Einkommenssteigerung durch rechtswidrige Abrechnungspraxis

Eine ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist rechtmäßig, wenn der Arbeitnehmer durch rechtswidrige Abrechnungspraktiken seine Nettoeinnahmen erhöht. Hat der Vorgesetzte Kenntnis davon, beeinflusst das nicht die Rechtmäßigkeit der Kündigung.

Einkommenssteigerung durch rechtswidrige Abrechnungspraxis

Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Kiel in dem hier vorliegenden Fall einer Kündigungsschutzklage entschieden. Die seit vielen Jahren angestellte Arbeitnehmerin war bei der Beklagten, einem überregional tätigen Reinigungsunternehmen als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin beschäftigt. Zumindest bei einem Reinigungsobjekt hat sie dafür gesorgt, dass ihre Arbeit über zwei andere, auf geringfügiger Basis beschäftigte Mitarbeiterinnen abgerechnet wurde und diese der Klägerin das erhaltene Geld dann auszahlten. Als der Geschäftsführer hiervon erfuhr, kündigte die Arbeitgeberin fristlos, hilfsweise ordentlich. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Kündigungsschutzklage. Die Kündigung sei insgesamt unwirksam. Der Betriebsleiter habe ihr die Abrechnungspraxis vorgeschlagen und sie seit vielen Jahren im Betrieb angewandt. Die Beklagte bestreitet dies.

In seiner Urteilsbegründung hat das Arbeitsgericht Kiel ausgeführt, dass die außerordentliche Kündigung wegen eines formalen Fehlers unwirksam ist. Die ordentliche Kündigung hält das Gericht dagegen für wirksam. Die Klägerin hat mit ihrer Vorgehensweise ihre Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 BGB schwerwiegend verletzt. Sie wusste, dass Gesetze umgangen werden. Die Schwere der Verfehlung und die Vorbildfunktion der Klägerin überwogen trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und im Übrigen beanstandungsfreier Tätigkeit.

Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es in diesem Fall nicht. Die Klägerin hat mit ihrem Verhalten in erster Linie sich selbst begünstigt und konnte nicht ernsthaft glauben, dass die vom Betriebsleiter gut geheißene Praxis von der auswärtigen Geschäftsführung gebilligt werden würde.

Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 7. Januar 2014 – 2 Ca 1793 a/13