Die Auflösung des Betriebsrats nach einer Amtspflichtverletzung

Ein Betriebsrat verstößt mit einer Anzeige des Arbeitgebers nach § 121 BetrVG wegen einer angenommenen Ordnungswidrigkeit gegen die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Er darf erst nach gründlicher Prüfung des Sachverhalts Anzeige erstatten , wenn weiteren Versuche, den Arbeitgeber zur Einhaltung der gesetzlichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte zu bewegen, aussichtslos erscheinen.

Die Auflösung des Betriebsrats nach einer Amtspflichtverletzung

So das Arbeitsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall eines Arbeitgebers, der die gerichtliche Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten beantragt hatte. Die Betriebsparteien stritten über die Beteiligung des Betriebsrats im Zusammenhang mit einer Umstrukturierungsmaßnahme. Im Zuge dieser Auseinandersetzung zeigte der Betriebsrat den Arbeitgeber wegen einer angenommenen Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG an. Daraufhin hat der Arbeitgeber den Auflösungsantrag gestellt.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin habe der Betriebsrat zwar mit seiner Anzeige gegen die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen. Die Anzeige könne das Ansehen des Arbeitgebers und das Vertrauen der Belegschaft in dessen Redlichkeit erschüttern. Der Betriebsrat dürfe sie daher erst nach gründlicher Prüfung des Sachverhalts und erst dann erstatten, wenn weitere Versuche, den Arbeitgeber zur Einhaltung der gesetzlichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte zu bewegen, aussichtslos erscheinen; eine derartige Sachverhaltsgestaltung habe nicht vorgelegen.

Da der Arbeitgeber jedoch nicht unwesentlich zu den zwischen den Betriebsparteien aufgetretenen Spannungen beigetragen habe, rechtfertige die genannte Pflichtverletzung bei Abwägung aller Umstände nicht die Auflösung des Betriebsrats.

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Das Arbeitsgericht hat den Auflösungsantrag des Arbeitgebers zurückgewiesen.

Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 4 BV 16641/12