Die Arbeitszeit von Redakteuren – und die Einigungsstelle

Regelungsgegenstand einer Einigungsstelle bei Festlegung der Arbeitszeiten von Redakteuren im Fall praktizierter Vertrauensarbeitszeit ist auch die Arbeitszeiterfassung. Diese schließt indessen kein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen mit ein, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Insoweit wäre die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig.

Die Arbeitszeit von Redakteuren – und die Einigungsstelle

Besetzung der Einigungsstelle

Nach § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bestellt das Arbeitsgericht die Person des Vorsitzenden, wenn eine Einigung darüber unter den Betriebspartnern nicht zustande kommt. Bei der Bestellung des Vorsitzenden der Einigungsstelle ist das Arbeitsgericht zunächst an die Anträge der Beteiligten gebunden. Hier ist das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats gefolgt und hat den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht B. und C. zum Vorsitzenden bestimmt. Die Arbeitgeberseite hat nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen zwar in erster Instanz auch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht F. im Anhörungstermin in Spiel gebracht, aber bis zum Schluss der Anhörung in zweiter Instanz in ihrem Antrag keinen anderen Einigungsstellenvorsitzenden namentlich benannt. Die Arbeitgeberin hat sich vielmehr darauf beschränkt in ihrer Beschwerde Einwände gegen den vom Arbeitsgericht bestimmten Einigungsstellenvorsitzenden zu erheben. Die Ablehnung des bestellten Vorsitzenden ohne Nennung einer Ersatzperson kann nur darin verstanden werden, dass das Gericht einen anderen als den erstinstanzlich benannten Vorsitzenden benennen soll. Dies kann indessen nur im Sinne der Arbeitgeberin geschehen, wenn der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht B. und C. nicht die Gewähr für die erforderliche Eignung (Sachkunde und Unparteilichkeit) für den Vorsitz bietet oder seine richterliche Befassung mit den Angelegenheiten auf Grund der Geschäftsverteilung droht (§ 98 Abs. 1 Satz 5 ArbGG). Einwände der Arbeitgeberin gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden sind ausreichend, wenn die vorgebrachten subjektiven Vorbehalte für das Gericht zumindest nachvollziehbar sind. Eine schlagwortartige Ablehnung des vom Antragsteller vorgesehenen Einigungsstellenvorsitzenden reicht hierzu nicht aus, allerdings soll die streitige Bestellung nicht den gewünschten Erfolg der Einigungsstelle von vorn herein gefährden1.

Nach diesen Vorgaben dringen die Bedenken der Arbeitgeberseite nicht durch.

Da es auf die erforderliche Eignung ankommt, können Reisekosten des zum Vorsitzenden bestellten Richters keinen Ausschlussgrund bieten. Damit würden qualifizierte Einigungsstellenvorsitzende, z. B. Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts keinen Zugang mehr zur Leitung von Einigungsstellen besitzen. Zum anderen ist der Ort, an dem die Einigungsstelle tagt, nicht an den Betriebssitz der Arbeitgeberin gebunden. Oft empfiehlt es sich sogar aus atmosphärischen Gründen abseits vom Betriebsort der Arbeitgeberin zu tagen.

Der Umstand, dass Herr C. bereits Verhandlungen zu einem ähnlichen Regelungsgegenstand bei der „D.“ geleitet hat, zeigt auf, dass er mit den Problemen der besonderen Arbeitszeit in Zeitungsredaktionen vertraut ist und erhöht somit seine Qualifikation, zu einem ähnlichen Regelungsgegenstand im Betrieb der Arbeitgeberin eine Vereinbarung zu erzielen. Der Betriebsrat hat hierzu unwidersprochen ausgeführt, dass die in der „D.“ getroffene Arbeitszeitregelung nicht durch einen Spruch, sondern durch eine einvernehmlich geschlossene Betriebsvereinbarung getroffen wurde. Der Umstand, dass der Betriebsrat sich in seinem Entwurf auf diese Regelung gestützt hat, gibt keinen Rückschluss auf eine Festlegung des Vorsitzenden Richters C. in der anstehenden Einigungsstellenverhandlung.

Sollte sich die Besorgnis der Arbeitgeberin im Einigungsstellenverfahren dagegen bestätigen, so kann ihn die Arbeitgeberin zu jeden Zeitpunkt des Einigungsstellenverfahrens deswegen ablehnen2. Da die Arbeitgeberin – wie bereits ausgeführt – weder einen eigenen Namen für den Einigungsstellenvorsitz genannt hat noch weitere Vorschläge zu einer einvernehmlichen Besetzung des Einigungsstellenvorsitzes vom Gericht im Anhörungstermin entgegennehmen wollte, verbleibt es bei dem vom Arbeitsgericht bestellten Vorsitzenden.

Zuständigkeit der Einigungsstelle

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bleibt bei seiner den Beteiligten bekannten Rechtsauffassung, dass eine Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist, wenn es eine gefestigte und abschließende höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, der zufolge dem Betriebsrat zur begehrten Regelung kein Mitbestimmungsrecht zusteht3. Aus diesem Grund muss es dabei verbleiben, dass dem Betriebsrat hinsichtlich des Mitbestimmungstatbestandes nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 kein Initiativrecht zugestanden werden kann4.

Soweit der Betriebsrat hier geltend macht, ohne Arbeitszeiterfassung sei er außerstande die Einhaltung der Arbeitszeit, insbesondere auch die praktizierte Vertrauensarbeitszeit, zu überwachen, so ist dieser Umstand bereits in der genannten Entscheidung des BAG aus dem Jahre 1989 mitgewürdigt worden.5. § 80 Abs. 2 BetrVG verschafft dem Betriebsrat lediglich einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, dass dieser ihn zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend unterrichtet und ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt, also auch zur Arbeitszeitkontrolle. Allerdings kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber nur diejenigen Unterlagen verlangen, die der Arbeitgeber selber besitzt.

Dem Betriebsrat ist insoweit zuzugestehen, dass die genannten Entscheidungen des LAG Bremen6 und des LAG Berlin7 davon scheinbar abweichen. Dem ist aber nicht so. Soweit es um Kontrollmechanismen im Rahmen der Festlegungen in der Einigungsstelle nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG geht, stellt sich automatisch die Frage der Zeiterfassung. Darüber hat die Einigungsstelle mit zu verhandeln, sozusagen in Annexkompetenz. Wie die Erfassung der Arbeitszeit und der Überstunden erfolgt, kann deshalb der Betriebsrat mitbestimmen, jedenfalls besteht insoweit keine „offensichtliche Unzuständigkeit“ der Einigungsstelle. Ob die Arbeitszeiterfassung handschriftlich oder elektronisch erfolgt, kann deshalb Gegenstand der Einigungsstellenverhandlung sein. Die Grenze ist jedoch dort zu ziehen, wo der Betriebsrat eine Arbeitszeiterfassung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verlangt, mit der das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer durch Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen überwacht wird. Der Betriebsrat hat im gesamten Einigungsstelleneinsetzungsverfahren eine derartige technische Einrichtung nicht verlangt, sondern in dem Erstentwurf der Betriebsvereinbarung in 2.2 allein die Notierung von Beginn und Ende der Arbeitszeiten, Pausen und Ausfallzeiten in einem elektronischen Zeiterfassungssystem durch die Redakteure als Vorschlag unterbreitet.

Schließlich ist die Einführung von Vertrauensarbeitszeit sowie die Modalitäten hierzu ebenfalls nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mitbestimmungspflichtig8. Auf dieser Linie liegt auch die Entscheidung des BAG vom 09.11.20109, in der die von der Einigungsstelle über die Erfassung der Arbeitszeit getroffene Regelung ohne weitere Problematisierung für wirksam erachtet wurde. Beinhaltet somit der vom Arbeitsgericht umfasste Regelungsgegenstand auch Verhandlungen zur Zeiterfassung, ohne das damit ein Initiativrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verbunden ist, so bedarf es keiner Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 1 TaBV 53/13

  1. LAG Berlin-Stadt-Brandenburg, 03.06.2010, 10 TaBV 1058/10; LAG Nürnberg, 02.07.2004, 7 TaBV 19/04 = NZA RR 2005, 100, Hessisches LAG, 23.06.1988, 12 TaBV 66/88 = NZA 1988, 2173; ErfK/Koch 13. Auflage § 98 Rn. 5; HWK-Bepler 5. Auflage § 98 ArbGG Rn. 7, Düwell/Lipke-Lipke, ArbGG, 3. Auflage, § 98 ArbGG, Rz. 18b und c[]
  2. BAG, 17.11.2010, 7 ABR 100/09 = EzA § 76 BetrVG 2001 Nr. 3[]
  3. LAG Niedersachsen, 19.12.2012, 1 TaBV 112/12 Rz. 37 m. w. N.[]
  4. BAG, 28.11.1989, 1 ABR 97/88 = EzA § 87 BetrVG 1972 Kontrolleinrichtung Nr. 18 Rz. 21ff[]
  5. BAG a. a. O. Rz. 27[]
  6. LAG Bremen, 19.09.2012 – 1 TaBV 19/12[]
  7. LAG Berlin 29.11.2005 – 7 TaBV 1471/05[]
  8. Fitting BetrVG 26. Auflage, § 87 BetrVG, Rz. 116 m. w. N.[]
  9. BAG 9.11.2010 – 1 ABR 75/09, EzA § 87 BetrVG 2001 Arbeitszeit Nr. 15[]