Die dynamische arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel – und der Betriebsübergang

Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel wirkt auch bei einem Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB im Arbeitsverhältnis mit der Betriebsübernehmerin dynamisch weiter.

Die dynamische arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel – und der Betriebsübergang

Der Übergang des Betriebs führt mithin nicht dazu, dass die Arbeitnehmerin fortan nur noch die Anwendung des im Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Entgelttarifvertrags verlangen konnte.

Gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis ein. Eine dynamische Bezugnahmeklausel geht als vertragliche Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitnehmer regelmäßig auf das nach dem Betriebsübergang bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unter Aufrechterhaltung der Dynamik über1. Der Erwerber wird so gestellt, als hätte er die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Willenserklärungen, also auch die, ein bestimmtes Tarifwerk in seiner jeweiligen Fassung zum Inhalt des Arbeitsvertrags zu machen, selbst gegenüber dem übernommenen Arbeitnehmer abgegeben2.

Diesem Ergebnis steht Unionsrecht nicht entgegen. Die Bindung des Erwerbers eines Betriebs an die von dessen Veräußerer mit dem Arbeitnehmer individualrechtlich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag verstößt nicht gegen unionsrechtliche Regelungen, namentlich Art. 3 RL 2001/23/EG iVm. Art. 16 GRC.

Mit Urteil vom 27.04.20173 hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf Vorlage des Bundesarbeitsgerichts4) entschieden, dass die RL 2001/23/EG iVm. Art. 16 GRC der dynamischen Fortgeltung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber nicht entgegensteht, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht.

Weiterlesen:
Arbeitsgerichtsverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug - und die Prozesskostenhilfe

Solche sowohl einvernehmlichen als auch einseitigen Anpassungsmöglichkeiten sieht die deutsche Rechtsordnung vor. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 30.08.2017 im Einzelnen ausgeführt5. Das Bundesarbeitsgericht hält an seiner Rechtsauffassung fest. Die Arbeitgeberin hat keine neuen Aspekte vorgebracht, die eine andere Beurteilung der Frage veranlassen könnten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. März 2018 – 4 AZR 208/17

  1. st. Rspr., ausf. BAG 23.09.2009 – 4 AZR 331/08, Rn. 14 ff., BAGE 132, 169[]
  2. st. Rspr., vgl. nur BAG 30.08.2017 – 4 AZR 95/14, Rn. 42 mwN[]
  3. EuGH 27.04.2017 – C-680/15 und – C-681/15 – [Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt][]
  4. BAG 17.06.2015 – 4 AZR 95/14 (A[]
  5. BAG 30.08.2017 – 4 AZR 95/14, Rn. 46 ff.[]