Die Differenz zwischen Tenor und Entscheidungsgründen

Das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts ist nicht aufzuheben, weil die Entscheidungsformel nicht vollständig mit den Entscheidungsgründen übereinstimmt. Die Unrichtigkeit im Entscheidungsausspruch hat das Bundesarbeitsgericht von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.

Die Differenz zwischen Tenor und Entscheidungsgründen

Nach § 319 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil des Landesarbeitsgerichts, das an Schreibfehlern, Rechnungsfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten leidet, durch das Bundesarbeitsgericht als dem mit der Sache befassten Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu berichtigen1.

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Das Landesarbeitsgericht hat – wie seine Ausführungen in den Entscheidungsgründe zeigen – die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts auch bestätigt, soweit Zahlungen an V, J, M und Y betroffen sind und soweit es um sog. verauslagte Kosten für Rechnung der K KG geht. Der Ausspruch, dass die Berufung auch insoweit zurückgewiesen wird, fehlt in der Entscheidungsformel des angegriffenen Teilurteils. Dabei handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die berichtigt werden kann, ohne das Urteil aufzuheben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2021 – 10 AZR 8/19

  1. BAG 23.02.2016 – 3 AZR 44/14, Rn. 76; 19.05.2015 – 3 AZR 891/13, Rn. 44 mwN[]

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