Ein Arbeitnehmer kann die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergegangenen Ansprüche mit dessen Ermächtigung zur Insolvenztabelle anmelden und im Bestreitensfall gerichtlich weiterverfolgen.

Gegenstand des ursprünglich erhobenen Feststellungsantrags war im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall der Anspruch auf Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarung bei Eintritt des Versorgungsfalls. Für diesen Antrag ist der Arbeitnehmer seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin nicht mehr prozessführungsbefugt. Ein solcher Anspruch wäre auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergegangen.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 BetrAVG erhalten Arbeitnehmer, die bei Eintritt des Sicherungsfalls noch keinen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern nur eine nach § 1b BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaft aufgrund einer unmittelbaren Versorgungszusage haben, bei Eintritt des Versorgungsfalls vom Pensions-Sicherungs-Verein die zeitanteilig bis zum Eintritt des Sicherungsfalls erdiente Betriebsrente. Im Gegenzug gehen Anwartschaften des Berechtigten gegen den Arbeitgeber, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Pensions-Sicherungs-Verein über (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG).
Danach wäre der Arbeitnehmer seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr Inhaber des mit dem ursprünglich erhobenen Feststellungsantrag geltend gemachten Anspruchs. Dieser wäre auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergegangen.
Der Arbeitnehmer konnte seinen Feststellungsantrag wegen des zwischenzeitlich röffneten Insolvenzverfahrens auf die Feststellung einer – in der Höhe bezifferten – Insolvenzforderung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft zu Gunsten des Pensions-Sicherungs-Vereins umstellen. Die damit verbundene Änderung seines Rechtsschutzbegehrens ist keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung.
Die gerichtliche Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen ist ein anerkanntes Institut des Prozessrechts. Sie erfordert die Ermächtigung durch den Berechtigten und ein eigenes schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei. Die Prozessführungsermächtigung kann auch nach Klageerhebung erteilt werden und wirkt bei offengelegter Prozessstandschaft auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück1. Ein schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei besteht, wenn die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Prozessführenden günstig beeinflusst. Dies ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen2.
Das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Interesse des Arbeitnehmers an der Geltendmachung des fremden Rechts liegt vor. Eine für den Pensions-Sicherungs-Verein günstige Feststellung in Bezug auf den auf ihn nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG übergegangenen Anspruch würde zugunsten des Arbeitnehmers wirken.
Der Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1b BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaft hat, erwirbt unter den in § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung auf Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalls. Im Gegenzug geht seine zum Zeitpunkt des Sicherungsfalls bestehende Anwartschaft gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den Pensions-Sicherungs-Verein über, der deren Wert als unbedingte Forderung zur Insolvenztabelle anmelden kann (§ 174 Abs. 1, § 45 Satz 1 InsO). Damit findet ein gesetzlicher Forderungsaustausch statt. Wird die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergegangene Forderung gerichtlich festgestellt, entfaltet eine solche Entscheidung zugleich Bindungswirkung in Bezug auf den gegen den Träger der Insolvenzsicherung gerichteten Anspruch des Arbeitnehmers nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG3.
Die in der Revision geänderte Antragsfassung stellt nur eine verfahrensrechtlich gebotene Anpassung an die insoweit maßgebenden Vorschriften der Insolvenzordnung dar, der die aus § 559 ZPO folgende Unzulässigkeit einer Klageänderung in der Revisionsinstanz nicht entgegen steht4.
Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden. Klageänderungen und Klageerweiterungen können in der Revisionsinstanz nur dann ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn sich der neue Antrag – abgesehen von den in § 264 ZPO normierten Fällen – auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt oder ggf. auf den unstreitigen Parteivortrag stützt. Erforderlich ist außerdem, dass berechtigte Interessen der gegnerischen Partei nicht beeinträchtigt werden5.
Die Umstellung des Antrags beruht auf einer später eintretenden Veränderung iSd. § 264 Nr. 3 ZPO. Dem Anspruchsteller kann nicht verwehrt werden, sein Rechtsschutzbegehren entsprechend dem von der Insolvenzordnung vorgesehenen Weg fortzuführen, sofern schutzwürdige Interessen der Gegenseite nicht beeinträchtigt werden. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn ein Arbeitnehmer seine zukünftigen Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Feststellungsklage verfolgt. Gegen die Umstellung des Klageantrags hat die Arbeitgeberin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht keine Einwendungen erhoben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Mai 2015 – 1 AZR 763/13