Die Tätigkeit einer als Sozialarbeiterin eingesetzten Diplom-Pädagogin, die in einer Beratungsstelle für Jugend- und Erziehungsfragen mit der Beratung von hochstreitigen Elternteilen nach Trennung und Scheidung gemäß § 156 FamFG betraut ist, hebt sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraus. Sie erfüllt damit nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 17.

Der Begriff des Arbeitsvorgangs ist ein von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Hiernach ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit zu verstehen, die in der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit des Beschäftigten anfällt. Bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bildet die gesamte Tätigkeit eines Sozialarbeiters häufig einen Arbeitsvorgang, insbesondere wenn sie die Beratung und Betreuung bestimmter Personengruppen zum Inhalt hat1. So verhält es sich auch bei der Sozialarbeiterin. Jedenfalls die in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 13.12.2010 unter 6.1 aufgeführte Tätigkeit „Beratung und Vermittlung in Fragen der elterlichen Sorge …“ bildet einen einzigen großen Arbeitsvorgang. Die Tätigkeit der Sozialarbeiterin ist hierbei durchgehend auf das Ziel ausgerichtet, bei der Beratung von hochstreitigen Elternteilen nach Trennung und Scheidung eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.
Die streitentscheidende Frage ist, ob die Sozialarbeiterin die Tätigkeitsmerkmale der von ihr in Anspruch genommenen Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 erfüllt. Dies ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg nicht der Fall. Die Tätigkeit der Sozialarbeiterin hebt sich eventuell noch durch besondere Schwierigkeit, nicht aber durch eine gesteigerte Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraus.
as Tätigkeitsmerkmal „Besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ enthält zwei unterschiedliche Begriffe. Das Tätigkeitsmerkmal „Besondere Schwierigkeit“ ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit angesichts der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. Das Tätigkeitsmerkmal bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts2 auf die fachliche Qualifikation des Beschäftigten. Verlangt wird ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Entgeltgruppe S 12 in gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben. Sie kann aber auch auf außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen, beruhen. Hierbei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben.
Das weitere Tätigkeitsmerkmal der „Bedeutung“ ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit von ihren Auswirkungen her deutlich wahrnehmbar aus der „nur“ schwierigen Tätigkeit der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. Die Heraushebung kann sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabengebiets sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben3.
Nach Inkrafttreten des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24.04.1991 hat sich das Bundesarbeitsgericht Mitte der 90er Jahre in zahlreichen Entscheidungen mit der Eingruppierung der Sozialarbeiter/innen und Sozialpädagogen/innen in die damaligen Vergütungsgruppen IVb und IVa BAT befasst. Da sich die Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 12 und 17 im Vergleich zu den damaligen Vergütungsgruppen IV b und IV a BAT nicht geändert haben, ist diese Rechtsprechung noch in vollem Umfang einschlägig.
Soweit die Eingruppierungsfeststellungsklagen die Sachbearbeiterebene betrafen, ist das Bundesarbeitsgericht nahezu durchweg zu dem Ergebnis gelangt, es fehle an einer Heraushebung der betreffenden Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung. Die fragliche Tätigkeit sei in ihrer sozialen Tragweite durchaus vergleichbar mit den in der damaligen Protokollnotiz Nr. 12 aufgeführten Tätigkeiten. Dies galt etwa für die Tätigkeit eines Sozialarbeiters in der Beratung und Betreuung schwerstgestörter psychisch kranker Menschen4, eines Sozialarbeiters in der systemischen Familientherapie5 und eines Sozialarbeiters in der Jugendgerichtshilfe6.
Lediglich bei Tätigkeiten, die auch Leitungsaufgaben beinhalteten, hat das Bundesarbeitsgericht die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals „Besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ bejaht7. Auch in der Literatur8 wird die Auffassung vertreten, die Tarifvertragsparteien dürften bei dem Tätigkeitsmerkmal „Besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ an Grundsatz- und Planungsaufgaben oder Leitungs- und Aufsichtsfunktionen gedacht haben.
Eine „Besondere Schwierigkeit“ der Tätigkeit der Sozialarbeiterin ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen.
Die Sozialarbeiterin verfügt über eine Spezialausbildung, die jedenfalls dazu beigetragen hat, dass ihre Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle beim Kreisjugendamt, Beratungsstelle für Jugend und Erziehungsfragen, erfolgreich war. Von Oktober 2006 bis Oktober 2008 nahm die Sozialarbeiterin an einer Mediationsausbildung mit Schwerpunkt Familienmediation beim Institut für Konfliktberatung und Mediation in F. teil. Es handelte sich um eine berufsbegleitende Ausbildung mit einem Umfang von rund 200 Stunden. Ein derartiger Umfang ist auch bei anderen einschlägigen Ausbildungen üblich. Es handelt sich hierbei durchaus um eine „werthaltige“ Zusatzqualifikation.
Der Besitz einer Zusatzqualifikation reicht jedoch für die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals „Besondere Schwierigkeit“ nicht aus. Die für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber geltenden Eingruppierungsvorschriften sehen, anders als die für die Arbeiterwohlfahrt geltenden Bestimmungen, die dem Urteil des LAG Düsseldorf vom 12.01.20109 zugrunde lagen, keine Protokollerklärung vor, wonach eine Tätigkeit mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung dann vorliegt, wenn für deren Ausübung eine abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung üblicherweise notwendig ist. Es gilt lediglich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass sich eine erhöhte Qualifikation aus einer Spezialausbildung ergeben kann. Ob dies tatsächlich zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls.
Im Streitfall kann aufgrund der internen Stellenausschreibung nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Besitz einer Zusatzqualifikation in der Familienmediation notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Bewerbung war. Denn in der Stellenausschreibung heißt es: „Vorteilhaft wäre eine abgeschlossene therapeutische Zusatzausbildung, …“. Diese Formulierung deutet regelmäßig darauf hin, dass der Besitz einer Zusatzqualifikation zwar die Chancen der Bewerbung erhöht, der Arbeitgeber aber nicht zwingend auf sie Wert legt.
Aus der Arbeitsplatzbeschreibung lässt sich nichts dafür herleiten, dass eine Spezialausbildung notwendige Voraussetzung für die Elternberatung nach dem Reutlinger Modell war. Die erforderlichen Fachkenntnisse sind unter der Nr. 7 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführt. Hiernach erfordert die Stelle Rechtskenntnisse (insbesondere im Bereich des SGB VIII und des FamFG), psychologische Kenntnisse, Kenntnisse über therapeutische Methoden und über das Zusammenwirken der verschiedenen Institutionen. Von dem Erfordernis einer Zusatzqualifikation ist nicht die Rede.
Allerdings ist nicht zu verkennen, dass Kenntnisse in der Familienmediation den Stelleninhaber besonders gut für eine Tätigkeit im Rahmen des „Reutlinger Modells“ befähigen. Dieses mittlerweile in § 156 FamFG verankerte Modell ist darauf ausgerichtet, dass die Eltern bei Trennung und Scheidung die elterliche Sorge für das Kind einvernehmlich regeln. Das Familiengericht weist daher die Eltern auf die Möglichkeiten der Beratung hin. Es kann anordnen, dass die Eltern an einem Informationsgespräch und an einer Beratung teilnehmen. Erzielen die Beteiligten Einvernehmen, so ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht die Regelung billigt.
Gerade dann, wenn die Beratung der Beilegung eines hochstrittigen Konflikts dienen soll, ist es nachvollziehbar, dass hierfür nicht nur gewisse rechtliche und gute psychologische Kenntnisse erforderlich sind, sondern auch hohe Anforderungen an die methodischen Fähigkeiten des Sozialarbeiters gestellt werden. Das in § 156 Abs. 1 FamFG beschriebene Verfahren zielt darauf ab, dass die in Trennung und Scheidung lebenden Eltern mit Hilfe professioneller Unterstützung eine eigenverantwortliche Lösung zum Wohle des Kindes finden. Eine solche Lösung ist im Trennungs- und Scheidungsfall dadurch erschwert, dass jedenfalls nicht selten auch zwischen den Eltern Konflikte bestehen. Sie ist erst recht erschwert, wenn die Trennung und Scheidung hochstreitig verläuft. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Sozialarbeiterin ein „Mehr“ an fachlichem Wissen und Können als im „Normalfall“ benötigt.
Auf der anderen Seite ist aber auch nicht zu verkennen, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Rahmen der Entgeltgruppe S 17 (früher Vergütungsgruppe IV a BAT) hohe Anforderungen an die Steigerung der Qualifikation in der Breite und der Tiefe stellt. So hat das Bundesarbeitsgericht auch bei der Beratung und Betreuung von schwerstgestörten psychisch kranken Menschen die Auffassung vertreten, diese Beratung sei durchaus vergleichbar mit den in der Protokollerklärung Nr. 11 (früher 12) aufgeführten Beratungstätigkeiten10. Gleiches gilt für die Tätigkeit von Sozialarbeitern in der systemischen Familientherapie11. In einem weiteren Entscheidungsfall vom 25.03.19986 hat es das Bundesarbeitsgericht schließlich nicht als Heraushebung angesehen, dass der Sozialarbeiter in der Jugendgerichtshilfe im Spannungsfeld zwischen Justiz und Jugendhilfe arbeite.
Vergleicht man die den damaligen Entscheidungsfällen zugrunde liegenden Sachverhalte mit dem vorliegenden Sachverhalt, so sind keine entscheidenden Unterschiede erkennbar. So lagen auch den damaligen Entscheidungsfällen komplexe Beratungssituationen zugrunde, bei der in der Regel mehr als eine Person beteiligt ist und schwere Verhaltensstörungen vorliegen. Auch in den damaligen Entscheidungsfällen bedurfte es einer intensiven Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, wenn auch in anderer Hinsicht. Dennoch ist das Bundesarbeitsgericht zur Auffassung gelangt, die besagten Tätigkeiten seien mit den in der Protokollnotiz Nr. 11 (früher 12) aufgeführten „schwierigen Tätigkeiten“ vergleichbar. Geht man hiervon aus, so ist auch im vorliegenden Fall keine andere Wertung gerechtfertigt.
Einer abschließenden Entscheidung zum Tätigkeitsmerkmal „besondere Schwierigkeit“ bedarf es nicht. Mit dem Arbeitsgericht ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit der Sozialarbeiterin nicht durch ihre Bedeutung aus den Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.
Wie ausgeführt, kann sich die gesteigerte Bedeutung aus der Art oder aus der Größe des Aufgabengebiets sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben. Hierzu hat die Sozialarbeiterin ausgeführt, die Bedeutung ihrer Tätigkeit ergebe sich zum einen daraus, dass sie eine Vielzahl der ihr zugewiesenen Fälle durch eine Vereinbarung erledigen könne. Damit habe ihre Tätigkeit Einfluss auf den weiteren Lebensweg der Kinder. Hierdurch könnten zum anderen erhebliche Folgekosten gespart werden. Kostspielige Maßnahmen in der Jugendhilfe könnten vermieden werden.
Damit hat die Sozialarbeiterin aber nur die positiven Folgen beschrieben, die typischerweise mit der sozialpsychologischen Beratung von Eltern und Kindern erreicht werden sollen. Das Ziel, Fehlentwicklungen bei Kindern und Jugendlichen und langfristige Folgewirkungen wie psychische Erkrankungen, Schulversagen, Kriminalität, Suchtmittelmissbrauch etc. zu verhindern, ist das Ziel eines jeden Sozialarbeiters, der die Betreuung und Fürsorge im Rahmen der Beratung nach den §§ 17 und 18 SGB VIII zu Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung einerseits und bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts andererseits durchführt. Bei der Beratung von hochstreitigen Elternteilen mag es aufwändiger und langwieriger sein, die Eltern von den Vorteilen einer einvernehmlichen Lösung zum Wohle des Kindes zu überzeugen. Was die Auswirkungen ihrer Tätigkeit angeht, so unterscheidet sich die Tätigkeit der Sozialarbeiterin aber nicht von denjenigen Tätigkeiten, die in der Protokollnotiz Nr. 11 aufgeführt sind. Auch bei der Betreuung von Suchtmittelabhängigen, HIV-Infizierten und Strafgefangenen geht es darum, Fehlentwicklungen zu vermeiden, Kriminalität vorzubeugen und Folgekosten durch ambulante Behandlungen und stationäre Unterbringung zu vermeiden. Auch diese Beratungstätigkeiten zielen darauf ab, den Betroffenen das Leben ohne Hilfen zu ermöglichen und die Allgemeinheit zu entlasten.
Diese Einschätzung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg wird bestätigt durch die bisherigen vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fallgestaltungen: Im Entscheidungsfall des Bundesarbeitsgerichts vom 05.11.199712 hatte das Landesarbeitsgericht in Anlehnung an die Argumentation der Sozialarbeiterin eine gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit einer Sozialarbeiterin in der Beratung von Essgestörten angenommen. Das Bundesarbeitsgericht hat demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass sich die Tätigkeit dieser Sozialarbeiterin von einer Tätigkeit bei der Beratung von Suchtmittelabhängigen, HIV-Infizierten und Strafgefangenen unterscheidet. Ferner hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24.09.199713, betreffend die Betreuung von Patienten mit akuten neurologischen Erkrankungen, darauf hingewiesen, die Faktoren „enorme Kostenfaktoren, lange Krankheiten, ständige stationäre Behandlung, Arbeitsunfähigkeit, Verrentung des Patienten“ seien auch bei Personen gegeben, die zu den in der Protokollnotiz aufgeführten Problemgruppen gehören. Es sei – so sinngemäß das Bundesarbeitsgericht – die Aufgabe eines jeden Sozialarbeiters, durch seine Tätigkeit zu versuchen, die Kosten für die Allgemeinheit zu verringern und es dem Betreuten zu ermöglichen, wieder ohne Hilfen auszukommen.
Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 3. November 2014 – 1 Sa 9/14
- vgl. nur BAG 25.02.2009 – 4 AZR 20/08 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310 Rn 21[↩]
- BAG 25.02.2009 aaO Rn 36; BAG 08.09.1999 – 4 AZR 609/98 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 270 Rn 84[↩]
- BAG 08.09.1999 aaO Rn 95; BAG 24.09.1997 – 4 AZR 469/96 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 42[↩]
- BAG 10.07.1996 – 4 AZR 139/95 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 29[↩]
- BAG 25.09.1996 – 4 AZR 195/95 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 31[↩]
- BAG 25.03.1998 – 4 AZR 666/96 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 46[↩][↩]
- BAG 12.06.1996 – 4 AZR 94/95 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 33: Leiter eines Jugendhauses; BAG 09.07.1997 – 4 AZR 780/95 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 39: Heimaufsicht über Heime für volljährige Behinderte; BAG 20.06.2001 – 4 AZR 288/00 – ZTR 2002, 178: Sachgebietsleiter Kinder und Jugendnotdienst[↩]
- Uttlinger/Breier, BAT, Anlage 1a, Teil II G Sozial- und Erziehungsdienst, Anm. 15 am Ende; Böhm/Spiertz, BAG Anlage 1a Teil II G Sozial- und Erziehungsdienst, B, L Rn. 37[↩]
- LAG Düsseldorf 12.01.2010 – 17 Sa 848/09[↩]
- BAG 10.07.1996 aaO Rn 51[↩]
- BAG 25.09.1996 aaO Rn 58[↩]
- BAG 05.11.1997 – 4 AZR 185/96 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 44[↩]
- BAG 24.09.1997 – 4 AZR 469/96 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 42[↩]