Die elektronisch erhobene Kündigungsschutzklage – und die Container-Signatur

§ 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG findet keine Anwendung, wenn das Versäumen der Frist der Sphäre des Gerichts und nicht derjenigen des Antragstellers zuzurechnen ist und der Prozessgegner kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Eintritt der Rechtssicherheit haben konnte.

Die elektronisch erhobene Kündigungsschutzklage – und die Container-Signatur

Die Klageschrift bedarf als bestimmender Schriftsatz der Schriftform, § 253 ZPO. Auf sie sind gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 495, 253 ZPO die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze (§§ 129 ff. ZPO) anzuwenden. Mängel der Klageerhebung sind auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen1.

Gemäß § 46c Abs. 1 ArbGG in der ab dem 1.01.2018 geltenden Fassung können vorbereitende Schriftsätze und schriftlich einzureichende Anträge nach Maßgabe von § 46c Abs. 2 bis Abs. 6 ArbGG als elektronisches Dokument beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Sie müssen gemäß § 46c Abs. 3 ArbGG entweder mit einer qeS der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person – einfach – signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die sicheren Übermittlungswege bestimmt § 46c Abs. 4 ArbGG. Demgemäß gestattet § 4 Abs. 1 der aufgrund von § 46c Abs. 2 Satz 2 ArbGG erlassenen und zum 1.01.2018 in Kraft getretenen Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24.11.2017 (ERVV)2 die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qeS der verantwortenden Person versehen ist, sowohl auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 ERVV) als auch an ein für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtetes EGVP (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV).

Nach § 4 Abs. 2 ERVV dürfen mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qeS übermittelt werden. Die qeS darf aus diesem Grund nicht nur am Nachrichtencontainer angebracht sein. Durch die Einschränkung soll verhindert werden, dass nach der Trennung eines elektronischen Dokuments vom Nachrichtencontainer die Container-Signatur nicht mehr überprüft werden kann3. Dies gilt auch dann, wenn dem Gericht lediglich ein einziges Dokument übermittelt wird4.

Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat die am 21.03.2018 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage diesen Vorgaben nicht genügt. Die Klage ist als elektronisches Dokument nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg iSd. § 4 Abs. 1 Nr. 1 ERVV iVm. § 46c Abs. 4 ArbGG übermittelt worden. Die Klageschrift war auch nicht mit einer ordnungsgemäß angebrachten qeS versehen. Es lag lediglich eine Container-Signatur vor.

Der Formmangel der fehlerhaften Signatur ist im vorliegenden Fall auch nicht rückwirkend geheilt worden.

Die Eingangsfiktion des § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG findet keine Anwendung. Die Bestimmung betrifft nicht die Art und Weise der Übermittlung eines elektronischen Dokuments, sondern Fälle von Formatfehlern, aufgrund derer ein elektronisches Dokument nicht zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist5. Solche Fehler sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht zum Rechtsverlust einer Partei führen, um ihr den „Zugang zu den Gerichten durch Anforderungen des formellen Rechts, wie etwa Formatvorgaben, nicht in unverhältnismäßiger Weise“ zu erschweren6. Wird ein elektronisches Dokument unter Verstoß gegen § 46c Abs. 3 Alt. 1 ArbGG an das Gericht übermittelt, liegt hingegen kein bloßer Formatfehler vor. Das elektronische Dokument geht in diesem Fall schon nicht formwirksam bei Gericht ein7.

Der Fehler in der Übermittlungsform ist nicht gemäß § 295 Abs. 1 ZPO geheilt worden. Es kann dahinstehen, ob bei rügeloser Einlassung eine Heilung hätte eintreten können8. Die Beklagte hat erstmals in der mündlichen Verhandlung am 1.08.2019 Kenntnis davon erhalten, dass die Klageschrift unter Verwendung einer Container-Signatur eingereicht worden war. Sie hat den darin liegenden Verfahrensfehler daraufhin unmittelbar gerügt.

Der Mangel ist im vorliegenden Fall jedoch spätestens mit dem Antrag auf nachträgliche Klagezulassungex nunc – behoben worden.

Bei fehlerhafter elektronischer Übermittlung besteht ebenso wie bei fehlender oder fehlerhafter Unterzeichnung einer Klageschrift grundsätzlich die Möglichkeit, den Mangel durch Nachholung – für die Zukunft, zu beheben9. Die qeS substituiert die technisch nicht mögliche Unterzeichnung des elektronisch eingereichten Dokuments10. Sie soll wie die eigenhändige Unterschrift die Identifizierung des Urhebers der Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen11. Wie bei der fehlenden Unterschrift wird der Mangel – mit Wirkung für die Zukunft – behoben, wenn sich auf andere, jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Weise feststellen lässt, dass der fehlerhaft signierte Schriftsatz nicht etwa ein Entwurf war, sondern vom Prozessbevollmächtigten der einreichenden Partei mit seinem Wissen und Wollen als Klageschrift bei Gericht eingereicht worden ist12.

Dies war hier jedenfalls mit Stellung des Antrags auf nachträgliche Klagezulassung am 15.08.2019 der Fall. Dem Antrag war die nunmehr ordnungsgemäß signierte Klageschrift beigefügt.

Nachträgliche Klagezulassung?

Die Klage ist nicht deshalb unbegründet, weil die Kündigung vom 15.03.2018 gemäß § 7 Halbs. 1 KSchG als von Anfang an rechtwirksam gölte. Zwar hat die Klägerin ihre Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG am 5.04.2018 nicht ordnungsgemäß gerichtlich geltend gemacht. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage in der Vorinstanz aber zu Recht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 KSchG nachträglich zugelassen13.

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, der Antrag der Klägerin auf nachträgliche Klagezulassung vom 15.08.2019 sei zulässig gewesen.

Der gemeinsam mit der erneuten und formgerechten Übermittlung der Klage vom 21.03.2018 beim Landesarbeitsgericht eingereichte Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage genügte den Anforderungen von § 5 Abs. 2 Satz 1 KSchG iVm. § 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Die erstmalige Einreichung beim Berufungsgericht war gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 KSchG zulässig.

Der Antrag wahrte die Antragsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG. Danach ist der Antrag nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig.

Das Hindernis ist iSv. § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG behoben, wenn die Partei oder ihr Bevollmächtigter Kenntnis von der Fristversäumung hatte oder bei ordnungsgemäßer Verfolgung der Rechtssache hätte haben können. Maßgeblich ist die Kenntnis der Säumnis, nicht die Kenntnis von deren Ursache14. Das Weiterbestehen des Hindernisses darf nicht mehr als unverschuldet angesehen werden können15. Dies ist der Fall, wenn tatsächliche Umstände nach Eintritt der Fristversäumung eine entsprechende positive Kenntnis vermittelt oder zumindest Anlass zu Zweifeln gegeben haben, ob die Frist eingehalten war16.

Danach lief die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG hier ab dem 2.08.2019 (§ 187 Abs. 1 BGB) und war demgemäß am 15.08.2019 noch nicht verstrichen. Vor dem Hinweis des Landesarbeitsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2019, die Klageschrift sei unzureichend elektronisch signiert gewesen, lagen keine Umstände vor, die der Klägerin nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG positive Kenntnis von ihrer Versäumung vermittelt oder zu entsprechenden Zweifeln Anlass gegeben hätten. Auch die Revision macht solche nicht geltend.

Allerdings hat die Klägerin den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG gestellt. Die Frist begann mit dem Ende der Klagefrist am 5.04.2018 zu laufen und endete am 5.10.2018 (§ 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG iVm. § 187 Abs. 2 Satz 1, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Der Fristablauf ist jedoch ausnahmsweise unschädlich. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG vorliegend keine Anwendung findet.

Nach dem Gesetzeswortlaut handelt es sich bei der Sechsmonatsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG zwar um eine absolute Höchstfrist für den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung. Dadurch soll die Ungewissheit des Arbeitgebers, ob er die Wirksamkeit einer Kündigung noch wird verteidigen müssen, spätestens sechs Monate nach Ablauf der eigentlichen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG enden17. Die Frist ist das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen an einerseits materieller Gerechtigkeit und andererseits Rechtssicherheit18.

Daraus folgt aber zugleich, dass der Anwendungsbereich der Norm teleologisch zu reduzieren ist, wenn ihr Sinn und Zweck die Anwendung nicht gebietet und anderenfalls den Anforderungen an ein faires Verfahren nicht genügt werden kann. Das ist der Fall, wenn das Versäumen der Frist der Sphäre des Gerichts und nicht derjenigen des Antragstellers zuzurechnen ist und darüber hinaus ein Schutz der Interessen des Prozessgegners nicht geboten ist, weil dieser kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Eintritt der Rechtssicherheit haben konnte19. Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) garantiert den Parteien im Zivilprozess effektiven Rechtsschutz20. Der Zugang zu den Gerichten darf nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden21. Der Gesetzgeber darf zwar Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken. Solche Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Die Gerichte haben das Verfahrensrecht so auszulegen und anzuwenden, dass es zu diesen Grundsätzen nicht in Widerspruch gerät22. Das gilt nicht nur für Entscheidungen über die Wiedereinsetzung nach Versäumung einer Frist23, sondern auch im Verfahren über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG24.

Dementsprechend ist die Jahresfrist auf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 234 Abs. 3 ZPO zB bei der Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist nicht anwendbar, wenn das Gericht innerhalb der Frist nicht über einen rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat25. Die Vorschrift findet auch dann keine Anwendung, wenn das Revisionsgericht im arbeitsgerichtlichen Verfahren erst nach mehr als einem Jahr bemerkt, dass die Revisionsbegründung nicht unterschrieben war26, wenn ein Gericht durch seine Verfahrensweise über einen längeren Zeitraum Vertrauen in die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs geweckt hat27 oder wenn es nach Stellung eines verspäteten Wiedereinsetzungsantrags über mehr als zwei Jahre hinweg durch Fortsetzung der Verhandlung den Eindruck erweckt hat, Wiedereinsetzung gewährt zu haben28.

§ 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG verlangt wegen der Anforderungen an ein faires Verfahren eine entsprechende teleologische Reduktion seines Anwendungsbereichs. Ein dem entgegenstehender Wille des Gesetzgebers lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Zwar handelt es sich um eine nur sechs- und nicht zwölfmonatige Frist, deren Versäumung gemäß § 4 Satz 1, § 7 Halbs. 1 KSchG zudem unmittelbare materielle Wirkung hat. Die Dauer der Frist trägt aber nur den Besonderheiten des Kündigungsschutzrechts Rechnung, indem sie einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an Planungssicherheit und dem Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsplatzes schafft. Daneben ist die Norm Ausdruck des auch in § 61a ArbGG geregelten besonderen Beschleunigungsgrundsatzes im Kündigungsschutzverfahren29. Ihr Normzweck steht daher einer durch Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) gebotenen teleologischen Reduktion ihres Anwendungsbereichs nicht entgegen, sofern sich auf Seiten des beklagten Arbeitgebers kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Eintritt der Rechtssicherheit gebildet haben konnte. Dies ist der Fall, wenn dem Arbeitgeber eine Klage zugestellt worden ist, die zwar (zunächst unerkannt) die formalen Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage iSv. § 4 Satz 1 KSchG nicht erfüllte, aber vom Gericht als solche behandelt worden ist. Auf den Eintritt der Fiktionswirkung des § 7 Halbs. 1 KSchG konnte der Arbeitgeber dann bis zu einem entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht vertrauen. Wenn aber das Recht eines Antragstellers auf ein faires Verfahren Ausnahmen sogar von der einjährigen Frist des § 234 Abs. 3 ZPO rechtfertigt, ist kein Grund ersichtlich, dass dies nicht gleichermaßen für die kürzere Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG gilt. Auch die materielle Wirkung von § 4 Satz 1 KSchG und § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG bezweckt nicht den Schutz eines Arbeitgebers, der keinen Anlass hatte, auf den Eintritt der Fiktionswirkung des § 7 Halbs. 1 KSchG zu vertrauen.

Die BAG-Entscheidung vom 28.01.201030 steht einer solchen teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs von § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG nicht entgegen. Sie befasst sich nur mit der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 233 ZPO und verweist im Übrigen selbst auf die grundsätzliche Vergleichbarkeit der Fristen aus § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG und § 234 Abs. 3 ZPO31.

Danach hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg13 § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG im Streitfall zutreffend für nicht anwendbar gehalten.

Die Versäumung der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG hatte ihre Ursache in der Sphäre des Gerichts. Das Arbeitsgericht hatte bis zu ihrem Ablauf keinen Hinweis erteilt, dass wegen der nicht ordnungsgemäß signierten Klageschrift die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG möglicherweise nicht gewahrt war. Hierzu wäre es nach § 139 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO unabhängig davon verpflichtet gewesen, ob es selbst die Bedenken im Ergebnis teilte, um der Klägerin die Möglichkeit zu geben, zumindest vorsorglich einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zu stellen.

Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten in den Eintritt der Wirksamkeitsfiktion gemäß § 7 Halbs. 1 KSchG konnte vorliegend nicht entstehen. Die Klägerin hatte fristgemäß, wenn auch zunächst unerkannt formfehlerhaft Kündigungsschutzklage erhoben. Ein gerichtlicher Hinweis auf die mangelnde Signatur der Klageschrift erfolgte bis zum 1.08.2019 nicht.

Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung genügte den formellen Erfordernissen des § 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG jedenfalls insoweit, wie er darauf gestützt war, dass das Arbeitsgericht vor dem Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht auf die Unzulässigkeit der Container-Signatur hingewiesen hatte. Eine Glaubhaftmachung ist entbehrlich, soweit die Tatsachen, auf die sich der Arbeitnehmer beruft, durch die Gerichtsakten zu belegen sind32. Dies ist vorliegend der Fall.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat im vorliegenden Streitfall den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zu Recht als begründet erachtet.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG verlangt, dass der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben. Dabei ist ihm das Verschulden eines (Prozess-)Bevollmächtigten an der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen33. Ein etwaiges Verschulden der Partei bzw. ihres Prozessbevollmächtigten tritt jedoch hinter gerichtliches Verschulden zurück, wenn ohne dieses die Frist gewahrt worden wäre. Maßgeblich ist dann der in der Sphäre des Gerichts liegende Grund für die Fristversäumung.

So liegt der Fall hier. Die Partei trifft zwar regelmäßig ein Verschulden, wenn ihr Prozessbevollmächtigter ein elektronisches Dokument unter Verstoß gegen § 46c Abs. 3 Alt. 1 ArbGG iVm. § 4 Abs. 2 ERVV mit einer Container-Signatur an das Gericht übermittelt. Es ist die Pflicht des Rechtsanwalts, für einen ordnungsgemäßen Zustand der aus seiner Kanzlei ausgehenden elektronischen Dokumente einschließlich einer ggf. erforderlichen ordnungsgemäßen qeS iSd. § 46c Abs. 3 Alt. 1 ArbGG zu sorgen34. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Inkrafttreten von § 4 Abs. 2 ERVV zum 1.01.2018 in der Praxis weitgehend unbeachtet geblieben ist. Ein Rechtsanwalt muss die Gesetze und Rechtsverordnungen kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen35. Die ERVV datiert vom 24.11.2017 und ist einschließlich ihres § 4 Abs. 2 am 29.11.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Zudem hat die Bundesrechtsanwaltskammer bereits in einem Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach vom 16.11.2017 auf die Unzulässigkeit der Container-Signatur hingewiesen36. Ebenso wurde in einschlägigen Fachzeitschriften frühzeitig über den geplanten Ausschluss der Container-Signatur nach § 4 Abs. 2 ERVV berichtet37. Die Fristversäumung hätte hier aber trotz des Verschuldens des früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin vermieden werden können, wenn das Arbeitsgericht noch vor Ablauf der Klagefrist gemäß § 4 Satz 1 KSchG auf die nicht ausreichende Signatur hingewiesen hätte.

Die entsprechende Pflicht des Arbeitsgerichts ergab sich aus dem Anspruch der Klägerin auf ein faires gerichtliches Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 iVm. Art.20 Abs. 3 GG. Dieser begründet eine prozessuale Fürsorgepflicht, aufgrund derer die Gerichte auf ggf. offenkundige Formmängel bestimmender Schriftsätze hinweisen müssen38. Ein offenkundiger Formmangel liegt auch dann vor, wenn eine Kündigungsschutzklage mit einer unzulässigen Container-Signatur versehen eingeht. Die Gerichte trifft zwar keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes. Dies enthöbe die Verfahrensbeteiligten und deren Bevollmächtigte ihrer eigenen Verantwortung und überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens39. Die klagende Partei kann aber erwarten, dass dies in angemessener Zeit bemerkt wird und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden. Unterbleibt der gebotene Hinweis, ist die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, wenn der Hinweis bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen können, dass der Partei die Fristwahrung noch möglich gewesen wäre40. Zu einem ordentlichen Geschäftsgang zählen – bei einer nicht elektronischen Aktenführung – die regelmäßig erforderlichen verwaltungstechnischen Vorarbeiten wie das Ausdrucken eines elektronischen Dokuments und des dazugehörigen Transfervermerks, das Anlegen oder die Zuordnung des Dokuments zu einer Akte, die Zuständigkeitsbestimmung und der Zutrag41. Ein erforderlicher Hinweis ist außerhalb der mündlichen Verhandlung vom bzw. von der Vorsitzenden zu erteilen (§ 53 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 1 ArbGG). Der bzw. die Vorsitzende trägt auch die Verantwortung dafür, dass eine Überprüfung der elektronischen Signaturen bestimmender Schriftsätze erfolgt, selbst wenn hierfür unterstützend andere Gerichtsbedienstete herangezogen werden. Ob im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch ein rechtzeitiger Hinweis möglich war, hängt daher davon ab, wieviel Zeit bei pflichtgemäßer Behandlung vom Eingang eines Schriftsatzes bis zur Kenntnisnahme und Bearbeitung durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende zu veranschlagen ist.

Richterliche Hinweispflichten bestehen unabhängig von einer anwaltlichen Vertretung der hinweisempfangenden Partei zumindest dann, wenn der Anwalt – wie hier – die Rechtslage falsch beurteilt oder ersichtlich darauf vertraut, sein schriftsätzliches Vorbringen sei ausreichend42. Dies gilt, anders als die Beklagte meint, auch unabhängig davon, ob der Gegner anwaltlich vertreten ist.

Im Streitfall hätte das Arbeitsgericht den erforderlichen Hinweis im ordnungsgemäßen Geschäftsgang so rechtzeitig erteilen können, dass die Klägerin die ordnungsgemäße Klageerhebung noch innerhalb der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG hätte nachholen können. Die nicht ordnungsgemäß signierte Klageschrift war am 21.03.2018 und damit bereits mehr als zwei Wochen vor Ablauf der Klagefrist am 5.04.2018 beim Arbeitsgericht eingegangen. Das in der Verwendung der Container-Signatur liegende Verschulden hätte mithin bei ordnungsgemäßer Bearbeitung der Klage durch das Arbeitsgericht nicht zu einer Versäumung der Klagefrist geführt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Juli 2020 – 2 AZR 43/20

  1. vgl. MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard 6. Aufl. § 253 Rn. 156 mwN[]
  2. BGBl. I S. 3803, idF der Verordnung zur Änderung der ERVV vom 09.02.2018, BGBl. I S.200[]
  3. BR-Drs. 645/17 S. 15 zu § 4 ERVV; BAG 15.08.2018 – 2 AZN 269/18, Rn. 4, BAGE 163, 234; BGH 15.05.2019 – XII ZB 573/18, Rn. 18, BGHZ 222, 105; zu § 65a SGG vgl. BSG 9.05.2018 – B 12 KR 26/18 B, Rn. 4[]
  4. BAG 15.08.2018 – 2 AZN 269/18, Rn. 6, aaO; BGH 15.05.2019 – XII ZB 573/18, Rn.19, aaO[]
  5. vgl. zu § 130a Abs. 6 ZPO: BAG 12.03.2020 – 6 AZM 1/20, Rn. 5; 15.08.2018 – 2 AZN 269/18, Rn. 10, BAGE 163, 234; zu § 65a SGG vgl. BSG 9.05.2018 – B 12 KR 26/18 B, Rn. 7; offengelassen von BGH 15.05.2019 – XII ZB 573/18, Rn. 22, BGHZ 222, 105[]
  6. BT-Drs. 17/12634 S. 26 f., 37[]
  7. zu § 130a ZPO vgl. BAG 15.08.2018 – 2 AZN 269/18 – aaO[]
  8. vgl. zum Fehlen der ordnungsgemäßen Unterzeichnung einer Kündigungsschutzklage: BAG 6.08.1987 – 2 AZR 553/86, zu II 2 d und e der Gründe; 26.06.1986 – 2 AZR 358/85, zu B II 3 c der Gründe, BAGE 52, 263; offengelassen von BAG 25.04.2013 – 6 AZR 49/12, Rn. 80; 18.01.2012 – 7 AZR 211/09, Rn. 15, 20; aA für die Berufungsschrift BAG 25.02.2015 – 5 AZR 849/13, Rn. 24 ff., BAGE 151, 66[]
  9. vgl. zur fehlenden Unterschrift: BGH 3.03.2004 – IV ZR 458/02, zu 2 a der Gründe mwN; BeckOK/Bacher Stand 1.07.2020 ZPO § 253 Rn. 83[]
  10. zu § 130a Abs. 1 ZPO aF vgl. BT-Drs. 14/4987 S. 12[]
  11. zur Unterzeichnung vgl. BAG 25.02.2015 – 5 AZR 849/13, Rn. 22, BAGE 151, 66[]
  12. vgl. zur Unterzeichnung: BGH 3.03.2004 – IV ZR 458/02, zu 2 b der Gründe; BeckOK/Bacher aaO Rn. 84[]
  13. LAG Berlin-Brandenburg 07.11.2019 – 5 Sa 134/19[][]
  14. zu § 234 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ZPO vgl. BGH 25.05.1994 – XII ZB 31/94, zu II 2 a der Gründe[]
  15. BGH 25.05.1994 – XII ZB 31/94 – aaO[]
  16. vgl. BAG 6.10.2010 – 7 AZR 569/09, Rn. 11, BAGE 136, 30[]
  17. BAG 28.01.2010 – 2 AZR 985/08, Rn. 27, BAGE 133, 149[]
  18. BAG 28.01.2010 – 2 AZR 985/08, Rn. 33, aaO[]
  19. vgl. zu § 234 Abs. 3 ZPO: BAG 13.12.2012 – 6 AZR 303/12, Rn. 42; 5.02.2004 – 8 AZR 112/03, zu II 1 d bb der Gründe, BAGE 109, 265; 15.12.1982 – 7 AZR 40/81, zu I 1 der Gründe; 2.07.1981 – 2 AZR 324/79, zu II 1 c der Gründe, BAGE 35, 364; BGH 21.01.2016 – IX ZA 24/15, Rn. 8; 19.03.2013 – VI ZB 68/12, Rn. 10; 15.12.2010 – XII ZR 27/09, Rn. 37; 20.02.2008 – XII ZB 179/07, Rn. 15[]
  20. vgl. BVerfG 23.07.2019 – 1 BvR 2032/18, Rn. 6; 22.10.2004 – 1 BvR 894/04, zu II 2 a der Gründe[]
  21. vgl. BVerfG 23.07.2019 – 1 BvR 2032/18 – aaO; 22.10.2004 – 1 BvR 894/04 – aaO; 25.02.2000 – 1 BvR 1363/99, zu B I 1 a der Gründe[]
  22. vgl. BVerfG 22.10.2004 – 1 BvR 894/04 – aaO[]
  23. vgl. BVerfG 23.07.2019 – 1 BvR 2032/18 – aaO; 25.02.2000 – 1 BvR 1363/99 – aaO[]
  24. so ausdrücklich BVerfG 23.07.2019 – 1 BvR 2032/18 – aaO; in diese Richtung bereits BVerfG 25.02.2000 – 1 BvR 1363/99, zu B I 1 c der Gründe; zu § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG vgl. BAG 25.04.2018 – 2 AZR 493/17, Rn. 23, BAGE 162, 317; zu § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG vgl. BAG 6.10.2010 – 7 AZR 569/09, Rn. 12, BAGE 136, 30; zu § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG vgl. BAG 28.01.2010 – 2 AZR 985/08, Rn. 29, BAGE 133, 149[]
  25. BGH 25.04.2019 – III ZB 104/18, Rn. 5; 21.01.2016 – IX ZA 24/15, Rn. 8[]
  26. BAG 2.07.1981 – 2 AZR 324/79, zu II 1 b der Gründe, BAGE 35, 364; aA Zöller/Greger ZPO 33. Aufl. § 234 Rn. 10; für den Zivilprozess vor den ordentlichen Gerichten BGH 20.01.1983 – IX ZR 19/82, zu II 3 b der Gründe[]
  27. vgl. BAG 3.07.2019 – 10 AZR 499/17, Rn. 21, BAGE 167, 196; 5.02.2004 – 8 AZR 112/03, zu II 1 d bb der Gründe, BAGE 109, 265; BGH 15.12.2010 – XII ZR 27/09, Rn. 37[]
  28. vgl. BVerfG 15.04.2004 – 1 BvR 622/98, zu III 2 b der Gründe[]
  29. vgl. BAG 28.01.2010 – 2 AZR 985/08, Rn. 33, 39, BAGE 133, 149[]
  30. BAG 28.01.2010 – 2 AZR 985/08, BAGE 133, 149[]
  31. vgl. BAG 28.01.2010 – 2 AZR 985/08, Rn. 24, 27, aaO[]
  32. zum Wiedereinsetzungsantrag vgl. BAG 9.12.1954 – 2 AZR 54/53, zu 4 b der Gründe[]
  33. vgl. BAG 22.03.2012 – 2 AZR 224/11, Rn. 41[]
  34. zu § 130a ZPO vgl. BGH 15.05.2019 – XII ZB 573/18, Rn. 25, BGHZ 222, 105[]
  35. vgl. BGH 15.05.2019 – XII ZB 573/18 – aaO; 11.03.2015 – XII ZB 572/13, Rn. 34[]
  36. vgl. BSG 9.05.2018 – B 12 KR 26/18 B, Rn. 10[]
  37. vgl. etwa Müller NJW 2017, 2713; Siegmund NJW 2017, 3134, 3135[]
  38. vgl. BAG 15.08.2018 – 2 AZN 269/18, Rn. 11, BAGE 163, 234[]
  39. BVerfG 17.01.2006 – 1 BvR 2558/05, Rn. 10; BAG 15.08.2018 – 2 AZN 269/18 – aaO; 22.08.2017 – 10 AZB 46/17, Rn. 16[]
  40. vgl. für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht ausreichender Übermittlung einer Nichtzulassungsbeschwerde: BAG 15.08.2018 – 2 AZN 269/18 – aaO; BSG 9.05.2018 – B 12 KR 26/18 B, Rn. 10 f.; offengelassen BGH 15.05.2019 – XII ZB 573/18, Rn. 28, BGHZ 222, 105; vgl. zur fehlenden Unterschrift: BGH 25.06.2009 – III ZB 99/08, Rn. 10; 14.10.2008 – VI ZB 37/08, Rn. 10 f.[]
  41. vgl. BSG 12.10.2016 – B 4 AS 1/16 R, Rn. 29, BSGE 122, 71[]
  42. vgl. BGH 12.07.2005 – VI ZR 83/04, zu II B 6 b der Gründe, BGHZ 163, 351; 11.02.1999 – VII ZR 399/97, zu A II 3 b aa der Gründe, BGHZ 140, 365[]

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