Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit und die Bezeichnung einer Arbeitskollegin als „richtig fette Schlampe“ kann zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Vor dem Arbeitsgericht Bonn hat ein solches Verhalten in dem hier vorliegenden Fall zu einem Vergleich geführt: So ist das Arbeitsverhältnis fristgemäß gekündigt worden und der Kläger hat eine Abfindung erhalten. Diesem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich haben beide Parteien zugestimmt.
Der 44-jährige Kläger ist seit 2011 bei einer Bonner Privatklinik als Hausmeister beschäftigt gewesen. Während einer Zigarettenpause mit einem Arbeitskollegen kam es im März 2017 zu einem Vorfall: Es gesellte sich eine Arbeitskollegin von der Rezeption dazu, die während des Gesprächs von dem Hausmeister gemustert wurde. Schließlich sagte er zu seiner Kollegin: „Du bist ne richtig fette Schlampe geworden.“ Als er daraufhin zur Rede gestellt wurde, berief sich der Hausmeister auf seinen bekannt flapsigen Ton. Darüber hinaus meldete er sich krank. Die Klinik kündigte dem Hausmeister. Als ein Mitarbeiter der Klinik die fristgemäße Kündigung dem Hausmeister zustellen wollte, sprang dieser in voller Arbeitsmontur von dem Gerüst an seinem Wohnhaus, was er gerade neu verklinkerte. Die Klinik sprach daraufhin die außerordentliche Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit aus. Dagegen hat sich der Hausmeister vor dem Arbeitsgericht Bonn gewehrt und ausgeführt, er habe sich bei der Kollegin für seinen lockeren Umgangston entschuldigt. Auch sei seine Arbeitsunfähigkeit nicht vorgetäuscht worden. Nach der angedrohten Kündigung habe sein Arzt ihn wegen psychosomatischer Störungen krankgeschrieben. Außerdem solle er nicht an die Kündigung denken und sich durch andere Beschäftigungen ablenken.
Kündigungsschutzklagen wie diese führen nicht in jedem Fall zum Ziel – der Weiterbeschäftigung. In weit mehr als der Hälfte der Fälle bleibt es bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Oftmals hält der Arbeitgeber auch bei einer unberechtigten Kündigung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fest. In diesen Fällen wird dann häufig vom Arbeitgeber eine Abfindung angeboten oder das Gericht macht einen solchen Vorschlag. Damit der betreffende Arbeitnehmer in dieser Situation nicht vollkommen unvorbereitet zum Gerichtstermin erscheint, kann es durchaus sinnvoll sein, durch einen Abfindungsrechner ungefähr seine möglichen Ansprüche einschätzen zu können. Auch wenn die genaue Abfindungshöhe von vielen Faktoren abhängig ist (nicht zuletzt vom Verhandlungsgeschick), kann ein Abfindungsrechner zwar keinen konkreten Betrag nennen aber über durchschnittliche Werte und Anhaltspunkte informieren.
In dem hier vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht Bonn darauf hingewiesen, dass die fristlose Kündigung und das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit zu prüfen seien und dies zu beweisen, sehr schwierig sei. Außerdem müsse der behandelnde Arzt bestätigen, ob der Kläger tatsächlich krank gewesen und das Klinkern seines Hauses damit vereinbar gewesen sei. Nach diesen Hinweisen haben die Parteien dem Vergleichsvorschlag des Arbeitsgerichts zugestimmt: Das Arbeitsverhältnis endet fristgemäß und der Kläger erhält eine Abfindung.
Arbeitsgericht Bonn, Vergleich vom 27. Juli 2017 – 3 Ca 681/17











