Ausgründungen helfen nicht immer gegen Betriebsratswahlen, wie jetzt die Firma Schlecker XL erfahren musste: Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Firma Schlecker XL GmbH verpflichtet, dem Wahlvorstand für die Betriebsratswahl bei der Einzelfirma Anton Schlecker zur Auskunft über die bei Schlecker XL beschäftigten Arbeitnehmer verpflichtet.
Antragsteller ist der bei der Einzelfirma Anton Schlecker für die turnusmäßige Durchführung der Betriebswahlen im Bezirk Siegen gewählte Wahlvorstand. Dem Bezirk Siegen sind nach den Zuordnungstarifvertrag zumindest 27 Filialen der Firma Anton Schlecker mit insgesamt 107 Arbeitnehmern zugeordnet.
Im Dezember 2008 wurde die Firma Schlecker XL GmbH gegründet, deren Anteile vollständig vom Inhaber der Firma Anton Schlecker gehalten werden. Am 28.01.2009 schloss die Firma Anton Schlecker eine in Kreuztal betriebene Drogeriefiliale. Nach Räumung der Verkaufsstelle mietete die Firma Schlecker XL die Räumlichkeiten an und eröffnete eine neue Filiale.
Der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl vertritt die Auffassung, dass die XL-Filiale in Kreuztal auch zum Bezirk Siegen der Firma Anton Schlecker gehöre und verlangt deshalb von der Firma Schlecker XL die Namen der Mitarbeiter dieser Filiale sowie deren kompletten Anschriften und weitere Personaldaten um sie an der Betriebsratswahl zu beteiligen. Denn er vertritt die Auffassung, dass die Firma Anton Schlecker und die Firma XL einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten und deshalb die Verkaufsstelle der Schlecker XL in Siegen auch dem Zuständigkeitsbereich des Betriebsrates Siegen zuzuordnen sei.
Das im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens erstinstanzlich mit dem Auskunftsverlangen befasste Arbeitsgericht Siegen hat das Auskunftsbegehren des Wahlvorstandes zurückgewiesen1. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Wahlvorstandes war nun jedoch beim Landesarbeitsgericht Hamm erfolgreich.
Die Firma Schlecker XL, so das Landesarbeitsgericht Hamm, verpflichtet, Auskunft über die Personendaten ihrer Mitarbeiter an den Wahlvorstand zu geben. Dabei konnte das Landesarbeitsgericht Hamm die Frage offenlassen, ob die Firma Anton Schlecker und die Firma Schlecker XL in Kreuztal einen gemeinsamen Betrieb führen. Denn im vorliegenden Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes stehen wahlspezifische Fragestellungen im Vordergrund.
Ausgangspunkt der Überlegungen war für das Landesarbeitsgericht dabei die Frage, wie sich die Auskunftsverweigerung auf die spätere Wahl auswirkt. Im Rahmen der Abwägung der Interessen der Beteiligten wären die Auswirkungen auf die Wahl gravierender, wenn sie ohne die Arbeitnehmer der Filiale der Fa. Schlecker XL in Kreuztal stattfinden müßte. Die Verkennung des Betriebsbegriffes führt nämlich nur zu einer anfechtbaren, jedoch nicht zu einer nichtigen Wahl. Deswegen muss die Klärung, ob ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegt oder nicht, einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben und kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geklärt werden.
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 30. März 2010 – 13 TaBVGa 8/10 (rechtskräftig)
- ArbG Siegen, Beschluss vom 04.03.2010 – 1 BVGa 2/10[↩]










