Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer auflösenden Bedingung (hier: Beendigung wegen Eintritts der vollen Erwerbsminderung) bedarf nicht der Zustimmung des Integrationsamts nach § 92 SGB IX in der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltenden Fassung (aF; seit 1.01.2018 § 175 SGB IX).

§ 92 Satz 1 SGB IX aF kommt bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung wegen des Eintritts der vollen Erwerbsminderung auf Dauer weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwendung.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf nach § 92 Satz 1 SGB IX aF nur dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts, wenn sie im Fall des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt1.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2018 – 7 AZR 737/16
- ausführlich BAG 14.01.2015 – 7 AZR 880/13, Rn. 58; vgl. auch 10.12 2014 – 7 AZR 1002/12, Rn. 61, BAGE 150, 165; 27.07.2011 – 7 AZR 402/10, Rn. 29, 33; 6.04.2011 – 7 AZR 704/09, Rn. 25, BAGE 137, 292[↩]