Die Klageschrift muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt.

Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 Abs. 1 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat1. Diese Anforderung ist auch erfüllt, wenn der Antrag durch Auslegung, insbesondere unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens der klagenden Partei, hinreichend bestimmt ist2.
Das Bestimmtheitsgebot gilt ausweislich der Regelung des § 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch für Nebenforderungen. Werden Zinsen eingeklagt, so ist neben dem Beginn der Zinspflicht zwingend die Höhe des beantragten Zinssatzes anzugeben3.
Diese Vorgaben sind auch in Bezug auf den Zinsantrag nach einer Auslegung – im wohlverstandenen Interesse des Klägers4 – erfüllt, wenn der Kläger im Antrag „Zinsen“ zwar mit einem Datum, aber ohne Benennung eines konkreten Zinssatzes geltend gemacht hat. Dieser lässt sich aber im Wege der Auslegung des Antrags ermitteln.
Werden keine spezifischen Zinsen aufgrund eines besonderen Sachverhalts begehrt, sondern – wie vorliegend – lediglich in Verbindung mit dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, ist regelmäßig anzunehmen, dass die gesetzlichen Verzugszinsen im Sinne von § 288 Abs. 1 BGB begehrt werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juli 2021 – 3 AZR 349/20
- BAG 24.09.2014 – 5 AZR 593/12, Rn. 18, BAGE 149, 169[↩]
- vgl. BAG 27.05.2015 – 5 AZR 88/14, Rn. 44, BAGE 152, 1; 13.06.2006 – 9 AZR 229/05, Rn. 14, BAGE 118, 252[↩]
- Zöller/Greger ZPO 33. Aufl. § 253 Rn. 16a; BeckOK ZPO/Bacher Stand 1.03.2021 ZPO § 253 Rn. 67[↩]
- zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 27.06.2017 – 9 AZR 120/16, Rn. 11[↩]
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