Ist eine inhaltlich auf den BAT (hier: BAT-O) gerichtete arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel zeitdynamisch ausgestaltet, so verweist sie nach gebotener ergänzender Auslegung nunmehr auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (hier: in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung, TVöD/VKA).

Die Verweisungsklausel erfasst ihrem Wortlaut nach nur den BAT-O in seiner jeweils geltenden Fassung, nicht hingegen den diesen ersetzenden TVöD. Dieser ist keine jeweilige Fassung des BAT-O1. Die Vertragsregelung ist nach entsprechender Auslegung zeitdynamisch, nicht jedoch inhaltsdynamisch ausgestaltet. Ein Zusatz, auch die „ersetzenden“ Tarifverträge sollten Anwendung finden2, fehlt. Die unbedingte dynamische Bezugnahme führt deshalb ab dem 1.10.2005 zu einer nachträglichen Lücke der vertraglichen Vereinbarung, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung3 zu schließen ist.
Aus der zeitdynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme ergibt sich der Wille der damaligen Arbeitsvertragsparteien, die Arbeitsbedingungen nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern sie dynamisch an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst der „Kreiskrankenhäuser“, also an die Bedingungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) anzupassen. Durch die weitestgehende Ersetzung des BAT-O für den Bereich der Kommunen zum 1.10.2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005 (§ 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-VKA] vom 13.09.2005) hat die dynamische Entwicklung des BAT-O und die zu seiner Ergänzung geschlossenen Tarifverträge ihr Ende gefunden. Die mit der Ersetzung des BAT-O entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Danach tritt an die Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre. Das ist hier der TVöD/VKA. Entsprechend wurde das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin auch im Jahr 2005 übergeleitet und der TVöD bis zum Jahr 2010 weiterhin zur Anwendung gebracht.
Da die Parteien danach mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das Tarifwerk des BAT-O in § 3 des Arbeitsvertrags vom 01. bzw. 10.07.1991 die Regelung der Arbeitsbedingungen für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Bereich der VKA anvertraut haben, erfasst die Bezugnahmeklausel nicht die Haustarifverträge des (jeweiligen) privaten Arbeitgebers und damit auch nicht – wie von der Arbeitnehmerin geltend gemacht – die Tarifverträge des Sana-Konzerns. Diese sind – jedenfalls arbeitgeberseitig – nicht von den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes abgeschlossen worden4.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Juli 2018 – 4 AZR 444/17
- vgl. nur BAG 18.04.2012 – 4 AZR 392/10, Rn. 15 mwN, BAGE 141, 150[↩]
- vgl. dazu zB BAG 10.06.2009 – 4 AZR 194/08, Rn. 38; 22.04.2009 – 4 ABR 14/08, Rn. 25 mwN, BAGE 130, 286[↩]
- ausf. zu den Voraussetzungen und Maßstäben BAG 6.07.2011 – 4 AZR 706/09, Rn. 27, 31 ff., BAGE 138, 269; 19.05.2010 – 4 AZR 796/08, Rn. 23, 31 ff., BAGE 134, 283[↩]
- vgl. auch BAG 16.05.2018 – 4 AZR 209/15, Rn.19; 26.08.2015 – 4 AZR 719/13, Rn. 15[↩]