Die „Belohnung“ für die Bevorzugung eines Vertragspartners und die Folgen

Besteht gegen einen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ein dringender, nicht näher aufklärbarer Verdacht der Vorteilsnahme kann der Arbeitgeber die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen.

Die „Belohnung“ für die Bevorzugung eines Vertragspartners und die Folgen

So hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall eines Arbeitnehmers entschieden, der 2.500 Euro für eine bevorzugte Behandlung angenommen hat. Der Arbeitnehmer war als Sachbearbeiter im Bereich Einkauf einer Anstalt des öffentlichen Rechts tätig. Er erhielt von der Geschäftsführerin eines Vertragspartners seiner Arbeitgeberin 2.500 Euro. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe den Betrag als Belohnung für die Bevorzugung des Vertragspartners erhalten. Nachdem die dagegen gerichtete Klage des Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg hatte, verfolgt er sein Ziel vor dem Landesarbeitsgericht weiter.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg gibt ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, der bei der Ausführung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben Vorteile für sich fordert, sich versprechen lässt oder auch nur schlicht entgegen nimmt, seinem Arbeitgeber regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Gleiches gilt, wenn gegen den Arbeitnehmer ein dringender, nicht näher aufklärbarer Verdacht eines derartigen Verhaltens besteht.

Hier sei der Arbeitnehmer der Vorteilsnahme dringend verdächtig; er habe zudem versucht, sein Handeln zu verschleiern. Angesichts dieser Umstände sei es dem Arbeitgeber trotz einer Beschäftigungszeit von zwölf Jahren unzumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

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Daher hat das Landesarbeitsgericht die außerordentliche Kündigung – ebenso wie das Arbeitsgericht – für rechtswirksam gehalten.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Januar 2014 – 9 Sa 1335/13