Die einstweilige Verfügung vor dem Landesarbeitsgericht

Hat das Arbeitsgericht ohne mündliche Verhandlung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und beraumt das Landesarbeitsgericht auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin eine mündliche Verhandlung an, ist durch Urteil zu entscheiden. An der Entscheidung sind die ehrenamtlichen Richter zu beteiligen. § 78 Satz 3 ArbGG findet keine Anwendung.

Die einstweilige Verfügung vor dem Landesarbeitsgericht

Zur Entscheidung ist beim Landesarbeitsgericht in einem solchen Fall die Kammer unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter berufen. Zwar entscheidet nach § 78 S. 3 ArbGG über die sofortige Beschwerde das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Dies gilt im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch nur, wenn nicht auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil über die sofortige Beschwerde zu entscheiden ist.

Wird nach einer sofortigen Beschwerde eine mündliche Verhandlung anberaumt, ist durch Urteil zu entscheiden. Der Verfahrensgang wechselt, als ob in erster Instanz auf mündliche Verhandlung hin durch Urteil entschieden und dagegen Berufung eingelegt worden wäre1. Für die Form der Entscheidung ist allein die verfahrensmäßige Behandlung durch das Landesarbeitsgericht und nicht die Art des Rechtsmittels oder -behelfs maßgeblich. Es kann also durch Urteil ein Beschluss bestätigt oder abgeändert werden2.

Ist auf Grund der anberaumten mündlichen Verhandlung durch Urteil zu entscheiden, sind die ehrenamtlichen Richter hinzuzuziehen. Eine Alleinentscheidung durch die Vorsitzende scheidet aus.

Die Alleinentscheidung des Vorsitzenden ist in § 78 S. 3 ArbGG in der Fassung von Art. 30 Nr. 15 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG)3 zwar nunmehr ausdrücklich vorgesehen, wenn darin geregelt ist, dass das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheidet. Zuvor war bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nur über die entsprechende Anwendung des § 53 ArbGG von einer Alleinentscheidungskompetenz ausgegangen worden, nicht jedoch im Falle der Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung4. Ob der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 78 ArbGG in Satz 3 bewusst eine Differenzierung danach unterlassen hat, ob das Landesarbeitsgericht durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung entscheidet oder durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, ist nicht klar erkennbar5.

Maßgeblich kommt es deshalb aus Sicht der Kammer auf die grundsätzlich im Arbeitsgerichtsgesetz angelegte Verteilung der Entscheidungskompetenzen zwischen Vorsitzendem und Kollegialorgan an. Auf Grund der mündlichen Verhandlung ist so zu verfahren, als sei bereits in der ersten Instanz auf eine mündliche Verhandlung ein Urteil erlassen und dagegen Berufung eingelegt worden6. Das Beschwerdeverfahren nach §§ 567 ff. ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG wird damit in das Urteilsverfahren „übergeleitet“. Die in § 53 Abs. 1 ArbGG iVm. § 64 Abs. 7 ArbGG geregelte grundsätzliche Verteilung der Entscheidungsbefugnisse von Berufs- und ehrenamtlichen Richtern kann dabei nicht unberücksichtigt bleiben. Danach fallen in die alleinige Entscheidungskompetenz des Vorsitzenden „nur“ Beschlüsse und Verfügungen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen. Die vorliegende Entscheidung erfolgte jedoch auf eine mündliche Verhandlung. Entscheidend ist nicht, ob der Entscheidung eine mündliche Verhandlung zu Grunde liegen muss (vgl. z.B. § 320 Abs. 3 ZPO) oder ob der Vorsitzende seinem Ermessen entsprechend eine mündliche Verhandlung anberaumen kann (vgl. § 46 Abs. 2 S. 1 und 2 ArbGG iVm. § 128 Abs. 3 ZPO). Entscheidend ist nur, dass über die durch Beschluss oder Verfügung zu entscheidende Frage mündlich verhandelt worden ist7. Steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden, ob die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu treffen ist, entscheidet er damit auch gleichzeitig darüber, ob bei der Entscheidung die ehrenamtlichen Richter mitwirken oder nicht und damit über seine eigene Kompetenz8. Wirkt sich die Entscheidung des Vorsitzenden, ob eine mündliche Verhandlung anzuberaumen ist, darüber hinaus auf die Entscheidungsform – Beschluss oder Urteil – aus, ist auch deshalb die grundsätzliche Aufteilung der Entscheidungsbefugnisse auf Vorsitzenden und Kollegialgericht als Ganzem zu berücksichtigen. Nach §§ 922 Abs. 1, 936 Abs. 1 ZPO iVm. § 62 Abs. 2 ArbGG ist bei einer Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Da § 53 Abs. 1 ArbGG iVm. § 64 Abs. 7 ArbGG in diesen Fällen die Entscheidung durch den Vorsitzenden allein nicht vorsieht, ist die Kammer hierzu berufen9.

Diese Auflösung des Regelungskonflikts zwischen § 78 S. 3 und § 53 ArbGG bezüglich der Entscheidungskompetenz des Vorsitzenden einerseits und der vollbesetzten Kammer andererseits trägt auch dem vom Gesetzgeber im Arbeitsgerichtsgesetz angelegten – weitgehenden – Gleichlauf von Entscheidungskompetenzen im arbeitsgerichtlichen Verfahren in erster und zweiter Instanz Rechnung10.

Bezogen auf die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bedeutet dies Folgendes: Entscheidet das Arbeitsgericht ohne mündliche Verhandlung, sind nach § 53 Abs. 1 ArbGG die ehrenamtlichen Richter nicht hinzuzuziehen11. Nach der Neufassung von § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, der der Regelung in § 937 Abs. 2 ZPO allerdings nur teilweise entspricht, kann dabei auch die Zurückweisung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Allerdings ist hier eine besondere Dringlichkeit im Gegensatz zu § 937 Abs. 2 ZPO erforderlich12. Mit der möglichst schnellen Entscheidung soll dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt werden, entweder einen neuen, verbesserten Antrag zu stellen, oder aber die Rechtsmittelinstanz anzurufen. Allerdings sollte bei behebbaren Mängeln dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben werden, seinen Antrag oder Sachvortrag zu ergänzen, um unnötige Rechtsmittel zu vermeiden und das Verfahren zu beschleunigen. Hier wäre auch die Aufklärungspflicht des Gerichts aus § 139 ZPO zu beachten. Auch wenn ein behebbarer Mangel nicht vorliegt und richterliche Hinweispflichten nicht greifen, wird aber im Regelfall bei Zurückweisung des Antrags keine besondere Dringlichkeit an einer Entscheidung bestehen13. Dies ist vorliegend der Fall. Zum einen hat die Antragstellerin mit der einstweiligen Verfügung Urlaub ab dem 3. September 2012 beantragt, so dass bei einem Eingang des Antrags beim Arbeitsgericht am 10. Juli 2012 noch ausreichend Zeit verblieb, Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Zum anderen ist nicht erkennbar, worin die besondere Dringlichkeit begründet ist, ohne mündliche Verhandlung den Antrag zurückzuweisen. Gerade dann, wenn der Antrag auf einem nicht behebbaren Mangel beruht, ist es nicht erforderlich der Antragstellerin die Möglichkeit einzuräumen, auf eine schnelle zurückweisende Entscheidung zu reagieren. In diesem Fall kann sie einen verbesserten Antrag nicht stellen.

Lagen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 S. 2 ArbGG, unter denen das Arbeitsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen konnte, nicht vor, hätte es nach pflichtgemäßem Ermessen einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen und hierzu die ehrenamtlichen Richter hinzuziehen müssen. Wird die mündliche Verhandlung in der zweiten Instanz „nachgeholt“, muss dies bei der Entscheidungskompetenz berücksichtigt werden. Da die Entscheidung nunmehr nicht – mehr – ohne mündliche Verhandlung getroffen wird, scheidet die Alleinentscheidungskompetenz des Vorsitzenden aus.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2012 – 18 SaGa 2/12

  1. MünchKomm-ZPO/Drescher 3. Aufl. § 922 Rn. 17[]
  2. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 62 Rn. 87; Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 922 Rz. 14[]
  3. vom 27. Juli 2001, BGBl. I 2001, 1887, 1916[]
  4. vgl. BAG 10.12.1992 – 8 AZB 6/92, III.1. der Gründe, AP GVG § 17a Nr. 4; Schmidt/Schwab/Wildschütz NZA 2001, 1217, 1226[]
  5. vgl. Schmidt/Schwab/Wildschütz aaO[]
  6. Zöller/Vollkommer aaO[]
  7. Natter/Gross/Rieker ArbGG § 53 Rn. 5[]
  8. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge/Germelmann § 53 Rn. 8 und 12[]
  9. ebenso Natter/Gross/Pfitzer ArbGG § 62 Rn. 60[]
  10. § 64 Abs. 7 ArbGG iVm. § 53 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und Abs. 4 ArbGG[]
  11. vgl. Natter/Gross/Pfitzer § 62 Rn. 61; ausführlich zum Meinungsstand Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge/Germelmann § 53 Rn. 12[]
  12. Natter/Gross/Pfitzer aaO[]
  13. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge/Germelmann § 62 Rn. 85[]