Die Aufgaben eines Betriebsrats

Als Betriebsrat wird man nicht geboren – man wird dazu gewählt. Und mit der Wahl stellt sich dem einzelnen Betriebsratsmitglied die Frage, worin seine Aufgaben bestehen. Die Rechte und Pflichten eines Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) von 1952 geregelt, das schon mehrmals Änderungen erfahren hat. Daneben findet man im Kündigungsschutzgesetz und dem Arbeitsgerichtsgesetz Regelungen, die den Betriebsrat betreffen.

Die Aufgaben eines Betriebsrats

Der Betriebsrat stellt die betriebliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer dar. Als Mitbestimmungsorgan wirkt er auch an betrieblichen Entscheidungen mit. Doch nicht in jedem Unternehmen existiert ein Betriebsrat. Das Betriebsverfassungsgesetz erstreckt sich auf Betriebe des privaten Rechts und ermöglicht es dann einen Betriebrat zu wählen, wenn im Betrieb mindestens 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Das heißt aber auch, ein gewähltes Betriebsratsmitglied erfüllt seine Aufgaben ehrenamtlich. Es handelt sich nicht um Profis, keiner von ihnen hat eine „Ausbildung“ als Betriebsrat erhalten. Allerdings gibt es die Möglichkeit, sich in diesem Bereich Wissen anzueignen. Dazu bietet z.B. AfA Seminare an, die sich speziell an Betriebsräte richten und diese in ihrem Aufgabenbereich schulen. Durch kompetente Referenten werden die Rechte und Pflichten eines Betriebsrats genauso erörtert, wie topaktuelle Themen der Betriebsratsarbeit in umfangreichen Praxis-Expertisen besprochen. Rechtsanwälte, Richter oder auch Experten aus der Politik, die als Arbeitsrechtsexperten den Seminarteilnehmern mit Rat und Tat zur Verfügung stehen, vermitteln ein umfangreiches Themengebiet.

Gerade einem neu gewählten Betriebsratsmitglied fehlt nicht nur die Erfahrung sondern auch das erforderliche Wissen, um nicht Fehler zu machen, die womöglich im Nachhinein nicht mehr auszubügeln sind. Aber auch langjährige Betriebsratsmitglieder stoßen immer wieder an ihre Grenzen, wenn es um ihr Agieren im Bereich Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte geht. So verstößt ein Betriebsrat mit einer Anzeige des Arbeitgebers nach § 121 BetrVG wegen einer angenommenen Ordnungswidrigkeit gegen die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Der Fall ist vor dem Arbeitsgericht Berlin verhandelt worden. Dabei ging es um einen Streit über die Beteiligung des Betriebsrats im Zusammenhang mit einer Umstrukturierungsmaßnahme. Der Arbeitgeber hatte die gerichtliche Auflösung des Betriebsrats vor Gericht beantragt, wegen grober Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten durch die Anzeige. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin1 hat der Betriebsrat mit seiner Anzeige gegen die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen. Aber zu einer Auflösung des Betriebsrats kam es nicht.

  1. ArbG Berlin, Beschluss vom 31.01.2013 – 4 BV 16641/12[]