine arbeitsvertragliche Verfallklausel dahin auszulegen wäre, dass Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung von der Ausschlussklausel nicht erfasst werden, bejaht das Bundesarbeitsgericht nunmehr, dass Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung von der arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel erfasst werden. Dies ergibt für das Bundesarbeitsgericht eine Auslegung der arbeitsvertraglichen Verfallklausel nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen.
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.06.20131 ausgeführt, im Hinblick auf die klare Gesetzeslage nach § 202 Abs. 1 BGB sei regelmäßig davon auszugehen, dass die Vertragspartner mit Ausschlussklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfassen, keine Fälle anders als das Gesetz und unter Verstoß gegen die gesetzliche Verbotsnorm iSd. § 134 BGB regeln wollten. Vertragsklauseln, die nur in außergewöhnlichen, von den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss nicht für regelungsbedürftig gehaltenen Fällen gegen das Gesetz verstoßen, seien wirksam. Eine am Sinn und Zweck solcher Klauseln orientierte Auslegung ergebe, dass derartige Ausnahmefälle von der Klausel gar nicht erfasst werden sollen2.
An dieser Rechtsprechung hält das Bundesarbeitsgericht allerdings nicht fest. Vielmehr werden von einer pauschalen Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vorformulierten Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB – wie die in § 13 des von der Arbeitnehmerin vorgelegten Arbeitsvertrags – wonach ausnahmslos alle Ansprüche verfallen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen vom Anspruchsinhaber geltend gemacht und eingeklagt werden, auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfasst3.
Bei den Bestimmungen des hier streitgegenständlichen Arbeitsvertrags handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ausdrückliche Feststellungen hierzu hat das Landesarbeitsgericht zwar nicht getroffen. Es hat allerdings durch seine Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.20134 konkludent zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den Bestimmungen im Arbeitsvertrag vom 22.12.2010 um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Unabhängig hiervon lässt bereits das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen schließen. Auch entspricht der von der Arbeitnehmerin vorgelegte Arbeitsvertrag nach deren unbestrittenem Vorbringen einer bei der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin betriebsüblichen Blankettvorlage. Es handelt sich nach alledem um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Jedenfalls ist der von der Arbeitnehmerin vorgelegte Arbeitsvertrag ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB5. Dass die Arbeitnehmerin auf den Inhalt des Arbeitsvertrags Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), hat die Arbeitgeberin nicht behauptet.
Der Wortlaut dieser Ausschlussklausel, wonach pauschal und ausnahmslos „alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben“ verfallen können, bezieht auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung mit ein. Erfasst sind nach dieser Vertragsbestimmung nämlich alle Ansprüche, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben6, wobei maßgeblich für die Einordnung nicht die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern der Entstehungsbereich des Anspruchs ist7. Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zählen daher nicht nur vertragliche Erfüllungsansprüche, sondern auch vertragliche Schadensersatzansprüche und Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung8, und zwar unabhängig davon, ob sie auf ein bloß fahrlässiges oder auf ein vorsätzliches Verhalten des Schädigers zurückzuführen sind.
Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass nach § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann, dass diese Bestimmung nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen erfasst und dass eine Klausel, die gegen § 202 Abs. 1 BGB verstößt, nach § 134 BGB nichtig ist9. Es kann bei einer pauschalen Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, von der nach ihrem Wortlaut ausnahmslos alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst werden, gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien solche Ansprüche nicht einbeziehen wollten, die zur Nichtigkeit bzw. zur Unwirksamkeit der Verfallklausel führen. Andernfalls würde den Parteien – entgegen dem unmissverständlichen Wortlaut der Klausel – generell der Wille unterstellt, sich mit ihren Regelungen stets im Rahmen dessen zu halten, was nach den geltenden Gesetzen zulässig ist. Eine solche Annahme ist auch vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber mit § 306 BGB geschaffenen Bestimmung, deren Rechtsfolgen nicht nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich die Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus den §§ 307 bis 309 BGB ergibt, sondern auch dann, wenn eine Klausel gegen sonstige Verbote verstößt10, nicht gerechtfertigt. Nach § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag, sofern Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, – abweichend von § 139 BGB – im Übrigen wirksam. Das bedeutet, dass (nur) die nach den §§ 307 ff. BGB unwirksamen oder gegen sonstige Verbote verstoßenden Bedingungen – unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen – entfallen. Zudem bestimmt § 306 Abs. 2 BGB, dass sich der Inhalt des Vertrags, sofern Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Eine geltungserhaltende Reduktion, mit der eine einheitliche und damit auch einer einheitlichen AGB-Kontrolle unterliegende Klausel durch das Gericht in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil getrennt und in ihrem rechtlich nicht zu beanstandenden Teil aufrechterhalten wird, ist im Rechtsfolgensystem des § 306 BGB gerade nicht vorgesehen11. Eine Auslegung einer pauschalen Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, von der nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausnahmslos alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst werden, dahin, dass sie Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzungen und vorsätzlicher unerlaubter Handlungen nicht erfasst, wäre eine geltungserhaltende Auslegung, die in ihren Auswirkungen einer geltungserhaltenden Reduktion gleichkäme.
Im hier entschiedenen Fall bedeutet dies: Eine Auslegung der Ausschlussklausel in § 13 des Arbeitsvertrags dahin, dass Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht erfasst werden, lässt sich ferner nicht damit begründen, dass es sich bei einem vorsätzlichen Vertragsverstoß und einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis um einen außergewöhnlichen, von den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss nicht für regelungsbedürftig gehaltenen Fall handele12. Allein daraus, dass die Arbeitsvertragsparteien mit vorsätzlichen Vertragsverletzungen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen in besonders schwerer Weise gegen die ihnen aufgrund des Arbeitsvertrags oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Verpflichtungen verstoßen, folgt nicht, dass es sich hierbei um einen außergewöhnlichen Vorgang handelt, der aus Sicht der Arbeitsvertragsparteien von vornherein keiner Regelung bedarf. Vielmehr geht es auch bei vorsätzlichen Handlungen um Verhaltensweisen, die im Arbeitsleben erfahrungsgemäß immer wieder vorkommen können. Daher kann nicht angenommen werden, eine Ausschlussfristenregelung sei trotz ihrer globalen Fassung auf einen solchen Tatbestand ersichtlich nicht zugeschnitten bzw. dieser sei von den Vertragsparteien erkennbar nicht bedacht worden.
Ansprüche aus dem Arbeitsrecht?
Im vorliegenden Fall hat das in der Vorinstanz tätige Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz13 dennoch im Ergebnis zutreffend angenommen, dass etwaigen Ansprüchen der Arbeitgeberin gegen die Arbeitnehmerin aus abgetretenem Recht nicht die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel entgegensteht. Die von der Arbeitgeberin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ansprüche werden nämlich – unabhängig davon, ob es sich um Ansprüche handelt, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung oder vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen oder nicht – von dieser Verfallklausel schon deshalb nicht erfasst, weil diese Ansprüche keine Ansprüche sind, die ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien haben.
Nach § 13 des im hier entschiedenen Falles maßgeblichen Arbeitsvertrags sind alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Fall der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einzuklagen. Von dieser Ausschlussklausel erfasst werden demnach alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben. Es kommt nicht auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern auf den Entstehungsbereich des Anspruchs an14.
Auch wenn die Arbeitnehmerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin mit der Vorbereitung der Buchhaltung der R betraut war, handelt es sich bei etwaigen Schadensersatzansprüchen der R gegen die Arbeitnehmerin nicht um Ansprüche, die sich – iSv. § 13 des Arbeitsvertrags – aus dem Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien ergeben, da die R nicht Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin war. Eine andere Bewertung wäre auch nicht im Fall einer wirksamen Abtretung der Ansprüche an die Arbeitgeberin geboten. Durch eine Abtretung der Forderungen der R an die Arbeitgeberin wäre Letztere zwar Inhaberin der Forderungen geworden; an dem Umstand, dass es sich nicht um Ansprüche handelt, die ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien haben, würde die Abtretung allerdings nichts ändern.
Die Ausschlussklausel in § 13 des Arbeitsvertrags steht – wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat – aber auch etwaigen Ansprüchen der Arbeitgeberin aus eigenem Recht nicht entgegen. Dies folgt daraus, dass diese Verfallklausel wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig ist und nach § 306 Abs. 1 BGB unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen entfällt, und dass die Arbeitgeberin die Klausel nicht nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichwohl gegen sich gelten lassen muss.
Nach § 202 Abs. 1 BGB kann – wie unter Rn. 60 ausgeführt – die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Das Verbot § 202 Abs. 1 BGB gilt für alle Schadensersatzansprüche aus Delikt und Vertrag15. Die Vorschrift ergänzt den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden darf, wobei § 276 Abs. 3 BGB erst durch § 202 Abs. 1 BGB seine volle Wirksamkeit entfaltet. Deshalb ist auch der Weg verschlossen, die Wertungsaussage des § 276 Abs. 3 BGB durch verjährungserleichternde Vereinbarungen auszuhöhlen16. Weil das Gesetz einen umfassenden Schutz gegen im Voraus vereinbarte Einschränkungen von Haftungsansprüchen aus vorsätzlichen Schädigungen bezweckt, verbietet § 202 Abs. 1 BGB nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen, die sich auf eine Vorsatzhaftung des Schädigers beziehen17. Da § 202 Abs. 1 BGB eine Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB darstellt18, ist eine gegen § 202 Abs. 1 BGB verstoßende Klausel nach dieser Bestimmung nichtig.
Danach ist die im Arbeitsvertrag vom 22.12.2010 unter § 13 enthaltene pauschale Ausschlussklausel, die auch Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverstöße und vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen erfasst, nach § 134 BGB nichtig. Dies führt nach § 306 Abs. 1 BGB, der – wie unter Rn. 60 ausgeführt – nicht nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich die Unwirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus den §§ 307 ff. BGB selbst ergibt, sondern auch dann, wenn die Klausel gegen sonstige Verbote – hier gegen § 202 Abs. 1 BGB – verstößt, mangels Teilbarkeit der Klausel zu ihrem vollständigen Fortfall unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen. An ihre Stelle treten nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften und damit das Verjährungsrecht, das nach den Wertungen des Gesetzgebers für den Regelfall einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen bereithält. Aus diesem Grund scheidet auch eine ergänzende Auslegung von § 13 des von der Arbeitnehmerin vorgelegten Arbeitsvertrags dahin, dass von der Klausel Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverstöße und vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen nicht erfasst werden, von vornherein aus19.
Die Arbeitgeberin als Verwenderin muss die Klausel nicht nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichwohl gegen sich gelten lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB zudem eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt20 und ob die Klausel darüber hinaus ggf. aus anderen Gründen nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam ist.
Zwar könnte sich die Arbeitgeberin als Verwenderin von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen21 auf eine sich aus einem Verstoß gegen §§ 307 bis 309 BGB ergebende Unwirksamkeit von § 13 des Arbeitsvertrags vom 22.12.2010 nicht berufen. Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht seinem Schutz vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen. Die Zielsetzung der §§ 307 ff. BGB, den Verwender an der einseitigen Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit zu seinen Gunsten zu hindern, steht der Anerkennung vorformulierter Bedingungen zu seinen Lasten nicht entgegen22.
Die Grundsätze der personalen Teilunwirksamkeit finden jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig ist, keine Anwendung.
Wie unter Rn. 66 ausgeführt, ergänzt § 202 Abs. 1 BGB den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden darf, weshalb diese Wertungsaussage des § 276 Abs. 3 BGB ihrerseits nicht durch verjährungserleichternde Vereinbarungen ausgehöhlt werden darf. Vielmehr entfaltet § 276 Abs. 3 BGB erst durch § 202 Abs. 1 BGB seine volle Wirksamkeit.
Die in § 276 Abs. 3 BGB und in § 202 Abs. 1 BGB getroffenen Bestimmungen bezwecken nicht allein den Schutz des Vertragspartners des Verwenders, sondern verbieten entsprechende Haftungsbeschränkungen schlechthin ohne Rücksicht darauf, auf welche Weise und auf wessen Initiative hin eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird. Das Verbot nach § 276 Abs. 3, § 202 Abs. 1 BGB ist umfassend und soll auch denjenigen, der eine hiervon abweichende Bedingung in den Vertrag einbringt, schützen. Damit unterscheiden sich die Regelungen in § 276 Abs. 3 BGB und § 202 Abs. 1 BGB zudem von den Bestimmungen des zwingenden Arbeitsrechts, die typischerweise nur einseitig zwingend sind, weil sie dem Schutz des Arbeitnehmers als strukturell grundsätzlich unterlegener Vertragspartei dienen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 276 Abs. 3 BGB, der – wie ebenfalls unter Rn. 66 ausgeführt – erst durch § 202 Abs. 1 BGB seine volle Wirksamkeit entfaltet, zum Ausdruck gebracht, dass es für die Rechtsordnung nicht erträglich wäre und sie es deshalb nicht hinnimmt, wenn sich ein Gläubiger von vornherein der Willkür des Vertragspartners ausliefern würde23.
Nach diesen grundlegenden gesetzgeberischen Wertentscheidungen kann sich auch der Verwender einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Voraus vereinbarten Erleichterung der Haftung wegen Vorsatzes auf die Nichtigkeit der Klausel berufen. Damit ist in einem solchen Fall eine Anwendung der Grundsätze über die personale Teilunwirksamkeit einer Klausel von vornherein ausgeschlossen.
Eine andere Bewertung ist nicht aufgrund des Umstands geboten, dass das Rechtsfolgenkonzept des § 306 Abs. 1 BGB – wie unter Rn. 60 ausgeführt – nicht nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich die Unwirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus den §§ 307 ff. BGB selbst ergibt, sondern auch dann, wenn die Klausel gegen sonstige Verbote – hier gegen § 202 Abs. 1 BGB – verstößt. § 306 Abs. 1 BGB enthält eine kodifizierte Abweichung von der Auslegungsregel des § 139 BGB, wonach im Fall der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde24. Demzufolge hat § 306 Abs. 1 BGB die Vertragserhaltung und damit in erster Linie den Schutz des Vertragspartners des Verwenders zum Ziel, denn dieser hat regelmäßig ein Interesse daran, dass nur die unbilligen Abreden entfallen und der Vertrag im Übrigen bestehen bleibt25. Entsprechend dem ihm immanenten Vertragserhaltungsgedanken berücksichtigt § 306 Abs. 1 BGB, dass Klauseln nur teilweise unwirksam sein können und ordnet den Wegfall der Bestimmungen nur „insoweit“ an, als diese der Inhaltskontrolle nicht standhalten. Von der Frage nach der Teilbarkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung iSv. § 306 Abs. 1 BGB, die sich danach beantwortet, ob die Klausel neben einem unwirksamen Bestandteil auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestandteile enthält26, ist die Frage zu unterscheiden, ob die Grundsätze der personalen Teilunwirksamkeit einer Klausel Anwendung finden. Eine Verfallklausel, die für beide Vertragsparteien gleichermaßen den Verfall etwaiger gegenseitiger Ansprüche vorsieht, kann sprachlich nicht in zwei Verfallklauseln, die den Verfall etwaiger Ansprüche jeweils nur für eine der Parteien anordnet, geteilt werden.
Dass vorliegend die Grundsätze der personalen Teilunwirksamkeit keine Anwendung finden, weil die Klausel bereits wegen eines Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig ist, steht auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (im Folgenden Richtlinie 93/13/EWG). Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind. Auch müssen die Mitgliedstaaten ausweislich des 21. Erwägungsgrunds der Richtlinie 93/13/EWG sicherstellen, dass in von einem Gewerbetreibenden mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen keine missbräuchlichen Klauseln verwendet werden. Wenn derartige Klauseln trotzdem verwendet werden, müssen sie für den Verbraucher unverbindlich sein. Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Union nicht nur ua. mit seinen Urteilen vom 26.04.201227; und vom 30.05.201328 ausdrücklich klargestellt, dass eine nationale Regelung, die vorsieht, dass Klauseln, die für missbräuchlich erklärt wurden, für den Verbraucher nichtig sind, den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG genügt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zudem ausgeführt, dass es einem nationalen Gericht gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG obliegt, die missbräuchlichen Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden bzw. eine Vertragsklausel, die es für missbräuchlich hält, unangewendet zu lassen, damit sie den Verbraucher nicht bindet bzw. eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann29. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. November 2020 – 8 AZR 58/20
- BAG, Urteil vom 20.06.2013 – 8 AZR 280/12, Rn. 21[↩]
- vgl. auch BAG 28.09.2005 – 5 AZR 52/05, zu II 4 der Gründe, BAGE 116, 66; 25.05.2005 – 5 AZR 572/04, zu IV 6 der Gründe, BAGE 115, 19[↩]
- vgl. in diesem Sinne auch BAG 24.09.2019 – 9 AZR 273/18, Rn. 18, BAGE 168, 54[↩]
- BAG 20.06.2013 – 8 AZR 280/12, Rn.20 ff.[↩]
- vgl. BAG 28.08.2019 – 5 AZR 425/18, Rn. 34, BAGE 167, 349; 27.06.2012 – 5 AZR 530/11, Rn. 14 mwN[↩]
- vgl. BAG 17.10.2018 – 5 AZR 538/17, Rn. 34; 13.03.2013 – 5 AZR 954/11, Rn. 39, BAGE 144, 306[↩]
- BAG 17.10.2018 – 5 AZR 538/17 – aaO; 19.01.2011 – 10 AZR 873/08, Rn.20 f. mwN; 21.01.2010 – 6 AZR 556/07, Rn.19[↩]
- vgl. BAG 30.10.2008 – 8 AZR 886/07, Rn.20[↩]
- vgl. etwa BAG 24.09.2019 – 9 AZR 273/18, Rn. 24 f. mwN, BAGE 168, 54; 19.12.2018 – 10 AZR 233/18, Rn. 47 mwN, BAGE 165, 19; 26.09.2013 – 8 AZR 1013/12, Rn. 33; 20.06.2013 – 8 AZR 280/12, Rn.20[↩]
- vgl. etwa BAG 24.08.2016 – 5 AZR 703/15, Rn. 23, BAGE 156, 150; 21.04.2016 – 8 AZR 474/14, Rn. 42[↩]
- BAG 24.08.2017 – 8 AZR 378/16, Rn. 32[↩]
- vgl. hierzu etwa BAG 25.05.2005 – 5 AZR 572/04, zu IV 6 der Gründe, BAGE 115, 19[↩]
- LAG Rheinland-Pfalz 18.07.2019 – 5 Sa 169/18[↩]
- vgl. etwa BAG 24.09.2019 – 9 AZR 273/18, Rn. 29, BAGE 168, 54; 13.03.2013 – 5 AZR 954/11, Rn. 39, BAGE 144, 306; 26.02.1992 – 7 AZR 201/91, zu II 1 b der Gründe[↩]
- vgl. BAG 16.05.2007 – 8 AZR 709/06, Rn. 42 ff., BAGE 122, 304[↩]
- BT-Drs. 14/6040 S. 110[↩]
- BAG 19.12.2018 – 10 AZR 233/18, Rn. 47 mwN, BAGE 165, 19; 26.09.2013 – 8 AZR 1013/12, Rn. 33; 20.06.2013 – 8 AZR 280/12, Rn.20[↩]
- vgl. etwa BAG 24.09.2019 – 9 AZR 273/18, Rn. 24, BAGE 168, 54; 19.12.2018 – 10 AZR 233/18 – aaO; 26.09.2013 – 8 AZR 1013/12 – aaO; 25.05.2005 – 5 AZR 572/04, zu III der Gründe, BAGE 115, 19[↩]
- vgl. etwa BAG 18.09.2018 – 9 AZR 162/18, Rn. 58, BAGE 163, 282; 19.12.2007 – 5 AZR 1008/06, Rn. 28 ff.; 28.11.2007 – 5 AZR 992/06, Rn. 26 ff.; 25.05.2005 – 5 AZR 572/04, zu IV 8 b der Gründe, BAGE 115, 19[↩]
- vgl. BGH 27.01.2015 – XI ZR 174/13, Rn. 17; 9.04.2014 – VIII ZR 404/12, Rn.20, BGHZ 200, 362; 17.12.2013 – XI ZR 66/13, Rn. 10, BGHZ 199, 281[↩]
- vgl. hierzu etwa BAG 28.09.2017 – 8 AZR 67/15, Rn. 42; BGH 5.05.2015 – XI ZR 214/14, Rn. 22, BGHZ 205, 220[↩]
- st. Rspr. vgl. etwa BAG 18.09.2018 – 9 AZR 162/18, Rn. 60, BAGE 163, 282; 22.09.2016 – 2 AZR 509/15, Rn.20; 18.12.2008 – 8 AZR 105/08, Rn. 42; 27.10.2005 – 8 AZR 3/05, Rn. 16; BGH 5.05.2015 – XI ZR 214/14 – aaO; 5.04.2006 – VIII ZR 152/05, Rn.19; 4.12.1986 – VII ZR 354/85, zu 3 b der Gründe, BGHZ 99, 160[↩]
- Staudinger/Caspers [2019] § 276 Rn. 121; MünchKomm-BGB/Grundmann 8. Aufl. § 276 Rn. 182[↩]
- vgl. etwa BAG 21.04.2016 – 8 AZR 474/14, Rn. 42[↩]
- vgl. etwa BGH 13.11.1997 – IX ZR 289/96, zu II 2 b der Gründe, BGHZ 137, 153[↩]
- st. Rspr., vgl. etwa BAG 21.04.2016 – 8 AZR 474/14, Rn. 43 mwN[↩]
- EuGH 26.04.2012 – C-472/10, Rn. 39 f.[↩]
- EuGH 30.05.2013 – C- 397/11, Rn. 43[↩]
- vgl. EuGH 25.11.2020 – C-269/19, Rn. 29; 7.11.2019 – C-349/18 bis – C-351/18, Rn. 66; 21.12.2016 – C-154/15, – C-307/15 und – C-308/15, Rn. 57 und 61[↩]










