Die befristete Abstellung zu einer anderen Beschäftigungsstelle

Die mit der „Abstellung“ einhergehende Befristung der Änderung der Tätigkeit des Arbeitnehmers unterliegt einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Arbeitnehmer durch die Befristung der Übertragung einer anderen Tätigkeit regelmäßig dann nicht iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt, wenn der Befristung ein Sachverhalt zugrunde liegt, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnte. 

Die befristete Abstellung zu einer anderen Beschäftigungsstelle

In einem solchen Fall überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der Vertragsbedingung das Interesse des Arbeitnehmers an deren unbefristeter Vereinbarung. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen2.

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall, in dem  die Beschäftigung des klagenden Arbeitnehmers auf der fraglichen Position zur unmittelbaren Vertretung einer in Elternzeit befindlichen anderen Arbeitnehmerin erfolgte, mit deren Rückkehr an den Arbeitsplatz die Arbeitgeberin zum Ende der „Abstellung“ rechnete. Der kalendermäßig bestimmten befristeten Änderung der geschuldeten Tätigkeit des Arbeitnehmers lag damit ein Sachverhalt zugrunde, der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG iVm. § 21 Abs. 1 BEEG geeignet gewesen wäre, die Befristung eines Arbeitsverhältnisses insgesamt zu rechtfertigen3.

Die Annahme eines sich daraus ergebenden überwiegenden berechtigten Interesses der Arbeitgeberin an der lediglich vorübergehenden Beschäftigung des Arbeitnehmers als Sachbearbeiter bei der Werksfeuerwehr wird nicht dadurch infrage gestellt, dass der Arbeitnehmer in diesen Bereich bereits vor Antritt der Elternzeit der Kollegin „abgestellt“ wurde. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Arbeitgeberin handelte es sich dabei um Zeiten einer erforderlichen Einarbeitung bzw. „Übergabe“ von Aufgaben, für die gemäß § 21 Abs. 2 BEEG eine Befristung über die Dauer der Elternzeitvertretung hinaus zulässig ist4. Soweit der Arbeitnehmer behauptet hat, die Kollegin sei „bereits nach 1 ½ Jahren“ und insoweit vor dem 30.11.2017 aus der Elternzeit zurückgekehrt, widerlegt dies nicht den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Befristung und dem durch die Elternzeit hervorgerufenen Vertretungsbedarf sowie die Berechtigung der diesbezüglich im Zeitpunkt der „Abstellung“ des Arbeitnehmers, auf den es für die Beurteilung des Vorliegens eines sachlichen Grundes für die Befristung maßgeblich ankommt, angestellten Prognose. Einer zusätzlichen eigenen sachlichen Rechtfertigung der gewählten Vertragslaufzeit bedarf es nicht5.
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(c) Besondere Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise die befristete Tätigkeitsänderung als unangemessen anzusehen wäre, sind auch unter Berücksichtigung der gegenüber einem schwerbehinderten Menschen wie dem Arbeitnehmer bestehenden Verpflichtungen der Arbeitgeberin aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung vom 14.08.20066 nicht zu erkennen. Diese Bestimmungen geben dem schwerbehinderten Menschen keine Beschäftigungsgarantie. Insbesondere ist der Arbeitgeber, soweit eine Beschäftigung auf der bisherigen Stelle nicht mehr möglich ist, nicht verpflichtet, für den schwerbehinderten Menschen einen bislang nicht vorhandenen, zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten7. Das SGB IX verlangt zudem nicht die Entlassung anderer Arbeitnehmer, um den Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Menschen verwirklichen zu können8. Dieses Normverständnis steht in Einklang mit Art. 5 Satz 1 der RL 2000/78/EG und Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i der UN-Behindertenrechtskonvention, die mit ihrer Ratifizierung Bestandteil der Unionsrechtsordnung geworden9 und zugleich Bestandteil des – ggf. unionsrechtskonform auszulegenden – deutschen Rechts ist10. Hieraus ergibt sich nicht die Verpflichtung, dem schwerbehinderten Arbeitnehmer eine behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeit zu eröffnen, für die der Arbeitgeber keinen Bedarf hat11.

Die konkludente Abrede der Parteien über die befristete Wahrnehmung der Tätigkeit als Sachbearbeiter bei der Werksfeuerwehr genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die einvernehmliche „Abstellung“ des Arbeitnehmers erfolgte unmissverständlich für den begrenzten Zeitraum. Dass ihm die Gründe für die Befristung nicht bekannt gewesen wären, hat der Arbeitnehmer nicht behauptet. Im Übrigen kommt es hierauf nicht an. Bei der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen bedarf es grundsätzlich keiner Angabe von Gründen in der Befristungsabrede12.

Die Befristungsabrede ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam. Diese Bestimmung gilt nicht für die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen13.

Die danach wirksame Abrede der Parteien über die befristete Tätigkeitsänderung hat zur Folge, dass seit dem 1.12.2017 für das Arbeitsverhältnis der Parteien wieder die vor der „Abstellung“ des Arbeitnehmers vereinbarten Vertragsbedingungen galten. Damit konnte ein Angebot des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Arbeitsleistung als Sachbearbeiter für die Zeit vom 04. bis zum 30.06.2018 keinen Annahmeverzug der Arbeitgeberin begründen, weil es sich nicht um die iSv. § 294 BGB zu bewirkende Tätigkeit handelte. Ob im Juni 2018 ein entsprechender Arbeitsplatz – ggf. außerhalb des Bereichs der Werksfeuerwehr, zur Verfügung stand, ist unerheblich. Selbst wenn die Arbeitgeberin in der Lage gewesen wäre, einen solchen Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer durch Umorganisation frei zu machen, führte dies nicht zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung aus § 615 Satz 1 iVm. § 611a Abs. 2 BGB. In Betracht kämen allenfalls Ansprüche auf Vergütung als Schadensersatz.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2020 – 5 AZR 649/19

  1. im Einzelnen BAG 7.10.2015 – 7 AZR 945/13, Rn. 39 ff.; zur Inhaltskontrolle bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vgl. auch BAG 25.04.2018 – 7 AZR 520/16, Rn. 34; 23.03.2016 – 7 AZR 828/13, Rn. 50, BAGE 154, 354[]
  2. BAG 25.04.2018 – 7 AZR 520/16, Rn. 35 f.; 23.03.2016 – 7 AZR 828/13, Rn. 51 mwN, BAGE 154, 354[]
  3. vgl. BAG 17.05.2017 – 7 AZR 420/15, Rn. 10 mwN, BAGE 159, 125[]
  4. ErfK/Müller-Glöge 20. Aufl. BEEG § 21 Rn. 7; Schneider in Brose/Weth/Volk 9. Aufl. BEEG § 21 Rn. 32 f.[]
  5. BAG 9.09.2015 – 7 AZR 148/14, Rn. 42, BAGE 152, 273[]
  6. aF; seit 1.01.2018: § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX[]
  7. BAG 16.05.2019 – 6 AZR 329/18, Rn. 36, BAGE 166, 363; 22.11.2005 – 1 ABR 49/04, Rn. 33, BAGE 116, 223; 14.03.2006 – 9 AZR 411/05, Rn.19; Greiner in Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben SGB IX 14. Aufl. § 164 Rn. 49; MHdB ArbR/Zimmermann 4. Aufl. § 198 Rn. 61; differenzierend für eine Organisationsentscheidung des Arbeitgebers, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes des behinderten Menschen führt, v. Roetteken jurisPR-ArbR 39/19 Anm. 1 zu BAG – 6 AZR 329/18; Greiner/Hagedorn NJW 2019, 3483, 3485 f.[]
  8. BAG 16.05.2019 – 6 AZR 329/18 – mwN aaO[]
  9. EuGH 11.04.2013 – C-335/11, – C-337/11, Rn. 30[]
  10. BAG 19.12.2013 – 6 AZR 190/12, Rn. 53, BAGE 147, 60; zu den unionsrechtlichen Grundlagen von § 164 SGB IX eingehend Brose EuZA 2020, 157[]
  11. vgl. BAG 20.11.2014 – 2 AZR 664/13, Rn. 34[]
  12. BAG 2.09.2009 – 7 AZR 233/08, Rn. 24 mwN, BAGE 132, 59[]
  13. st. Rspr., zB BAG 10.12.2014 – 7 AZR 1009/12, Rn. 52 mwN[]

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