Die Beauftragung eines einer Anwaltssozietät angehörenden Rechtsanwalts bezieht sich im Zweifel nicht nur auf den die Sache bearbeitenden Rechtsanwalt, sondern auf alle der Sozietät angehörende Anwälte1.

Für Anhaltspunkte, die ausnahmsweise auf die Begründung eines Einzelmandats schließen lassen könnten, reicht der bloße Umstand, dass der Beschluss des Betriebsrats nur einen Sozius benennt, nicht aus.
Der Beschluss des Betriebsrats über die (namentliche) Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten ist daher in aller Regel dahin auszulegen, dass dieser auch die Vertretung durch andere der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten angehörende Rechtsanwälte umfasst.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12. März 2019 – 1 ABR 42/17
- vgl. BGH 6.07.1971 – VI ZR 94/69, zu 1 der Gründe, BGHZ 56, 355; 10.03.1988 – III ZR 195/86, zu 2 a der Gründe mwN; 5.11.1993 – V ZR 1/93, zu II 1 der Gründe mwN, BGHZ 124, 47[↩]