Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis1. Beschwerdebefugt ist nur, wer nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist.

Die Beschwerde steht mithin nur der Person oder Stelle zu, die zu Recht am Verfahren beteiligt oder zu Unrecht nicht am Verfahren beteiligt wurde. Selbst eine fehlerhafte Beteiligung kann eine Beschwerdebefugnis nicht begründen2. Fehlt die Rechtsmittelbefugnis, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen3.
§ 83 Abs. 3 ArbGG regelt nicht selbst, wer Beteiligter eines Beschlussverfahrens ist. Die Vorschrift ordnet lediglich an, dass die genannten Personen und Stellen zu hören sind. Maßgeblich ist, welche Personen oder Stellen durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen, personalvertretungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen werden. Für das Verfahrensrechtsverhältnis ist entscheidend, wer materiell-rechtlich berechtigt oder verpflichtet ist4. Die Beteiligtenbefugnis ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens – auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz – von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen5.
Danach war der Gesamtbetriebsrat im vorliegenden Verfahren nicht nach § 83 Abs. 3 ArbGG zu hören. Ihm kommt mangels eigener unmittelbarer mitbestimmungsrechtlicher Betroffenheit von der Entscheidung im Verfahren keine Beteiligtenstellung zu6.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 7 ABR 6/22
- BAG 1.06.2022 – 7 ABR 41/20, Rn. 11; 8.03.2022 – 1 ABR 20/21, Rn. 12[↩]
- BAG 22.05.2012 – 1 ABR 7/11, Rn. 14, BAGE 141, 367[↩]
- BAG 30.06.2021 – 7 ABR 24/20, Rn. 17 mwN[↩]
- BAG 16.01.2018 – 7 ABR 21/16, Rn. 13, BAGE 161, 276[↩]
- st. Rspr., vgl. BAG 1.06.2022 – 7 ABR 41/20, Rn. 12 mwN[↩]
- vgl. dazu auch BAG 16.04.2008 – 7 ABR 6/07, Rn. 10, BAGE 126, 286; 27.01.1993 – 7 ABR 37/92, zu B I der Gründe, BAGE 72, 161, unter Aufgabe der früheren Rspr. zu § 76 BetrVG 1952; zust. GMP/Spinner 10. Aufl. § 83 Rn. 53[↩]