Die in § 15 Abs. 4 AGG getroffene Regelung, wonach ein Anspruch nach § 15 Abs. 1 oder 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden muss, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der in § 22 AGG getroffenen Bestimmung zur Beweislast.

Ausweislich der Gesetzesbegründung soll dem Arbeitgeber „angesichts der in § 22 geregelten Beweislastverteilung“ … „nicht zugemutet werden, Dokumentationen über Einstellungsverfahren etc. bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen“ [1].
Bereits hieraus erschließt sich, dass § 15 Abs. 4 AGG eine Sonderregelung jedenfalls für die Fälle enthält, in denen § 22 AGG unmittelbar zur Anwendung kommt, weshalb die Bestimmung nicht über ihren Wortlaut hinaus auf Schadensersatzverlangen angewendet werden kann, in denen die Beweisregel des § 22 AGG nicht eingreift.
Dies hat zur Folge, dass § 15 Abs. 4 AGG auf die von der Arbeitnehmerin geltend gemachten Ansprüche wegen „Mobbings“ keine, auch keine analoge Anwendung findet.
Soweit das Bundesarbeitsgericht in einer früheren Entscheidung angenommen hat, § 15 Abs. 4 AGG sei auch auf konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung anzuwenden, die auf denselben Sachverhalt einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gestützt werden [2], folgt hieraus nichts Abweichendes. Es kann dahinstehen, ob § 7 Abs. 1 AGG überhaupt ein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB ist. Jedenfalls fand § 22 AGG in dem vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.06.2012 [3] entschiedenen Fall unmittelbar Anwendung. Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2014 entschieden, dass eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 4 AGG auf Ansprüche wegen „Mobbings“ nicht in Betracht komme, weil es an den Voraussetzungen einer Analogiebildung fehle. § 15 Abs. 4 AGG sei grundsätzlich nicht analogiefähig; zudem fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke sowie an einer vergleichbaren Interessenlage [4].
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Mai 2017 – 8 AZR 74/16