Nach § 48 Abs. 2 BRAO kann der gemäß § 121 ZPO beigeordnete Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
Dafür genügt nicht, dass die Klägerin einen weiteren Rechtsanwalt unter Ausschluss seiner persönlichen Haftung „pro bono“, also unentgeltlich, beauftragt hat, gegebenfalls ergänzend vorzutragen.
Dies gilt jedenfall , wenn der beigeordnete Rechtsanwalt nicht geltend mach, dass dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Mandantin nachhaltig und tiefgreifend gestört worden sei1, sondern lediglich darum bittet, den anderen Anwalt an seiner Stelle beizuordnen, „damit dieser nicht noch einmal ‚pro bono‘ arbeiten muss“. Die weitere Vertretung der Klägerin kann ihm daher zugemutet werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. April 2021 – III ZR 72/20
- vgl. BGH, Beschluss vom 31.10.1991 – XII ZR 212/90, NJW-RR 1992, 189[↩]











