Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist – und der Provisionsanspruch

Ein Anspruch ist regelmäßig dann im Sinne einer Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Die Forderung muss in ihrem Bestand feststellbar sein und geltend gemacht werden können1.

Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist – und der Provisionsanspruch

Bei einem Arbeitnehmer ist ein arbeitsvertraglich vereinbarter Provisionsanspruch nicht von einer Provisionsabrechnung abhängig.

Die §§ 87 ff. HGB finden keine Anwendung, weshalb es einer Abrechnung nach § 87c HGB nicht bedurfte. Die streitgegenständliche Provision betrifft nicht Geschäfte iSv. §§ 65, 87 HGB, die vom Arbeitnehmer geschlossen oder vermittelt wurden.

Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall handelt es sich bei der streitgegenständlichen Umsatzprovision nicht um eine erfolgsabhängige Vermittlungs- und Abschlussprovision; der Provisionsanspruch ist nicht davon abhängig, dass der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin Geschäfte mit Dritten vermittelt, für welche dann eine Vergütung gezahlt wird. Vielmehr handelt es sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um ein zusätzliches Entgelt – abhängig vom Umsatz des Unternehmens – für die allgemein vom Arbeitnehmer der Arbeitgeberin geschuldete Tätigkeit, um einen Anreiz für einen erfolgreichen Einsatz, insbesondere im Hinblick auf seine Pflicht zu ständigem Bemühen um weitere Geschäftsabschlüsse. Dafür war er am Gesamtumsatz des Unternehmens beteiligt, unabhängig davon, welcher Teil des Umsatzes konkret auf seine Arbeitstätigkeit zurückging.

Nach dem eigenen Vortrag des Arbeitnehmers hat der Arbeitnehmer am Tag vor der am 14.01.2013 beginnenden Messe in K – also am 13.01.2013 – mit dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin über seinen Provisionsanspruch gesprochen. Dieser habe zur Überraschung des Arbeitnehmers gesagt, dass er „die 15.000, 00 Euro“ nicht zahlen könne. Zudem war dem Arbeitnehmer nach seinem eigenen Vortrag als Vertriebsleiter ungefähr bekannt, dass der Umsatz im Jahr 2012 bei etwa sechs Millionen Euro gelegen hat. Damit kannte er die Umsatzhöhe des Jahres 2012, welche – bereits nach seinem eigenen Vortrag zur Vereinbarung einer Umsatzprovision – das einzige Kriterium der Provisionsberechnung war.

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Soweit der Arbeitnehmer demgegenüber ohne weitere Konkretisierung anführt, er habe nicht gewusst, was aufgrund von Boni-Zahlungen und Ähnlichem an Umsatz tatsächlich übrig bleibe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Sein Vortrag zur Vereinbarung einer Umsatzprovision lässt schon nicht erkennen, dass neben dem – ihm bekannten – Umsatz überhaupt weitere Berechnungsvorgaben zu beachten wären. Dem entsprechen auch die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Gesamtumsatz des Unternehmens als – danach einziger – Berechnungsvorgabe.

Damit lief die dreimonatige Geltendmachungsfrist nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien spätestens am 13.04.2013 ab. Das Geltendmachungsschreiben des Arbeitnehmers vom 26.06.2013 ging der Arbeitgeberin also nicht fristwahrend zu.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. September 2017 – 8 AZR 67/15

  1. vgl. etwa BAG 14.03.2012 – 10 AZR 172/11, Rn. 39 mwN[]